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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Aktiengesellschaft: Beeinträchtigung des Teilnahmerechts des anwesenden Aktionärs bei Nichtübertragung der Hauptversammlung in Vor- oder Nebenräume trotz Ankündigung
[X.] der Kläger gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 2. Oktober 2012 werden zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Insbesondere besteht kein Zulassungsgrund zur behaupteten unzureichenden Beschallung des [X.] der Hauptversammlung. Wird die Hauptversammlung in andere Räume als den eigentlichen Versammlungsraum nicht übertragen, wird das Teilnahmerecht des anwesenden Aktionärs selbst dann nicht beeinträchtigt, wenn die Übertragung in einen so genannten [X.] angekündigt worden ist. Eine Übertragung der Hauptversammlung in Vor- oder Nebenräume wie den [X.], [X.] o.ä. wird [X.] nicht verlangt. Wenn eine zugesagte Übertragung in solche Räume nicht stattfindet, kann der Aktionär dies beim Verlassen des [X.] unschwer erkennen. Er kann sich dann selbst entscheiden, ob er in den Versammlungsraum zurückkehren will. Die Entscheidung des [X.] (AG 2011, 263 und [X.], 1111), die durch eine unzureichende Beschallung eines [X.]s das Teilnahmerecht verletzt sah, ist vereinzelt geblieben (vgl. dagegen [X.], [X.], 931, 933; [X.], Beschluss vom 8. Februar 2006 - 12 W 185/05, juris Rn.79; [X.]/[X.], 3. Aufl., § 118 Rn. 70 [X.]. 160) und führt nicht zu einem grundsätzlichen Klärungsbedarf.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger zu 1 ½ sowie die Kläger zu 2 und 3 jeweils ¼ (§§ 97, 100 ZPO).
Streitwert: 100.000 €
Bergmann Strohn Reichart
Drescher Born
Meta
08.10.2013
Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend OLG Frankfurt, 2. Oktober 2012, Az: 5 U 10/12
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.10.2013, Az. II ZR 329/12 (REWIS RS 2013, 2214)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 2214
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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