Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2016, Az. 5 AR (VS) 45/16

5. Strafsenat | REWIS RS 2016, 7988

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:190716B5AR.VS.45.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5
AR ([X.]) 45/16

vom
19. Juli 2016
in der Justizverwaltungssache
des

hier:
Rechtsbeschwerde gemäß §§ 23 ff. [X.]

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 19. Juli 2016
beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Kammerge-richts vom 1. August 2014 wird auf Kosten des Beschwerdefüh-rers als unzulässig verworfen.

Gründe:
Die als Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.]s

Be-schwerdeführers vom 8. September 2014, deren Vorlage an das [X.] zunächst versehentlich unterblieben war, ist nicht statthaft. Der
Beschluss vom 1. August 2014 ist nicht anfechtbar, da das [X.] die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 29 Abs. 1 [X.]), wobei [X.] Nichtzulassung bedeutet; auch diese ist nicht anfechtbar (vgl. [X.], [X.] vom 1. September 2011

5 AR [[X.]] 46/11 mwN).

Sander Dölp

König

Bellay Feilcke

1

Meta

5 AR (VS) 45/16

19.07.2016

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2016, Az. 5 AR (VS) 45/16 (REWIS RS 2016, 7988)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 7988

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