Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.06.2015, Az. 5 C 15/14

5. Senat | REWIS RS 2015, 9108

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Gegenstand

Rückzahlung von Ausbildungsförderung bei krankheitsbedingter Unterbrechung der Ausbildung; Vertretenmüssen


Leitsatz

Ein Auszubildender kann auch dann nach § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG zur Rückzahlung verpflichtet sein, wenn er seine Ausbildung aus Gründen unterbricht - wie der Inanspruchnahme eines Urlaubssemesters wegen Krankheit -, die er nicht zu vertreten hat. § 20 Abs. 2 Satz 1 BAföG stellt sich insoweit nicht als Regelung dar, die als vorrangiges Spezialgesetz die Anwendbarkeit des § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG ausschließt.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungsförderung für [X.]en, in denen er sich wegen Krankheit vom Studium beurlauben ließ.

2

Der Beklagte bewilligte dem Kläger für sein Studium an der [X.] für die [X.] von Oktober 2010 bis September 2011 in Höhe von 439 € monatlich. Während seines zweiten Studiensemesters, am 9. Juni 2011, erfuhr der Kläger, dass er an [X.] erkrankt war. Entsprechend ärztlicher Empfehlung, sich körperlich zu schonen, besuchte er in der [X.] vom 13. Juni bis zum 3. Juli 2011 keine Lehrveranstaltungen. Danach nahm er wieder an Vorlesungen teil. Am 13. Juli 2011 entsprach die Fachhochschule dem Antrag des [X.], ihn für die [X.] vom 1. April bis zum 30. September 2011 wegen Krankheit zu beurlauben. Die Urlaubsbescheinigung enthielt den Hinweis, dass eine Teilnahme an Vorlesungen, Praktika oder Prüfungen nicht möglich sei.

3

Nachdem der Kläger diese Bescheinigung im Oktober 2011 bei dem Beklagten eingereicht hatte, setzte dieser mit Bescheid vom 28. Oktober 2011 den [X.] für die [X.] von April bis September 2011 auf Null fest und forderte die für diesen [X.]raum gewährte Ausbildungsförderung zurück. Die Bewilligung habe sich als rechtswidrig herausgestellt, weil für ein Urlaubssemester keine Förderung geleistet werden dürfe. Diesen Bescheid hob der Beklagte auf den Widerspruch des [X.] mit Bescheid vom 13. Januar 2012 auf und begrenzte die Rückforderung auf die für die [X.] von Juli bis September 2011 geleistete Ausbildungsförderung in Höhe von 1 317 €.

4

Der erneute Widerspruch des [X.] und die anschließend erhobene Klage blieben ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Rechtmäßigkeit der Rückforderung ergebe sich aus § 20 Abs. 2 Satz 1 [X.]. Der Kläger habe die Ausbildung aus einem von ihm zu vertretenden Grund unterbrochen. Trotz der Erkrankung sei es seine Entscheidung gewesen, das zweite Semester als Urlaubssemester zu nehmen und damit keine förderungsfähige Ausbildung zu absolvieren.

