Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2015, Az. 5 AR (VS) 41/15

5. Strafsenat | REWIS RS 2015, 5460

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
AR ([X.]) 41/15

vom
15. September 2015
in der Justizverwaltungssache
des

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 15. September 2015
be-schlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse des [X.] vom 29. Juni 2015 und 23. Juli 2015 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Gründe:
Die als Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse des [X.] vom 29. Juni 2015 und 23. Juli 2015 auszulegende Eingabe des [X.] vom 30. Juli 2015 ist nicht statthaft. Die Beschlüsse vom 29.
Juni 2015 und 23. Juli 2015 sind nicht anfechtbar, da das [X.] die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 29 Abs. 1 [X.]; vgl. [X.], Beschluss vom 1. September 2011

5
AR ([X.]) 46/11 mwN).

Sander Schneider König

Bellay Feilcke

1

Meta

5 AR (VS) 41/15

15.09.2015

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2015, Az. 5 AR (VS) 41/15 (REWIS RS 2015, 5460)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 5460

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