Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.12.2012, Az. 3 AZR 615/10

3. Senat | REWIS RS 2012, 571

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Gegenstand

Anpassung der Betriebsrente - wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers - Eigenkapitalverzinsung - Eigenkapitalausstattung - handelsrechtliche Jahresabschlüsse


Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 2. Februar 2010 - 3 [X.] 785/09 [X.] - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Be[X.]lagte verpflichtet ist, die Betriebsrente des [X.] ab dem 1. Januar 2005 um monatlich 24,58 Euro brutto zu erhöhen.

2

Der [X.]läger war vom 1. Juni 1968 bis zum 30. [X.]eptember 1978 bei einer Rechtsvorgängerin der Be[X.]lagten, der [X.] als Wer[X.]sleiter beschäftigt. Diese erteilte dem [X.]läger mit [X.]chreiben vom 13. August 1968 eine Versorgungszusage. In diesem [X.]chreiben heißt es ua.:

        

„Betr.:

Betriebliche Alters- und Hinterbliebenenfürsorge;

                 

Ergänzung Ihres Dienstvertrages

        

Wir haben [X.]ie mit Wir[X.]ung vom 1. Januar 1968 in den [X.]reis der Mitarbeiter aufgenommen, für die wir eine besondere Regelung der betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenfürsorge getroffen haben.

        

...“   

3

Bei seinem Ausscheiden bei der [X.] belief sich die unverfallbare Anwartschaft des [X.] auf monatlich 1.055,00 DM (= 539,41 Euro).

4

Im Jahr 1989 wurde der Unternehmensname [X.] abge[X.]ürzt in [X.] (im Folgenden: [X.]). [X.] erwarb die [X.] [X.] - [X.].A. (im Folgenden: [X.]) - die A[X.]tienmehrheit an der [X.] von der [X.]. [X.]päter wurde sie alleinige Anteilseignerin. [X.]eit dem [X.] bzw. 2007 firmiert die [X.] unter „[X.] [X.].p.A.“ (im Folgenden: [X.]). [X.] erwarb die [X.] im Rahmen einer [X.]apitalerhöhung durch [X.]acheinlage die [X.] E [X.].p.A., die französische [X.] [X.].A. (im Folgenden: [X.]) und die spanische [X.] [X.].A. Im Juli 1995 wurde zudem die Firma der [X.] in „[X.] [X.]“ geändert. Diese wurde aufgrund Verschmelzungsvertrags vom 24. April 2001 auf die „E A[X.]tiengesellschaft“ (im Folgenden: [X.]) verschmolzen. Im Rahmen der Verschmelzung wurden die Versorgungsverpflichtungen gegenüber ausgeschiedenen Mitarbeitern auf die [X.] übertragen. Mit Wir[X.]ung vom 13. August 2001 änderte die [X.] ihre Firma in [X.] A[X.]tiengesellschaft (im Folgenden: [X.]). [X.] wurde die [X.] in die [X.] umbenannt. Am 1. April 2008 übertrug die [X.] ihr operatives Geschäft im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung auf ihre [X.]ochtergesellschaft, die [X.] & Co. [X.]G. Im Juni 2010 wurde die [X.] in [X.], die nunmehrige Be[X.]lagte, umbenannt.

5

Der [X.]läger bezieht seit dem 1. Juni 1999 eine Betriebsrente. Diese belief sich zunächst auf monatlich 539,41 Euro brutto. Die [X.], die die Anpassungsprüfungen jeweils zum 1. Januar eines Jahres bündelte, hob die Betriebsrente des [X.] zum 1. Januar 2002 zunächst um 3 % auf 555,60 Euro brutto monatlich und nach einer Gegenvorstellung des [X.] um ein weiteres Prozent auf monatlich 561,16 Euro brutto an. Zum [X.] 1. Januar 2005 erfolgte [X.]eine Anpassung der Betriebsrente. Nachdem der [X.]läger dies beanstandet hatte, teilte die [X.] ihm mit [X.]chreiben vom 16. Juni 2005 Folgendes mit:

        

„...   

        

Die für die Prüfung zu berüc[X.]sichtigenden Jahre 2002 - 2004 waren sowohl für die AG als auch für die [X.] von einem wirtschaftlich schwierigen Umfeld geprägt. [X.] war aus diesem Grund gruppenweit zu besonderen [X.]ostenanpassungsmaßnahmen, insbesondere auch im Personalbereich (z.B. in 2002 die [X.]chließung der E-[X.] mit ca. 250 Mitarbeitern) gezwungen.

        

[X.] mit einem negativen [X.]onzernergebnis von ca. 186 [X.] € (AG: ca. 125 [X.] €) war maßgeblich durch die hohen Rüc[X.]stellungen sowohl für geplante Personalmaßnahmen als auch für seitens der [X.] gegen [X.] z.[X.]. entschiedene bzw. zu erwartende Geldbußen negativ beeinflußt. In der gesamten Gruppe wurden auch 2004 die in 2003 begonnenen Personalanpassungsmaßnahmen unverändert fortgesetzt.

        

...     

        

Unter Berüc[X.]sichtigung aller Umstände sowie Betrachtung der wirtschaftlichen Gesamtsituation und Entwic[X.]lung bitten wir um Ihr Verständnis, daß wir eine Erhöhung der Versorgungsbezüge nicht vornehmen [X.]onnten.

        

...“   

6

Mit Entscheidung vom 16. Dezember 2003 hatte die [X.]ommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die [X.] und ihre [X.]ochtergesellschaften [X.] [X.].A. und E [X.].p.A. wegen Verstoßes gegen Art. 81 Abs. 1 EG-Vertrag iVm. Art. 53 Abs. 1 EWR-Ab[X.]ommen in Form von Preisabsprachen und Mar[X.]taufteilung in der [X.] folgende Geldbußen verhängt:

        

„[X.] AG, [X.] [X.].A. und E [X.].p.A. gesamtschuldnerisch haftend:

18,99 [X.]. [X.]R;

        

[X.] AG

10,41 [X.]. [X.]R;

        

E [X.].p.A. und [X.] [X.].A.

        
        

gesamtschuldnerisch haftend

10,41 [X.]. [X.]R.“

7

Mit Entscheidung vom 3. [X.]eptember 2004 hatte die [X.]ommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die [X.] und ihre [X.]ochtergesellschaften [X.] [X.].A. und E [X.].p.A. wegen Verstoßes gegen Art. 81 Abs. 1 EG-Vertrag iVm. Art. 53 Abs. 1 EWR-Ab[X.]ommen in Form von Preisabsprachen und Mar[X.]taufteilung in der [X.] zudem folgende Geldbußen verhängt:

        

„[X.] AG

                            

17,96 [X.]. [X.]R.