5

Auf die Berufung des [X.] hat das Oberverwaltungsgericht die im Streit stehenden Bescheide des Beklagten hinsichtlich der Rückforderung für den Monat Juli 2011 aufgehoben. Die weitergehende Berufung hat es zurückgewiesen. § 20 Abs. 2 Satz 1 [X.] scheide als Rechtsgrundlage für die Rückforderung aus, weil der Kläger die Unterbrechung seiner Ausbildung nicht zu vertreten habe. Der Schwere seiner [X.]erkrankung und der damit verbundenen psychischen Belastungen werde es nicht gerecht, ihm ab Anfang Juli 2011 wieder die volle Studierfähigkeit zu unterstellen. Der Beklagte habe seine Bescheide jedoch zu Recht auf § 53 Satz 1 Nr. 2 [X.] gestützt. Der Kläger habe wegen der rückwirkend ausgesprochenen Beurlaubung ab April 2011 keine förderungsfähige Ausbildung mehr betrieben, auch wenn er tatsächlich bis zur Beurlaubung studiert habe. Allerdings greife der aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende verfassungsrechtliche Grundsatz des Vertrauensschutzes. Das Vertrauen des [X.] auf den Fortbestand der Bewilligung sei bis einschließlich Juli 2011 schutzwürdig, da er bis dahin nicht damit habe rechnen müssen, aus Krankheitsgründen ein Urlaubssemester nehmen zu müssen. Erst Anfang Juli habe sich herausgestellt, dass er nach der [X.]diagnose der zusätzlichen Belastung einer Prüfung nicht gewachsen gewesen sei. Mit Beantragung und Bewilligung der Beurlaubung im Juli 2011 habe der Kläger allerdings gewusst oder wissen müssen, dass ihm für die Monate August und September 2011 ein Förderanspruch nicht mehr zustehe. Jeder Bescheid über die Bewilligung von Ausbildungsförderung enthalte den Hinweis, dass eine Unterbrechung der Ausbildung sofort zu melden sei, da sie Auswirkungen auf die Leistung von Ausbildungsförderung habe.

6

Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 20 Abs. 2 Satz 1 [X.] und des § 53 Satz 1 Nr. 2 [X.] i.V.m. § 50 SGB X. § 20 Abs. 2 Satz 1 [X.] erweise sich trotz zwischenzeitlicher Änderungen im [X.] weiterhin als Spezialregelung für die Fälle der Unterbrechung des Studiums aus Krankheitsgründen; § 53 Satz 1 Nr. 2 [X.] sei daneben nicht anwendbar. Sofern man dies anders beurteile, liege jedenfalls ein Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes vor. Er habe darauf vertraut, die erhaltene Ausbildungsförderung auch für die Monate August und September 2011 behalten zu dürfen. Bis auf die dreiwöchige Unterbrechung habe er im gesamten Semester studiert. Die rechtlichen und finanziellen Folgen einer Beurlaubung habe er nicht gekannt und auch nicht kennen müssen.

7

Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Er hatte am 7. November 2014 selbst Revision eingelegt, diese jedoch mit Schriftsatz vom 12. November 2014 zurückgenommen.

Entscheidungsgründe

8

Das Verfahren über die Revision des Beklagten wird eingestellt, weil er diese zurückgenommen hat (§ 92 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 VwGO).

9

Die Revision des [X.] ist unbegründet. Das angefochtene Urteil steht mit Bundesrecht in Einklang (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

Das Oberverwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich die angefochtenen Bescheide des Beklagten, die im Revisionsverfahren nur noch bezüglich der Änderung und Rückforderung für die Monate August und September 2011 im Streit stehen, im Ergebnis als rechtmäßig erweisen. Rechtsgrundlage für die Änderung des ursprünglichen Bewilligungsbescheides des Beklagten ist § 53 Satz 1 Nr. 2 des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung ([X.] - [X.]) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 ([X.]). Die Befugnis des Beklagten zur Rückforderung der Leistungen folgt aus § 50 Abs. 1 Satz 1 des [X.] - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 ([X.]), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 2013 ([X.] [X.]), - [X.] - in Verbindung mit § 53 Satz 3 Halbs. 2 [X.].

Zwischen den Beteiligten ist zu Recht nicht mehr streitig, dass die Rückforderung des Beklagten für die streitbefangenen Monate August und September 2011 nicht auf § 20 Abs. 2 Satz 1 [X.] gestützt werden kann. Nach dieser Vorschrift hat der Auszubildende den Förderbetrag für den Kalendermonat oder den Teil eines Kalendermonats zurückzuzahlen, in dem er die Ausbildung aus einem von ihm zu vertretenden Grund unterbrochen hat. Zwar lag wegen der vom Kläger beantragten rückwirkenden Bewilligung eines [X.] durch die [X.] eine Unterbrechung der Ausbildung auch im streitigen Zeitraum vor. Nicht zu beanstanden ist jedoch die Annahme des [X.], dass der Kläger diese Unterbrechung wegen seiner Krebserkrankung nicht im Sinne von § 20 Abs. 2 Satz 1 [X.] zu vertreten hat. Denn hierfür reicht es nicht aus, wenn der Auszubildende von sich aus die Beurlaubung beantragt und damit in formaler Hinsicht auch die Unterbrechung der Ausbildung veranlasst. Vielmehr hat er den damit gesetzten Grund für die Unterbrechung nur dann zu vertreten, wenn zu der Veranlassung das subjektive Moment der [X.] oder der Zumutbarkeit, die Unterbrechung zu verhindern, hinzutritt. Dies ist nicht der Fall, wenn - wie hier - die Beantragung des [X.] auf eine Erkrankung zurückzuführen ist ([X.], Urteil vom 21. Juni 1979 - 5 C 15.78 - [X.]E 58, 132 <146>).

