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PDF anzeigen [X.] vom 31. Mai 2005 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Mai 2005 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] ([X.]) vom 18. Januar 2005 wird mit der Maßgabe, daß in der Urteilsformel der Halbsatz "davon in 17 Fällen des ge-werbsmäßigen Handeltreibens" entfällt und im [X.] der Ur-teilsgründe eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr festgesetzt wird, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Soweit das Gesetz wie zum Beispiel in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG Regelbeispiele aufstellt, hat die Kennzeichnung als "ge-werbsmäßig" in der Urteilsformel zu unterbleiben. Der Hinweis auf solche strafzumessungsrelevanten Merkmale ergibt sich regel-mäßig aus der Liste der angewendeten Vorschriften, die der Entlastung des Tenors dient ([X.]St 27, 287, 289 f.). Im [X.] der Urteilsgründe hat das [X.] eine Einzel-strafe nicht festgesetzt. Das ist im [X.]; das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO steht
dem nicht entgegen (vgl. [X.]St 4, 345, 346; [X.]R StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe, fehlende 2; § 354 Abs. 1 Strafaus-spruch 10; [X.], [X.]. vom 3. Dezember 2004 - 2 StR 490/04). In Übereinstimmung mit dem Antrag des [X.] erkennt der Senat auf eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr, - 3 - die niedrigste Strafe des nach den Feststellungen des Landge-richts anwendbaren Strafrahmens des § 29 Abs. 3 BtMG ([X.]). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Bode
Otten Rothfuß
Roggenbuck
Appl
Meta
31.05.2005
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.05.2005, Az. 2 StR 201/05 (REWIS RS 2005, 3385)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 3385
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