        

[X.] AG, [X.] [X.].A. und E [X.].p.A.

                                     
        

gesamtschuldnerisch

                            

32,75 [X.]. [X.]R.

        

E [X.].p.A. und [X.] [X.].A. gesamtschuldnerisch

                            

16,37 [X.]. [X.]R.

        

...“   

                                     

8

[X.] erzielte die [X.] eine angemessene Eigen[X.]apitalverzinsung.

9

Ausweislich der nach den Rechnungslegungsvorschriften des HGB und des A[X.]tG erstellten und von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft D & [X.] GmbH geprüften Unternehmensjahresabschlüsse der [X.] stellte sich deren wirtschaftliche Lage in den Jahren 2003 bis 2006 wie folgt dar:

In der Bilanz der [X.] zum 31. Dezember 2003 heißt es unter Passiva:

        

                                            

„2003 

    

2002   

        

A. Eigen[X.]apital

[X.][X.]R   

[X.][X.]R   

        

I. Gezeichnetes [X.]apital

142.744

142.744

        

II. [X.]apitalrüc[X.]lage

46.269

46.269

        

III. Gewinnrüc[X.]lagen

1.864 

1.864 

        

IV. Bilanzverlust/-gewinn

- 108.762

24.357

                 

82.115

215.234

        

...“   

        

        

Die Gewinn- und Verlustrechnung der [X.] für das [X.] weist unter Ziff. 08. „[X.]onstige betriebliche Aufwendungen“ einen Betrag iHv. [X.] 178.060.000,00 Euro, unter der Ziff. 10. „Abschreibungen auf Finanzanlagen“ einen Betrag iHv. [X.] 37.643.000,00 Euro und unter der Ziff. 12. „Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätig[X.]eit“ einen Betrag iHv. [X.] 119.355.000,00 Euro aus. Abzüglich der unter Ziff. 13. aufgeführten „[X.]teuern vom Ein[X.]ommen und Ertrag“ iHv. [X.] 5.388.000,00 Euro ergibt sich unter Ziff. 14. ein „[X.]“ iHv. [X.] 124.743.000,00 Euro. Unter Berüc[X.]sichtigung eines Gewinnvortrages iHv. 15.981.000,00 Euro beläuft sich der Bilanzverlust/-gewinn auf [X.] 108.762.000,00 Euro.

Ausweislich des Wirtschaftsprüfungsberichts der [X.] für das [X.] setzte sich deren „Neutrales Ergebnis“ wie folgt zusammen:

        

Auflösung des [X.]onderpostens mit Rüc[X.]lagenanteil

9.096.000,00 Euro

        

Ertrag aus der Herabsetzung der Pauschalwertberichtigung

1.040.000,00 Euro

        

Neutrale Erträge

10.136.000,00 Euro

                          
        

[X.]artellstrafen

59.870.000,00 Euro

        

Abschreibung [X.]MX

37.643.000,00 Euro

        

Darlehensverzicht [X.]MX

20.000.000,00 Euro

        

Darlehensverzicht EM

20.000.000,00 Euro

        

Abfindungen an Mitarbeiter

4.861.000,00 Euro

        

Neutrale Aufwendungen

142.374.000,00 Euro

                 

- 132.238.000,00 Euro.

Für das Geschäftsjahr 2004 weist die Bilanz der [X.] ein gezeichnetes [X.]apital iHv. 142.744.000,00 Euro, eine [X.]apitalrüc[X.]lage iHv. 46.269.000,00 Euro, Gewinnrüc[X.]lagen iHv. 1.864.000,00 Euro und einen Bilanzverlust iHv. ([X.]) 106.714.000,00 Euro aus, was zu einem Gesamteigen[X.]apital für das [X.] iHv. 84.163.000,00 Euro führt.

Ausweislich der Bilanz verfügte die [X.] am Ende des Geschäftsjahres 2005 über ein Eigen[X.]apital iHv. 159.537.000,00 Euro. Das Eigen[X.]apital setzt sich zusammen aus einem gezeichneten [X.]apital iHv. 142.744.000,00 Euro, einer [X.]apitalrüc[X.]lage iHv. [X.], Gewinnrüc[X.]lagen iHv. 1.864.000,00 Euro und einem Bilanzverlust iHv. ([X.]) 143.169.000,00 Euro.

Die Bilanz der [X.] für das Geschäftsjahr 2006 weist ein Eigen[X.]apital iHv. insgesamt 128.101.000,00 Euro aus. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einem gezeichneten [X.]apital iHv. 142.744.000,00 Euro, einer [X.]apitalrüc[X.]lage iHv. [X.], Gewinnrüc[X.]lagen iHv. 1.864.000,00 Euro und einem Bilanzverlust von 174.605.000,00 Euro.

Für das Geschäftsjahr 2007 weist der im ele[X.]tronischen Bundesanzeiger veröffentlichte Jahresabschluss der [X.] unter „[X.]“ ein Eigen[X.]apital iHv. [X.] aus. In diesem Betrag enthalten sind das gezeichnete [X.]apital iHv. 142.744.000,00 Euro, die [X.]apitalrüc[X.]lage iHv. [X.], Gewinnrüc[X.]lagen iHv. 1.864.000,00 Euro und ein Bilanzgewinn/-verlust iHv. 100.900.000,00 Euro.

In der Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 2007 sind unter Ziff. 8. „[X.]onstige betriebliche Aufwendungen“ iHv. 88.615.000,00 Euro ausgewiesen. Das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätig[X.]eit beläuft sich auf 53.770.000,00 Euro. Unter Berüc[X.]sichtigung eines außerordentlichen Ergebnisses iHv. 248.355.000,00 Euro, das aus der Aufdec[X.]ung stiller Reserven stammt, welche durch Neubewertung im Rahmen der Umwandlung der [X.] in die [X.] & Co. [X.]G nach § 123 [X.] erfolgte, sowie [X.]teuern vom Ein[X.]ommen und vom Ertrag iHv. 26.620.000,00 Euro ergibt sich ein [X.] iHv. 275.505.000,00 Euro.

Der [X.]läger hat die Auffassung vertreten, die Be[X.]lagte sei verpflichtet, seine Betriebsrente ab dem 1. Januar 2005 an den ab dem Renteneintritt eingetretenen [X.]auf[X.]raftverlust anzupassen. Danach stehe ihm eine monatliche Betriebsrente iHv. insgesamt 585,74 Euro brutto zu. Die reallohnbezogene Obergrenze rechtfertige die [X.] nicht. Die Be[X.]lagte habe auch nicht hinreichend dargelegt, dass ihre wirtschaftliche Lage eine Anpassung seiner Betriebsrente an den [X.]auf[X.]raftverlust nicht zugelassen habe. [X.]ie habe sich lediglich auf ihre wirtschaftliche Lage in den Jahren 2002 bis 2004 berufen, ohne eine Prognose vorzunehmen. Planzahlen für die Jahre ab 2005 habe die Be[X.]lagte nicht vorgetragen.

