Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
AR ([X.]) 41/15
vom
15. September 2015
in der Justizverwaltungssache
des
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 15. September 2015
be-schlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse des [X.] vom 29. Juni 2015 und 23. Juli 2015 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die als Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse des [X.] vom 29. Juni 2015 und 23. Juli 2015 auszulegende Eingabe des [X.] vom 30. Juli 2015 ist nicht statthaft. Die Beschlüsse vom 29.
Juni 2015 und 23. Juli 2015 sind nicht anfechtbar, da das [X.] die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 29 Abs. 1 [X.]; vgl. [X.], Beschluss vom 1. September 2011
5
AR ([X.]) 46/11 mwN).
Sander Schneider König
Bellay Feilcke
1
Meta
15.09.2015
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2015, Az. 5 AR (VS) 41/15 (REWIS RS 2015, 5460)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 5460
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.