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PDF anzeigen [X.] vom 6. Oktober 2010 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Oktober 2010 ge-mäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. März 2010 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 3. der Urteilsgründe verurteilt worden ist; in-soweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfah-rens und die notwendigen Auslagen des Angeklag-ten; b) das vorbezeichnete Urteil dahin geändert, dass der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von [X.] zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt ist, verurteilt ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmit-tels und die der Nebenklägerin [X.]dadurch ent-standenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten ([X.] jeweils sechs Monate) verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung 1 - 3 - ausgesetzt wurde. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Der [X.] stellt das Verfahren aus verfahrensökonomischen Gründen auf Antrag des [X.] gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall II. 3. der Urteilsgründe verurteilt worden ist, weil die bis-herigen Feststellungen nicht belegen, dass der Kuss, den der Angeklagte der Nebenklägerin H.
aufgenötigt hat, eine erhebliche sexuelle Handlung im Sinne des § 184g Nr. 1 StGB (vgl. [X.], Beschlüsse vom 8. Februar 2006 - 2 [X.], [X.], 251 f. und vom 30. März 2010 - 3 StR 69/10) darstellt. 2 Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 3 Ri[X.] [X.] befindet sich in Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Ernemann [X.] [X.]
Meta
06.10.2010
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2010, Az. 4 StR 315/10 (REWIS RS 2010, 2648)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 2648
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