Ob die wirtschaftliche Lage der Be[X.]lagten eine Anpassung der Betriebsrente zugelassen habe, sei zudem nicht auf der Grundlage ihrer Unternehmensjahresabschlüsse zu beurteilen. Vielmehr seien die [X.]onzernabschlüsse maßgeblich. Zu deren Aufstellung sei die Be[X.]lagte nach § 290 HGB verpflichtet. Die Be[X.]lagte verfüge auch über derartige Abschlüsse. Dies belegten die Bilanzen der [X.] und der [X.] für die Jahre 2003 bis 2007, in die die [X.]onzernjahresabschlüsse der [X.] bzw. der [X.] eingeflossen seien. Danach habe sich die wirtschaftliche Lage der [X.] bzw. der [X.] positiver dargestellt als aus den [X.] ersichtlich. Die [X.]onzernabschlüsse der [X.] bzw. der [X.] habe die Be[X.]lagte nicht vorgelegt.

[X.]ollte es auf die Einzeljahresabschlüsse der [X.] und der [X.] an[X.]ommen, seien die vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnungen bereits deshalb als nicht prüffähig zu beanstanden, da sie nicht nach den Vorgaben des § 275 HGB gegliedert seien. Zudem habe die [X.] in ihren Jahresabschlüssen unter Verstoß gegen § 277 HGB außerordentliche Verluste bzw. außerordentliche Aufwendungen berüc[X.]sichtigt, die als Prognosegrundlage für den [X.]raum ab dem 1. Januar 2005 ungeeignet seien. Um diese Positionen müssten die Jahresergebnisse bereinigt werden. Dies gelte zum einen für die durch die [X.]chließung der E [X.] GmbH & Co. [X.]G im Jahr 2002 verursachten Verluste. Hierbei handele es sich um ein einmaliges Ereignis, von dem [X.]eine Prognosewir[X.]ung ausgehen [X.]önne. Das Ergebnis für das Jahr 2003 sei um die von der Be[X.]lagten als „neutrales Ergebnis“ bezeichneten Positionen zu bereinigen. Dies gelte insbesondere für die [X.]artellstrafen iHv. 59.870.000,00 Euro, die einen einmaligen außerordentlichen Aufwand darstellten. Auch bei der Position „Abschreibung [X.]MX“ iHv. 37.643.000,00 Euro und den beiden Darlehensverzichten handele es sich um außergewöhnliche Aufwendungen. Es sei nicht davon auszugehen, dass in der [X.] nach dem [X.] weitere [X.]artellstrafen verhängt würden, weitere Abschreibungen auf die [X.]onzerngesellschaft [X.] [X.].A. oder weitere Darlehensverzichte gegenüber [X.]onzerngesellschaften notwendig würden. Die Darlehensverzichte seien allein vor dem Hintergrund der hohen [X.]artellstrafen er[X.]lärt worden. Für das Geschäftsjahr 2004 habe die Be[X.]lagte nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Es sei für ihn nicht ersichtlich, welche außerordentlichen Aufwendungen, von denen [X.]eine Prognosewir[X.]ung ausgegangen sei, in welchem Umfang Eingang in die Gewinn- und Verlustrechnung gefunden hätten. Die Be[X.]lagte hätte die Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 2004 erläutern müssen. Zudem belegten die Abschlüsse aus den Jahren 2005 bis 2007, dass die [X.] bei prognostischer Betrachtung durchaus in der Lage gewesen sei, ab dem 1. Januar 2005 den vollen [X.]euerungsausgleich zu gewähren. Insoweit seien durchweg positive operative Ergebnisse zu verzeichnen. Auch hätten sowohl der Vorstand als auch der Aufsichtsrat der [X.] im Geschäftsbericht 2004 eine positive Prognose abgegeben. Diese Einschätzung habe auch die [X.]ommission der Europäischen Gemeinschaften geteilt.

Der [X.]läger hat zuletzt beantragt,

          

die Be[X.]lagte zu verurteilen, seine Versorgungsbezüge ab dem 1. Januar 2005 um 4,38 % auf 585,74 Euro brutto pro Monat zu erhöhen und die monatlichen Nachzahlungsbeträge jeweils ab Fällig[X.]eit mit Zinsen iHv. fünf Prozentpun[X.]ten über dem Basiszinssatz der [X.] zu verzinsen.

Die Be[X.]lagte hat beantragt, die [X.]lage abzuweisen. [X.]ie hat die Auffassung vertreten, nicht verpflichtet zu sein, die Betriebsrente des [X.] ab dem 1. Januar 2005 an den [X.]auf[X.]raftverlust anzupassen. Ihrer Anpassungsverpflichtung stehe bereits § 16 Abs. 2 Nr. 2 [X.] entgegen. Die Nettolöhne der vergleichbaren Arbeitnehmergruppe der außertariflichen Mitarbeiter seien in den Jahren 2002 bis 2004 gesun[X.]en.

Des ungeachtet habe ihre wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Betriebsrente an den [X.]auf[X.]raftverlust nicht zugelassen. Beurteilungsgrundlage seien nicht die [X.]onzernabschlüsse, sondern die Einzeljahresabschlüsse der [X.] und der [X.]. Diese Gesellschaften seien nach § 291 HGB nicht verpflichtet gewesen, [X.]onzernabschlüsse aufzustellen, da die Muttergesellschaft [X.] ihren [X.]onzernabschluss in deutscher [X.]prache in [X.] veröffentlicht habe. Die [X.] und die [X.] hätten auch [X.]eine [X.]onzernjahresabschlüsse aufgestellt.

Die von ihr vorgelegten Einzeljahresabschlüsse belegten, dass mit Ausnahme des Jahres 2002 eine angemessene Eigen[X.]apitalverzinsung nicht habe erzielt werden [X.]önnen. Entgegen der Rechtsauffassung des [X.] seien die wirtschaftlichen [X.]onsequenzen der Liquidierung der E [X.] GmbH & Co. [X.]G im Jahr 2002 zur Bestimmung der Eigen[X.]apitalrendite im Jahr 2002 heranzuziehen. Zudem seien weder die [X.]artellstrafe, noch die Darlehensverzichte, noch die Abschreibungen aus dem Jahresabschluss 2003 herauszurechnen. Die [X.]-[X.]artellstrafe sei Ausdruc[X.] ihrer wirtschaftlichen Betätigung, sie habe nicht nur [X.]an[X.]tions-, sondern auch Abschöpfungsfun[X.]tion. Die Darlehensverzichte seien vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen [X.]chwierig[X.]eiten der [X.]ochtergesellschaften er[X.]lärt worden, um diese am Mar[X.]t zu halten. Insoweit habe die [X.] ihre eigene [X.]ätig[X.]eit und ihre Position am Mar[X.]t geschützt, was die betriebliche Veranlassung der Darlehensverzichte belege. Außerordentliche Erträge oder Verluste i[X.]d. § 277 HGB habe es in den Geschäftsjahren 2002 bis 2004 nicht gegeben.

