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PDF anzeigen [X.][X.]ESCHLUSS AnwSt ([X.]) 9/07 vom 2. Juli 2008 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten Prof. Dr. Tolksdorf, [X.] und [X.], die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte [X.], Dr. [X.] und Prof. Dr. [X.] am 2. Juli 2008 beschlossen: Mit Zustimmung des [X.] und der [X.] wird das Verfahren gemäß § 153 Abs. 2 StPO i.V.m. § 116 Satz 2 [X.]RAO wegen Geringfügigkeit eingestellt. Die Kosten des Verfahrens fallen der [X.] zur Last (§ 198 [X.]RAO; § 467 Abs. 1 StPO i.V.m. § 116 Satz 2 [X.]RAO). Gründe: Die Verfahrensweise erscheint im [X.]lick auf die den Rechtsanwälten zur Last gelegten Taten und den Zeitablauf angemessen. Da die betroffenen Rechtsanwälte sich mit einer Kostenentscheidung zu ihren Lasten einverstan- 1 - 3 - den erklärt haben, war von einer [X.]elastung der Rechtsanwaltskammer mit den notwendigen Auslagen der Rechtsanwälte gemäß § 467 Abs. 4 StPO i.V.m. § 116 Satz 2 [X.]RAO abzusehen. [X.]Frellesen [X.] Roggenbuck
Wüllrich [X.] [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 04.12.2006 - 2 [X.] 9+ 10/06 -
Meta
02.07.2008
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2008, Az. AnwSt (B) 9/07 (REWIS RS 2008, 3046)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 3046
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