Das Oberverwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Regelung des § 53 Satz 1 Nr. 2 [X.] im vorliegenden Fall anwendbar ist und nicht durch § 20 Abs. 2 Satz 1 [X.] verdrängt wird (1.). Es hat weiter im Ergebnis zutreffend angenommen, dass die Änderung und Rückforderung für die streitbefangenen Monate August und September 2011 von der Rechtsgrundlage des § 53 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 [X.] i.V.m. § 50 Abs. 1 [X.] gedeckt ist und dem schutzwürdiges Vertrauen des [X.] nicht entgegensteht (2.).

1. § 53 Satz 1 Nr. 2 [X.] ist als Rechtsgrundlage anwendbar. Entgegen der Rechtsauffassung des [X.] stellt sich § 20 Abs. 2 Satz 1 [X.] im vorliegenden Zusammenhang nicht als Regelung dar, die als vorrangiges Spezialgesetz die Anwendbarkeit des § 53 Satz 1 Nr. 2 [X.] ausschließt.

Im Ansatz ist davon auszugehen, dass zwei Rechtsnormen, die - wie die genannten einfachgesetzlichen Regelungen - im gleichen Rangverhältnis zueinander stehen, gleichermaßen Geltung beanspruchen und grundsätzlich nebeneinander anwendbar sind, so dass die an ihre Tatbestände geknüpften Rechtsfolgen gleichrangig nebeneinander eintreten (vgl. [X.], Urteil vom 12. April 1954 - [X.] - [X.]Z 13, 88 = juris Rn. 18; [X.]/[X.], Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl. 1995, [X.] ff. zur sogenannten Anspruchskonkurrenz). Eine Verdrängung der einen Rechtsnorm durch eine andere besondere Rechtsnorm kann aber vorliegen, wenn entweder ein Fall von Spezialität (lex specialis derogat legi generali) gegeben ist, also die [X.] sämtliche Merkmale der allgemeinen Normen enthält und diesen noch ein besonderes Merkmal zur Bildung seines Tatbestandsbegriffes hinzufügt, oder wenn zwar ein auf Spezialität (im engeren Sinne) beruhendes Rangverhältnis der Rechtsnormen nicht festzustellen ist, das Zurücktreten einer Norm jedoch aus einem ausdrücklichen oder stillschweigenden Gesetzesbefehl zu folgern ist ([X.], Urteil vom 12. April 1954 - [X.] - [X.]Z 13, 88 = juris Rn. 17 f.). So verhält es sich hier nicht.