Zudem sei zu berüc[X.]sichtigen, dass in den Geschäftsjahren 2003 und 2004 ein Eigen[X.]apitalverzehr eingetreten sei. Das Eigen[X.]apital habe in diesen Jahren unter dem gezeichneten [X.]apital gelegen.

Die wirtschaftliche Lage in der [X.] nach dem [X.] bestätige die negative Prognose der [X.]. Zwar sei im Prüfungszeitraum mit Umstru[X.]turierungsmaßnahmen begonnen worden, deren alleiniger Zwec[X.] sei es jedoch gewesen, die verlorene Vermögenssubstanz wieder zu steigern. Ein Erfolg dieser Maßnahmen sei am [X.] nicht vorherzusehen gewesen.

Das Arbeitsgericht hat die [X.]lage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurüc[X.]gewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der [X.]läger seinen ursprünglichen Antrag weiter. Die Be[X.]lagte beantragt die Zurüc[X.]weisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben zu Recht erkannt, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, die Betriebsrente des [X.] ab dem 1. Januar 2005 an den Kaufkraftverlust anzupassen.

A. Die Klage ist zulässig. Es handelt sich um eine Klage auf wiederkehrende Leistungen i[X.]d. § 258 ZPO. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie [X.] - von keiner Gegenleistung abhängen, können grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der [X.]chuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde (vgl. etwa [X.] 11. Oktober 2011 - 3 [X.] - Rn. 13 mwN, [X.] [X.] § 16 Nr. 81 = EzA [X.] § 16 Nr. 62).

B. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] keinen Anspruch auf Anpassung seiner Betriebsrente ab dem 1. Januar 2005 an den Kaufkraftverlust. Die Entscheidung der [X.], die Betriebsrente des [X.] nicht anzupassen, ist nicht zu beanstanden. Zwar beträgt der Kaufkraftverlust im maßgeblichen Prüfungszeitraum vom 1. Juni 1999 (Rentenbeginn) bis zum 1. Januar 2005 ([X.]) 8,9 %. Auch rechtfertigt die reallohnbezogene Obergrenze keine die Teuerungsrate unterschreitende Anpassung. Allerdings stand die wirtschaftliche Lage der [X.] einer Anpassung der Betriebsrente des [X.] an den Kaufkraftverlust entgegen.

I. Die [X.] war nach § 16 Abs. 1 [X.] verpflichtet, zum 1. Januar 2005 zu prüfen, ob eine Anpassung der Betriebsrente des [X.] an den Kaufkraftverlust zu erfolgen hatte.

1. Nach § 16 Abs. 1 [X.] ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. Diese wäre - ausgehend vom Rentenbeginn des [X.] am 1. Juni 1999 - am 1. Juni 2002 und am 1. Juni 2005 vorzunehmen gewesen.

2. Allerdings hatte die [X.] alle in ihrem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zum 1. Januar eines Jahres gebündelt und die Betriebsrente des [X.] bereits zum 1. Januar 2002 erhöht. Damit ergab sich für den Kläger der 1. Januar 2005 als weiterer Prüfungstermin.

a) Der gesetzlich vorgeschriebene 3-Jahres-Rhythmus zwingt nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen; die Bündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig (vgl. [X.] 11. Oktober 2011 - 3 [X.] - Rn. 18, [X.] [X.] § 16 Nr. 81 = EzA [X.] § 16 Nr. 62). [X.]ie vermeidet unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand und beeinträchtigt die Interessen der Betriebsrentner nur geringfügig. Für diese verzögert sich allenfalls die erste Anpassungsprüfung. Die den Versorgungsempfängern daraus entstehenden Nachteile werden regelmäßig dadurch abgemildert, dass ein entsprechend angewachsener höherer Teuerungsausgleich zu berücksichtigen ist. In der Folgezeit muss der 3-Jahres-[X.]raum allerdings eingehalten sein. Zudem darf sich durch den gemeinsamen [X.] die erste Anpassung um nicht mehr als sechs Monate verzögern (vgl. [X.] 30. November 2010 - 3 [X.] 754/08 - Rn. 49 mwN, [X.] [X.] § 16 Nr. 72 = EzA [X.] § 16 Nr. 57).

b) Der Kläger bezieht seit dem 1. Juni 1999 eine Betriebsrente. [X.]ein Ruhegeld wurde bereits am nächsten gemeinsamen [X.], dem 1. Januar 2002, und damit vor seinem individuellen [X.] erhöht. Hieraus leitet sich der weitere [X.] 1. Januar 2005 ab.

II. Der Kaufkraftverlust im maßgeblichen Prüfungszeitraum vom 1. Juni 1999 (Rentenbeginn) bis zum 1. Januar 2005 ([X.]) - nach der sog. Rückrechnungsmethode ermittelt (vgl. hierzu [X.] 11. Oktober 2011 - 3 [X.] - Rn. 25, [X.] [X.] § 16 Nr. 81 = EzA [X.] § 16 Nr. 62) - beträgt 8,9 %. Danach könnte der Kläger eine Anpassung seiner monatlichen Betriebsrente auf 587,42 [X.] verlangen.

III. Die reallohnbezogene Obergrenze rechtfertigt keine die Teuerungsrate unterschreitende Anpassung.

Dabei kann offenbleiben, ob die von der [X.] herangezogenen außertariflichen Mitarbeiter eine mit dem Kläger vergleichbare Arbeitnehmergruppe des Unternehmens i[X.]d. § 16 Abs. 2 Nr. 2 [X.] bilden. Die Beklagte kann sich auf eine Begrenzung des dem Kaufkraftverlust entsprechenden Anpassungsbedarfs des [X.] durch die reallohnbezogene Obergrenze bereits deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil sie lediglich auf die Nettolöhne der außertariflichen Mitarbeiter in den Jahren 2002 bis 2004 abgestellt hat. Damit hat sie entgegen § 16 Abs. 2 [X.] der Ermittlung der reallohnbezogenen Obergrenze nicht den zutreffenden Prüfungszeitraum vom individuellen Rentenbeginn bis zum jeweiligen [X.] zugrunde gelegt.

