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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2016:190716B5AR.VS.45.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
AR ([X.]) 45/16
vom
19. Juli 2016
in der Justizverwaltungssache
des
hier:
Rechtsbeschwerde gemäß §§ 23 ff. [X.]
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 19. Juli 2016
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Kammerge-richts vom 1. August 2014 wird auf Kosten des Beschwerdefüh-rers als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die als Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.]s
Be-schwerdeführers vom 8. September 2014, deren Vorlage an das [X.] zunächst versehentlich unterblieben war, ist nicht statthaft. Der
Beschluss vom 1. August 2014 ist nicht anfechtbar, da das [X.] die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 29 Abs. 1 [X.]), wobei [X.] Nichtzulassung bedeutet; auch diese ist nicht anfechtbar (vgl. [X.], [X.] vom 1. September 2011
5 AR [[X.]] 46/11 mwN).
Sander Dölp
König
Bellay Feilcke
1
Meta
19.07.2016
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.07.2016, Az. 5 AR (VS) 45/16 (REWIS RS 2016, 7988)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 7988
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