a) Eine Verdrängung kraft Spezialität im engeren Sinne scheidet aus. Das gilt auch dann, wenn man es hierfür genügen lässt, dass - obgleich die abstrakten Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 [X.] und die des § 53 Satz 1 Nr. 2 [X.] nicht wörtlich übereinstimmen - die Anwendungsbereiche dieser beiden Rechtsnormen sich jedenfalls in den Fällen überschneiden, in denen eine (krankheitsbedingte) Unterbrechung der Ausbildung vorliegt, und deshalb davon ausgeht, dass § 20 Abs. 2 Satz 1 [X.] im vorgenannten Sinne sämtliche Merkmale der allgemeineren Norm des § 53 Satz 1 Nr. 2 [X.] enthält und diesen noch ein besonderes Merkmal (nämlich das des [X.] der Unterbrechung) hinzufügt. Ein Zurücktreten der allgemeineren gegenüber der speziellen Norm kann nämlich auch kraft Spezialität (im engeren Sinne) nur dann in Betracht kommen, wenn im konkreten Fall die Tatbestandsmerkmale der speziellen Norm erfüllt sind und deshalb ein Rückgriff auf die allgemeinere Norm ausgeschlossen ist. Die Frage, ob die Rechtsfolgen zweier Rechtssätze nebeneinander eintreten sollen oder ob eine die andere verdrängt, stellt sich nur, wenn auf einen Sachverhalt beide Tatbestände zutreffen. Nur für ihren Anwendungsbereich kann die speziellere die allgemeinere Rechtsnorm verdrängen (vgl. [X.], Beschluss vom 17. Dezember 1997 - [X.]/97 - [X.] 1998, 491 <492 f.>; [X.]/[X.], Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl. 1995, [X.]). Danach tritt hier § 53 Satz 1 Nr. 2 [X.] nicht zurück. Denn im vorliegenden Fall ist die Regelung des § 20 Abs. 2 Satz 1 [X.] schon tatbestandlich nicht einschlägig, weil - wie oben dargelegt - das Merkmal des [X.] nicht erfüllt ist.

b) Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen der - hier für die Fallgruppe der Unterbrechung der Ausbildung - spezielleren Rechtsnorm des § 20 Abs. 2 Satz 1 [X.] nicht vor, so kann zwar eine verdrängende Wirkung gegenüber anderen allgemeineren Tatbeständen noch eintreten, wenn ein entsprechender ausdrücklicher oder stillschweigender Gesetzesbefehl dies anordnet (vgl. [X.], Urteil vom 12. April 1954 - [X.] - [X.]Z 13, 88 = juris Rn. 18), d.h. wenn aus der Norm im Wege der Auslegung zu folgern ist, dass ihre Rechtsfolge nur dann eintreten soll, sofern ihre besonderen Voraussetzungen erfüllt sind. Ein solcher Gesetzesbefehl, wonach die Heranziehung zur Rückerstattung von Förderungsleistungen, die der Auszubildende während einer (krankheitsbedingten) Unterbrechung seiner Ausbildung bezogen hat, nur unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 [X.] zulässig sein soll, ist nicht erkennbar.

Entgegen der Rechtsansicht des [X.] regelt § 20 Abs. 2 Satz 1 [X.] die Rückzahlungspflicht wegen krankheitsbedingten Unterbrechens der Ausbildung nicht umfassend und abschließend. Ein Auszubildender kann vielmehr auch dann aufgrund anderer Vorschriften - insbesondere nach § 53 Satz 1 Nr. 2 [X.] - zur Rückzahlung verpflichtet sein, wenn er seine Ausbildung aus Gründen unterbricht (wie hier der Inanspruchnahme eines [X.] wegen Krankheit), die er nicht zu vertreten hat. Dies entspricht der Rechtsprechung des [X.] ([X.], Urteil vom 13. Oktober 1998 - 5 C 33.97 - [X.] 436.36 § 20 [X.] Nr. 37 S. 4 m.w.N.), an welcher der Senat festhält.

aa) Der Wortlaut des § 20 Abs. 2 Satz 1 [X.] liefert keine Anhaltspunkte dafür, dass sich diese Rechtsnorm als abschließend begreift. Ebenso wenig gibt der Wortlaut des § 53 Satz 1 Nr. 2 [X.] etwas dafür her, was auf dessen Subsidiarität gegenüber § 20 Abs. 2 Satz 1 [X.] schließen ließe.