Da die reallohnbezogene Obergrenze den auf der Grundlage des zwischenzeitlich eingetretenen Kaufkraftverlustes ermittelten Anpassungsbedarf begrenzt und damit die Belange der Versorgungsempfänger ebenso betrifft wie der Kaufkraftverlust, gilt für beide derselbe Prüfungszeitraum. Dieser reicht vom individuellen Rentenbeginn bis zum jeweiligen [X.] (st. Rspr., zuletzt [X.] 19. Juni 2012 - 3 [X.] 464/11 - [X.], 1291).

IV. Allerdings stand die wirtschaftliche Lage der [X.] einer Anpassung der Betriebsrente des [X.] zum 1. Januar 2005 an den Kaufkraftverlust entgegen.

1. Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ist eine zukunftsbezogene Größe. [X.]ie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus. Beurteilungsgrundlage für die insoweit langfristig zum [X.] zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem [X.], soweit daraus [X.]chlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen [X.]raum von in der Regel mindestens drei Jahren ausgewertet werden.

Zwar ist maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt der [X.]. Allerdings kann sich auch die wirtschaftliche Entwicklung nach dem [X.] auf die Überprüfung der [X.] des Arbeitgebers auswirken. Die wirtschaftlichen Daten nach dem [X.] bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz können die frühere Prognose bestätigen oder entkräften und sich dadurch auf die Darlegungs- und Beweislast auswirken. Je günstiger die weitere wirtschaftliche Entwicklung ausfällt und je schneller eine Besserung eintritt, desto genauer und sorgfältiger muss der Arbeitgeber vortragen, dass seine frühere negative Einschätzung trotzdem nicht zu beanstanden ist. Voraussetzung für die Berücksichtigung der späteren Entwicklung bei der zum [X.] zu erstellenden Prognose ist allerdings, dass die Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens zum [X.] bereits vorhersehbar waren. [X.]pätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (vgl. [X.] 11. Oktober 2011 - 3 [X.] - Rn. 32, [X.] [X.] § 16 Nr. 81 = EzA [X.] § 16 Nr. 62; 25. April 2006 - 3 [X.] 50/05 - Rn. 55, EzA [X.] § 16 Nr. 49; 18. Februar 2003 - 3 [X.] 172/02 - zu [X.] 2 b der Gründe, [X.]E 105, 72; 23. Mai 2000 - 3 [X.] 83/99 - zu II 2 a der Gründe, [X.] [X.] § 16 Nr. 43 = EzA [X.] § 16 Nr. 35).

2. Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Die Wettbewerbsfähigkeit wird nicht nur beeinträchtigt, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird, sondern auch dann, wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalverzinsung reicht die Ertragskraft des Unternehmens nicht aus, um die Anpassungen finanzieren zu können. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalausstattung muss verlorene [X.] wieder aufgebaut werden, bevor dem Unternehmen die Anpassung von Betriebsrenten zugemutet werden kann (vgl. [X.] 18. Februar 2003 - 3 [X.] 172/02 - zu [X.] 2 a der Gründe, [X.]E 105, 72). Demnach rechtfertigt die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als der Arbeitgeber annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den [X.] und den verfügbaren Wertzuwächsen des [X.] in der [X.] bis zum nächsten [X.] aufzubringen. Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an ([X.] 11. Oktober 2011 - 3 [X.] - Rn. 33, [X.] [X.] § 16 Nr. 81 = EzA [X.] § 16 Nr. 62). Die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse bieten den geeigneten Einstieg für die Feststellung sowohl der erzielten Betriebsergebnisse als auch des vorhandenen Eigenkapitals (vgl. [X.] 18. Februar 2003 - 3 [X.] 172/02 - zu [X.] 2 c der Gründe, aaO).

a) Die angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht aus einem [X.] und einem Zuschlag für das Risiko, dem das im Unternehmen investierte Kapital ausgesetzt ist. Der [X.] entspricht der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen. Der Risikozuschlag beträgt für alle Unternehmen einheitlich 2 % (vgl. [X.] 26. Oktober 2010 - 3 [X.] 502/08 - Rn. 36 mwN, [X.] [X.] § 16 Nr. 71 = EzA [X.] § 16 Nr. 56).

aa) Bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung ist einerseits auf die Höhe des Eigenkapitals, andererseits auf das erzielte Betriebsergebnis abzustellen. Beide Bemessungsgrundlagen sind ausgehend von dem in den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen ausgewiesenen Zahlenwerk zu bestimmen (st. Rspr., vgl. etwa [X.] 11. Oktober 2011 - 3 [X.] - Rn. 34 mwN, [X.] [X.] § 16 Nr. 81 = EzA [X.] § 16 Nr. 62; 30. November 2010 - 3 [X.] 754/08 - Rn. 54, [X.] [X.] § 16 Nr. 72 = EzA [X.] § 16 Nr. 57; 23. Mai 2000 - 3 [X.] 146/99 - zu II 2 b der Gründe, [X.] [X.] § 16 Nr. 45 = EzA [X.] § 16 Nr. 37; 17. April 1996 - 3 [X.] 56/95 - zu II 2 b der Gründe, [X.]E 83, 1).

[X.]) Allerdings sind die betriebswirtschaftlich gebotenen Korrekturen vorzunehmen. Dies gilt nicht nur für die in den Bilanzen enthaltenen [X.]cheingewinne, sondern beispielsweise auch für betriebswirtschaftlich überhöhte Abschreibungen. Außerordentliche Erträge sind zwar keine [X.]cheingewinne. Ihr Ausnahmecharakter kann jedoch bei der Beurteilung der künftigen Ertragsentwicklung nicht außer [X.] gelassen werden. In der Regel sind außerordentliche Erträge und außerordentliche Verluste aus den der Prognose zugrunde gelegten früheren Jahresabschlüssen herauszurechnen. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn außerordentliche Erträge oder Verluste auch der Höhe nach eine ausreichende Kontinuität aufweisen ([X.] 30. November 2010 - 3 [X.] 754/08 - Rn. 56, [X.] [X.] § 16 Nr. 72 = EzA [X.] § 16 Nr. 57). Darüber hinaus sind wirtschaftliche Daten, die auf Entwicklungen oder Umständen beruhen, die nicht fortwirken und sich voraussichtlich nicht wiederholen werden, regelmäßig nicht repräsentativ für die weitere Ertragslage und deshalb regelmäßig bei der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung nicht zu berücksichtigen (vgl. [X.] 30. November 2010 - 3 [X.] 754/08 - Rn. 72, aaO; 26. Oktober 2010 - 3 [X.] 502/08 - Rn. 50, [X.] [X.] § 16 Nr. 71 = EzA [X.] § 16 Nr. 56; 23. Januar 2001 - 3 [X.] 287/00 - zu 2 a aa der Gründe, [X.] [X.] § 16 Nr. 46 = EzA [X.] § 16 Nr. 38).

