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PDF anzeigen [X.] vom 30. Mai 2006 in der Strafsache gegen wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat mit Zustimmung des [X.] und des Beschwerdeführers am 30. Mai 2006 beschlossen: 1. Das Verfahren wird gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt. 2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Zuwiderhandelns gegen ein vereinsrechtliches Betätigungsverbot zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen mit je 20 • verurteilt. Hiergegen hat der Angeklagte Revision eingelegt und [X.] mit der Sachrüge begründet. 1 Das angefochtene Urteil begegnet in mehrfacher Hinsicht Bedenken. Wie der [X.] zutreffend ausgeführt hat, sind die getroffenen Fest-stellungen nicht ausreichend konkret und beruhen in mehreren Punkten nicht auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage. So stellt die [X.] fest, der Angeklagte sei von Juli 1997 bis zum 19. Januar 1999 "Repräsentant" des [X.] ([X.]) gewesen, teilt aber nicht mit, welche konkrete Aufgabe und Funktion er in dieser Organisation ausgeübt hatte. [X.] hinaus ist allein der Umstand, dass er auf Fotos mit Symbolen des [X.] abgebildet worden ist, kein ausreichender Beleg für eine Funktionärstätigkeit, die als solche eine Strafbarkeit nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 VereinsG ohnehin nicht begründen könnte, da der [X.] ([X.]) nicht mit einem Betätigungsverbot belegt ist (vgl. [X.] § 20 Abs. 1 Nr. 4 Betäti-gungsverbot 1). Soweit die [X.] weiter feststellt, der Angeklagte sei in 2 - 3 - die Weiterleitung von Spendengeldern der [X.] an die [X.] eingebunden ge-wesen, wird auch dies nicht näher konkretisiert und mit ausreichenden Tatsa-chen belegt, die eine solche Feststellung tragen könnten. Der Senat hat dem Antrag des [X.]s entsprochen und das Verfahren mit Zustimmung des Beschwerdeführers nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt. Eine Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung [X.] nicht sachgerecht, da selbst im Falle einer erneuten Verurteilung die Schuld des bisher nicht bestraften, sozial eingegliederten Angeklagten gering ist. Da das ihm zur Last gelegte Geschehen mehr als sieben Jahre zurückliegt und das relativ einfach gelagerte Verfahren seitdem unter erheblichen [X.] geführt worden war, besteht auch kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung mehr. 3 - 4 - [X.] beruht auf § 464 Abs. 1 und 2, § 467 Abs. 1 und 4 StPO. Es erscheint in Anbetracht der aufgezeigten Umstände unbillig, davon abzusehen, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten auf-zuerlegen. [X.] [X.] ist urlaubsbedingt an
der Unterzeichnung gehindert.
[X.]
Meta
30.05.2006
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.05.2006, Az. 3 StR 65/06 (REWIS RS 2006, 3319)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 3319
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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