Aktenzeichen II ZR 329/12

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RCN:
RCNF8P6VXXXCXUXLUP

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 08.10.2013

Aktiengesellschaft: Beeinträchtigung des Teilnahmerechts des anwesenden Aktionärs bei Nichtübertragung der Hauptversammlung in Vor- oder Nebenräume trotz Ankündigung

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