cc) Für die Frage, ob der Arbeitgeber eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt hat, kommt es auf das tatsächlich vorhandene Eigenkapital i[X.]d. § 266 Abs. 3 Buchst. A HGB in der im [X.]treitfall maßgeblichen bis zum 28. Mai 2009 geltenden Fassung an. Dazu zählen nicht nur das gezeichnete Kapital ([X.]tammkapital) und die Kapitalrücklage, sondern auch Gewinnrücklagen, [X.] und [X.]/[X.] ([X.] 30. November 2010 - 3 [X.] 754/08 - Rn. 55, [X.] [X.] § 16 Nr. 72 = EzA [X.] § 16 Nr. 57).

b) Die für die [X.] des Arbeitgebers maßgebliche wirtschaftliche Lage wird nicht nur vom Umfang der Eigenkapitalverzinsung bestimmt, sondern auch von der Eigenkapitalausstattung. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Unternehmens ist nach seiner gesamtwirtschaftlichen [X.]ituation zu beurteilen. Die zu erwartenden Überschüsse sind nur ein Kriterium ([X.] 23. Mai 2000 - 3 [X.] 83/99 - zu II 2 b der Gründe, [X.] [X.] § 16 Nr. 43 = EzA [X.] § 16 Nr. 35). Wertzuwächse sind bei der [X.] nach § 16 [X.] nur insoweit zu berücksichtigen, als sie vom Unternehmen erwirtschaftet wurden und ohne Gefährdung der Wettbewerbsfähigkeit und der Arbeitsplätze verwertet werden können (vgl. [X.] 18. Februar 2003 - 3 [X.] 172/02 - zu [X.] 2 d [X.] (1) der Gründe, [X.]E 105, 72). [X.] können zwar dazu führen, dass schon niedrige Gewinne für eine angemessene Eigenkapitalverzinsung ausreichen. Von der angemessenen Eigenkapitalverzinsung ist aber die [X.]ubstanzerhaltung zu unterscheiden, die ebenfalls eine Nichtanpassung rechtfertigen kann ([X.] 23. Mai 2000 - 3 [X.] 83/99 - zu II 2 d der Gründe, aaO). Deshalb ist die wirtschaftliche Belastbarkeit des Unternehmens auch dann beeinträchtigt, wenn die Eigenkapitalausstattung ungenügend ist. Bei einer Eigenkapitalauszehrung muss verlorene [X.] wieder aufgebaut werden (vgl. [X.] 10. Februar 2009 - 3 [X.] 727/07 - Rn. 13, [X.]E 129, 292). Bis dahin besteht keine Verpflichtung zur Anpassung von Versorgungsleistungen.

aa) Das vorhandene Eigenkapital spiegelt die dem Unternehmen zuzuordnende [X.] wider und zeigt, inwieweit das Unternehmen Wertzuwächse oder Wertverluste zu verzeichnen hat. Die Anpassung soll eine gesunde wirtschaftliche Entwicklung nicht verhindern und Arbeitsplätze nicht gefährden. Ein wettbewerbsfähiges Unternehmen benötigt genügend Eigenkapital. Zum einen beeinflusst die Eigenkapitalausstattung die Liquidität des Unternehmens und seine Fähigkeit, Krisen zu bewältigen und Verluste zu verkraften (Risikovorsorge). Zum anderen wirkt sich die Eigenkapitalausstattung auf die künftigen Betriebsergebnisse aus. Je mehr Fremdmittel benötigt werden und je höher das Zinsniveau ist, desto stärker schlägt eine Fremdmittelfinanzierung zu Buche ([X.] 23. Mai 2000 - 3 [X.] 83/99 - zu [X.] b cc der Gründe, [X.] [X.] § 16 Nr. 43 = EzA [X.] § 16 Nr. 35).

[X.]) Vom [X.] kann nicht verlangt werden, dass er zur Finanzierung einer Betriebsrentenanpassung in die [X.] des Unternehmens eingreift. Deshalb ist dem Arbeitgeber zuzubilligen, dass er nach [X.] bzw. einer Eigenkapitalauszehrung möglichst rasch für eine ausreichende Kapitalausstattung sorgt und bis dahin von [X.] absieht. Die Kapitalrücklagen müssen nicht für Betriebsrentenanpassungen verwandt werden. Von einer Gesundung des Unternehmens kann nicht ausgegangen werden, wenn das vorhandene Eigenkapital des Unternehmens die [X.]umme aus gezeichnetem Kapital (§ 272 Abs. 1 [X.]atz 1 HGB) und zusätzlich gebildeten Kapitalrücklagen (vgl. § 272 Abs. 2 HGB) noch nicht erreicht hat (vgl. [X.] 30. November 2010 - 3 [X.] 754/08 - Rn. 60, [X.] [X.] § 16 Nr. 72 = EzA [X.] § 16 Nr. 57; 23. Januar 2001 - 3 [X.] 287/00 - zu 2 d aa und [X.] der Gründe, [X.] [X.] § 16 Nr. 46 = EzA [X.] § 16 Nr. 38).

3. Der Arbeitgeber hat darzulegen und zu beweisen, dass seine [X.] billigem Ermessen entspricht und sich in den Grenzen des § 16 [X.] hält. Die Darlegungs- und Beweislast erstreckt sich auf alle die [X.] beeinflussenden Umstände. Hinsichtlich des Anpassungskriteriums „wirtschaftliche Lage“ ergibt sich dies auch daraus, dass [X.]achvortrag und Beweis in der Regel von der [X.] zu verlangen sind, die über die maßgeblichen Umstände Auskunft geben kann und über die entsprechenden Beweismittel verfügt. Dieser Grundsatz gilt vor allem dann, wenn es auf die besonderen Interessen einer [X.] oder deren Vermögensverhältnisse ankommt (vgl. [X.] 31. Juli 2007 - 3 [X.] 810/05 - Rn. 22, [X.]E 123, 319; 25. April 2006 - 3 [X.] 50/05 - Rn. 53, EzA [X.] § 16 Nr. 49; 23. April 1985 - 3 [X.] 548/82 - zu I 1 b der Gründe, [X.]E 48, 284).

Die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse bieten lediglich den geeigneten Einstieg für die Feststellung sowohl der erzielten Betriebsergebnisse als auch des jeweils vorhandenen Eigenkapitals. Betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen sind vorzunehmen. Allerdings muss der [X.]achvortrag der [X.]en ausreichende Anhaltspunkte dafür enthalten, dass derartige Korrekturen notwendig sind. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob die Jahresabschlüsse handelsrechtlich ordnungsgemäß erstellt wurden. [X.]ofern der Versorgungsberechtigte die Fehlerhaftigkeit testierter Jahresabschlüsse geltend machen will, hat er die nach seiner Ansicht unterlaufenen Fehler näher zu bezeichnen. Hat er die ordnungsgemäße Erstellung der Jahresabschlüsse substantiiert bestritten, so hat der Arbeitgeber vorzutragen und unter Beweis zu stellen, weshalb die Jahresabschlüsse insoweit nicht zu beanstanden sind (vgl. [X.] 18. Februar 2003 - 3 [X.] 172/02 - zu [X.] 2 c der Gründe, [X.]E 105, 72).