bb) Systematische Erwägungen sprechen gegen eine Verdrängungswirkung. Insoweit ist bedeutsam, dass beide Rechtsnormen Unterschiede im Hinblick auf ihre Rechtsfolgen aufweisen. Während § 20 Abs. 2 Satz 1 [X.] an die Unterbrechung der Ausbildung aus einem vom Auszubildenden zu vertretenden Grund die Rechtsfolge knüpft, dass der [X.] für den entsprechenden Kalendermonat (oder Teil eines Kalendermonats) zurückzuzahlen ist, ermächtigt und verpflichtet § 53 Satz 1 Nr. 2 [X.] die Verwaltung dazu, den Bewilligungsbescheid vom (nächsten) auf die Änderung eines maßgeblichen Umstands folgenden Monats an zu ändern und die Rückerstattung der Leistungen ab diesem Zeitpunkt zu verlangen. Die Rechtsfolge des § 20 Abs. 2 Satz 1 [X.] ist für den Betroffenen regelmäßig einschneidender. Dafür sind die tatbestandlichen Hürden höher als die des § 53 Satz 1 Nr. 2 [X.]. Entgegen der Ansicht des [X.] trifft es daher nicht zu, dass bei Anwendung des § 53 Satz 1 Nr. 2 [X.] auf die Fälle der krankheitsbedingten Unterbrechung des Studiums das von der Rechtsprechung entwickelte Korrektiv der subjektiven [X.] vollständig seine Bedeutung verlöre. Ebenso wenig greift sein Einwand durch, dass eine Anwendung des § 53 Satz 1 Nr. 2 [X.] auf denselben Lebenssachverhalt zu Zufälligkeiten bei der Normanwendung führe und daher dem Prinzip der Rechtssicherheit widerspreche.

Gegen die Annahme, dass § 20 Abs. 2 Satz 1 [X.] die allgemeinere Regelung des § 53 Satz 1 Nr. 2 [X.] verdrängt, spricht auch der systematische Zusammenhang zu der Bestimmung des § 15 Abs. 2a [X.]. Danach wird Ausbildungsförderung auch dann geleistet, wenn der Auszubildende infolge einer Erkrankung daran gehindert ist, seine Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats nach Beginn der Erkrankung hinaus. Damit hat der Auszubildende im Fall einer Erkrankung die Wahl, ob er von einem Antrag auf Beurlaubung absieht und deshalb den Vorteil erlangt, dass Ausbildungsförderung gemäß § 15 Abs. 2a [X.] trotz krankheitsbedingter Versäumung von Lehrveranstaltungen bis zu drei Monate weiter gezahlt wird, oder ob er sich für eine Beurlaubung entscheidet. Macht der Auszubildende im Falle einer Erkrankung während des Semesters von der Möglichkeit Gebrauch, sich (rückwirkend) beurlauben zu lassen, so steht ihm während dieses Zeitraums Ausbildungsförderung grundsätzlich nicht zu, weil ein Urlaubssemester weder hochschulrechtlich noch förderungsrechtlich auf die Zahl der Fachsemester anzurechnen ist ([X.], Urteil vom 25. November 1982 - 5 C 102.80 - [X.]E 66, 261 <264>). Diesem System entspricht es, dass der einen Antrag auf Beurlaubung stellende Auszubildende zu berücksichtigen hat, dass die für Zeiten der Beurlaubung erteilten Bewilligungsbescheide nach § 53 Satz 1 Nr. 2 [X.] geändert und Leistungen zurückgefordert werden. Ginge man dagegen davon aus, dass die Regelung des § 53 Satz 1 Nr. 2 [X.] in dieser Konstellation schon kraft Verdrängung durch § 20 Abs. 2 Satz 1 [X.] nicht anwendbar wäre, würden die an eine Beurlaubung aus Krankheitsgründen geknüpften Rechtsfolgen systemwidrig vereitelt.