4. Es kann offenbleiben, ob die [X.] zum [X.] 1. Januar 2005 davon ausgehen durfte, in der [X.] bis zum nächsten [X.] (1. Januar 2008) keine angemessene Eigenkapitalverzinsung zu erreichen. Deshalb kommt es auf die Frage, ob das Ergebnis für das [X.] um sämtliche als „neutrales Ergebnis“ bezeichneten Positionen, namentlich die Darlehensverzichte, die Kartellstrafen und die Abschreibung [X.] gewinnsteigernd zu bereinigen ist, nicht an. Die [X.] durfte zum [X.] 1. Januar 2005 jedenfalls davon ausgehen, dass ihre Eigenkapitalausstattung bis zum nächsten [X.] (1. Januar 2008) für eine Betriebsrentenanpassung nicht ausreichen würde. In den Geschäftsjahren 2003 und 2004 waren [X.] in einem eine Betriebsrentenanpassung ausschließenden Umfang entstanden. Die wirtschaftliche Entwicklung der [X.] in der [X.] nach dem [X.] hat die negative Prognose der [X.] bestätigt.

a) Es kann offenbleiben, ob die [X.] und die [X.] Konzernjahresabschlüsse nach § 290 HGB erstellt haben und ob sie nach § 291 HGB hiervon befreit waren, weil die [X.] bzw. die [X.] entsprechende Abschlüsse aufgestellt und veröffentlicht hatte. Entgegen der Rechtsauffassung des [X.] ist die Frage, ob die wirtschaftliche Lage der [X.] einer Anpassung seiner Betriebsrente ab dem 1. Januar 2005 an den Kaufkraftverlust entgegenstand, nicht auf der Grundlage der Konzernjahresabschlüsse zu beantworten; vielmehr kommt es auf die jeweiligen Unternehmensjahresabschlüsse der [X.] und der [X.] an.

aa) Nach § 16 Abs. 1 [X.] ist bei der Anpassungsprüfung die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Entscheidend sind demnach die Verhältnisse im Unternehmen des [X.] ([X.] 10. Februar 2009 - 3 [X.] 727/07 - Rn. 13, [X.]E 129, 292). Eine Anpassungsverpflichtung trifft grundsätzlich dasjenige Unternehmen, welches als Arbeitgeber die entsprechende Versorgungszusage erteilt oder im Wege der Rechtsnachfolge erworben hat; auf seine wirtschaftliche Lage kommt es an. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber in einen Konzern eingebunden ist. Die Konzernverbindung allein ändert weder etwas an der [X.]elbstständigkeit der beteiligten juristischen Personen noch an der Trennung der jeweiligen Vermögensmassen ([X.] 29. [X.]eptember 2010 - 3 [X.] 427/08 - Rn. 31, [X.]E 135, 344). Der Konzern ist lediglich eine wirtschaftliche Einheit ohne eigene Rechtspersönlichkeit und kann demnach nicht [X.]chuldner der Betriebsrentenanpassung sein. Deshalb ist der konsolidierte Konzernabschluss auch dann nicht für die Ermittlung der wirtschaftlichen Lage einer Kapitalgesellschaft maßgeblich, wenn [X.] - wie vorliegend die [X.] bzw. die [X.] - die Führungsgesellschaft eines Konzerns ist, die zugleich Einzelgesellschaft mit eigenen Geschäftsaktivitäten ist.

[X.]) Der konsolidierte Konzernabschluss wäre zudem nicht geeignet, eine zuverlässige Basis für die Ermittlung der wirtschaftlichen Lage der [X.] abzugeben.

Ein Konzernabschluss ist ein Jahresabschluss oder Zwischenabschluss einer lediglich wirtschaftlichen Einheit. Im Konzernabschluss ist die Finanz-, Vermögens- und Ertragslage der einbezogenen Unternehmen so darzustellen, als ob diese Unternehmen insgesamt ein einziges Unternehmen wären, § 297 Abs. 3 [X.]atz 1 HGB. Der Gesetzgeber hat den Konzernabschluss zudem als reines Informationsinstrument geschaffen (MünchKommHGB/Busse von [X.] 2. Aufl. Vor § 290 Rn. 27), mit dem unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt werden soll, § 297 Abs. 2 [X.]atz 2 HGB. Adressaten des Konzernabschlusses sind zunächst nach § 170 Abs. 1 AktG und § 42a Abs. 4 GmbHG der Aufsichtsrat und die Gesellschafter der Muttergesellschaft, bei Börsennotierung von Wertpapieren des Unternehmens mithin der Kapitalmarkt. Darüber hinaus dient er auch externen Adressaten zur Information und Entscheidungsfindung. Der Konzernabschluss spiegelt daher nicht die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des konzernangehörigen [X.]s wider.

b) Entgegen der Rechtsauffassung des [X.] ist auch die mittelfristige Unternehmensplanung des Arbeitgebers keine für eine Prognose der voraussichtlich künftigen Belastbarkeit des Unternehmens geeignete Grundlage. Nach § 16 Abs. 1 Halbs. 2 [X.] hat der Arbeitgeber - neben den Belangen des Versorgungsempfängers - seine wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Demzufolge kann es auf Planungen oder bloße interne Überlegungen des Arbeitgebers nicht ankommen; ob die wirtschaftliche Lage einer Betriebsrentenanpassung entgegensteht, lässt sich vielmehr nur auf der Grundlage festgestellter aussagekräftiger Daten beurteilen (vgl. [X.] 31. Juli 2007 - 3 [X.] 810/05 - Rn. 18, [X.]E 123, 319; 26. Mai 2009 - 3 [X.] 860/08 - Rn. 23). Aus diesem Grund scheiden auch Presseveröffentlichungen und sonstige Verlautbarungen über die Einschätzung der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens, beispielsweise von Vorständen und Aufsichtsräten in Geschäftsberichten oder Aussagen Dritter, etwa der [X.], als Grundlage für die Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] aus.

c) Die Jahresabschlüsse der [X.] für die Jahre 2002 bis 2006 belegen, dass die [X.] am [X.]tichtag 1. Januar 2005 davon ausgehen durfte, dass ihre Eigenkapitalausstattung einer Anpassung der Betriebsrente des [X.] an den Kaufkraftverlust entgegenstand.

aa) Entgegen der Rechtsauffassung des [X.] konnte die [X.] ihre negative Prognose auf ihre Bilanzen stützen, obgleich in diese Bilanzen Positionen aus der Gewinn- und Verlustrechnung eingeflossen sind und die Gewinn- und Verlustrechnung ihrerseits den [X.] von § 275 HGB nicht uneingeschränkt entspricht.

Der Kläger berücksichtigt insoweit nicht, dass die [X.] des § 275 HGB nicht in jedem Fall zwingend, sondern Abweichungen unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sind. [X.]o können sich [X.] zunächst aus den allgemeinen Grundsätzen ergeben, § 265 HGB. Zudem ist in bestimmtem Umfang auch das Zusammenfassen einzelner Posten zulässig (MünchKommHGB/[X.]/[X.]. § 275 Rn. 7 ff.). Da die Gewinn- und Verlustrechnungen der [X.] Teil der von der [X.] geprüften und testierten Unternehmensjahresabschlüsse sind, hätte der Kläger vortragen müssen, welche konkreten Abweichungen er aus welchen Gründen beanstandet. [X.]ein allgemeiner Hinweis auf die Abweichungen von den [X.] ist insoweit nicht ausreichend. Er macht zwar geltend, die [X.] habe zu außerordentlichen Aufwendungen i[X.]d. § 275 Abs. 2 Nr. 16 HGB bzw. außerordentlichen Erträgen i[X.]d. § 275 Abs. 2 Nr. 15 HGB keine Angaben gemacht. Insoweit ist die [X.] jedoch nicht von den [X.] des § 275 HGB abgewichen. [X.]ie hat vorgetragen, in den Geschäftsjahren 2002 bis 2004 habe es weder außerordentliche Aufwendungen noch außerordentliche Erträge i[X.]d. § 277 Abs. 4 HGB gegeben. [X.]ie hatte deshalb keine Veranlassung, Beträge unter den in § 275 Abs. 2 Nr. 15 und Nr. 16 HGB angeführten Gliederungsziffern in Ansatz zu bringen.

[X.]) Die Bilanzen der [X.] für die Jahre 2002 bis 2006 belegen, dass die [X.] zum [X.]tichtag 1. Januar 2005 davon ausgehen durfte, dass ihre Eigenkapitalausstattung einer Anpassung der Betriebsrente entgegenstand. Im Geschäftsjahr 2003 war die Eigenkapitalausstattung der [X.] unzureichend geworden. Diese für eine Betriebsrentenanpassung unzureichende Eigenkapitalausstattung wirkte im Geschäftsjahr 2004 und in den Geschäftsjahren 2005 und 2006 fort. Auf die Eigenkapitalausstattung der [X.] im Jahr 2007 kam es zur Bestätigung oder Korrektur der negativen Prognose nicht an.

(1) Während das Eigenkapital der [X.] zum Ende des Jahres 2002 insgesamt [X.] betrug und damit über dem gezeichneten Kapital iHv. 142.744.000,00 [X.] und der Kapitalrücklage iHv. 46.269.000,00 [X.] lag, war das Eigenkapital im Geschäftsjahr 2003 auf 82.115.000,00 [X.] und damit sogar unter das gezeichnete Kapital iHv. 142.744.000,00 [X.] gesunken. Im Geschäftsjahr 2004 war zwar eine leichte Erhöhung des Eigenkapitals auf 84.163.000,00 [X.] zu verzeichnen; das Eigenkapital lag aber auch in diesem Jahr erheblich unter dem gezeichneten Kapital.

(2) Die Entwicklung der wirtschaftlichen Lage der [X.] in der [X.] nach dem [X.] 1. Januar 2005 bestätigt die negative Prognose einer für eine Betriebsrentenanpassung nicht hinreichenden Kapitalausstattung.

(a) Zwar überstieg das Eigenkapital der [X.] zum Ende des Geschäftsjahres 2005 mit 159.537.000,00 [X.] das gezeichnete Kapital iHv. 142.744.000,00 [X.]. Allerdings blieb es noch hinter der [X.]umme aus gezeichnetem Kapital und zusätzlich gebildeten Kapitalrückstellungen iHv. insgesamt [X.] [X.] zurück. Die alleinige Anteilseignerin der [X.] hatte im Jahr 2005 die ursprüngliche Kapitalrücklage iHv. 46.269.000,00 [X.] um 111.829.000,00 [X.] auf 158.098.000,00 [X.] erhöht. Von einer Gesundung des Unternehmens konnte demnach im Geschäftsjahr 2005 nicht ausgegangen werden.

(b) Im Geschäftsjahr 2006 betrug das Eigenkapital der [X.] insgesamt 128.101.000,00 [X.]. Auch dieser Betrag bleibt hinter der [X.]umme aus gezeichnetem Kapital und zusätzlich gebildeten Kapitalrückstellungen iHv. insgesamt [X.] [X.] zurück.

(3) Auf die Eigenkapitalausstattung der [X.] im Jahr 2007 kam es zur Bestätigung oder Korrektur der negativen Prognose nicht an.

Für das Geschäftsjahr 2007 weist der im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichte Jahresabschluss der [X.] zwar ein Eigenkapital iHv. 403.606.000,00 [X.] aus. In diesem Betrag enthalten sind das gezeichnete Kapital iHv. 142.744.000,00 [X.], die Kapitalrücklage iHv. 158.098.000,00 [X.], Gewinnrücklagen iHv. 1.864.000,00 [X.] und ein Bilanzgewinn/-verlust iHv. 100.900.000,00 [X.]. Allerdings war der Bilanzgewinn im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass es zu einem außerordentlichen Ergebnis iHv. [X.] [X.] gekommen war, das aus der Aufdeckung stiller Reserven stammte, welche aufgrund einer Neubewertung im Rahmen der Übertragung des operativen Geschäfts der [X.] im Wege der Umwandlung nach § 123 [X.] auf ihre Tochtergesellschaft, die [X.] & Co. KG erfolgt war. Dass diese Umwandlung bereits zu Beginn des Jahres 2005 vorhersehbar war, ist nicht ersichtlich und hat auch der Kläger nicht behauptet.

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    [X.]chlewing    

        

    [X.]pinner    

        

        

        

    [X.]. Hopfner    

        

    H. Frehse    

                 

Meta

3 AZR 615/10

11.12.2012

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Osnabrück, 5. Juli 2007, Az: 1 Ca 559/06 B, Urteil

§ 16 Abs 1 BetrAVG, § 16 Abs 2 BetrAVG, § 275 HGB, § 290 HGB, § 291 HGB, § 297 HGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.12.2012, Az. 3 AZR 615/10 (REWIS RS 2012, 571)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 571

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