cc) Aus dem Sinn und Zweck des § 20 Abs. 2 Satz 1 [X.] lässt sich ebenfalls nicht auf eine Verdrängungswirkung schließen. Die Regelung berücksichtigt den Grundsatz, dass nur für die - und darum auch nur während der - Ausbildung die Lebensgrundlage des Auszubildenden durch Ausbildungsförderung sichergestellt werden soll (vgl. [X.]. VI/1975 S. 29 f.). Sie ist - ebenso wie § 53 Satz 1 Nr. 2 [X.] - dazu bestimmt, dem öffentlichen Interesse an einer gesetzmäßigen und gesetzeszweckentsprechenden Verwendung der für die Ausbildungsförderung eingesetzten öffentlichen Finanzmittel zu dienen (vgl. [X.], Urteil vom 13. Oktober 1998 - 5 C 33.97 - [X.] 436.36 § 20 [X.] Nr. 37 S. 6). Dies spricht gegen die Annahme, dass § 20 Abs. 2 Satz 1 [X.] zugleich dazu bestimmt ist, den Rückgriff auf die allgemeinere Rechtsgrundlage des § 53 Satz 1 Nr. 2 [X.] zu sperren, die ebenfalls eine Rückforderung von Ausbildungsförderung wegen der Unterbrechung der Ausbildung rechtfertigen kann.

dd) Die historisch-genetische Auslegung des § 20 Abs. 2 Satz 1 [X.] liefert ebenfalls keine Hinweise darauf, dass es Inhalt dieser Norm ist, die Rückzahlungspflicht wegen der Unterbrechung der Ausbildung umfassend und abschließend zu regeln. Insbesondere lassen sich den Gesetzesmaterialien (wie der Begründung des Entwurfs des [X.]es - [X.]. VI/1975 S. 29 f.) keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass § 20 Abs. 2 Satz 1 [X.] die Rückforderung von Leistungen der Ausbildungsförderung auch dann sperren soll, wenn seine Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Vielmehr spricht die Entstehungsgeschichte der Norm - hier im Sinne der Rechtsentwicklung durch verschiedene Gesetzesänderungen - in gewichtiger Weise gegen die Annahme, der Gesetzgeber habe § 20 Abs. 2 Satz 1 [X.] als abschließende Regelung für Fälle der Ausbildungsunterbrechung konzipiert.

Schon zu der Ursprungsfassung von § 20 [X.] vom 26. August 1971 ([X.] I S. 1409) war anerkannt, dass während einer Unterbrechung der Ausbildung bezogene Förderungsleistungen nicht nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 dieser Vorschrift zu erstatten waren, sondern auch dann, wenn die Ausbildung aus einem nicht zu vertretenden Grund unterbrochen worden war ([X.], Urteil vom 21. Juni 1979 - 5 C 15.78 - [X.]E 58, 132 <133 f.>). Auch zu der nach Inkrafttreten des [X.] - [X.] (Verwaltungsverfahren) - geltenden Fassung des § 20 [X.] herrschte Übereinstimmung darüber, dass auf andere Erstattungsregelungen (seinerzeit des [X.] - Verwaltungsverfahren - bzw. [X.]) zurückgegriffen werden konnte, wenn die Voraussetzungen der Sonderregelung des § 20 Abs. 2 [X.] nicht vorlagen (vgl. etwa [X.], Urteil vom 17. September 1987 - 5 C 75.84 - [X.] 436.36 § 20 [X.] Nr. 28).

Zwar hatte das [X.] nach Inkrafttreten des [X.] - Verwaltungsverfahren - die Rücknahme und Aufhebung von [X.] als Voraussetzung für die Rückforderung geleisteter Förderungsbeträge zunächst grundsätzlich nach den §§ 45 und 48 [X.] beurteilt und angenommen, dass § 53 [X.] auf Fälle "außerhalb des Bereiches der Leistungserstattung" beschränkt sei (vgl. [X.], Urteile vom 17. September 1987 - 5 C 26.84 - [X.]E 78, 101 <109> und vom 24. September 1981 - 5 C 87.79 - [X.] 436.36 § 20 [X.] Nr. 13). Diese Beschränkung des Anwendungsbereichs von § 53 [X.] galt jedoch nur, bis in § 53 [X.] durch Art. 1 Nr. 27 des [X.] zur Änderung des [X.]es vom 16. Juni 1986 ([X.] I [X.]7) die Bestimmung eingefügt wurde, dass § 48 [X.] keine Anwendung finde und Rückforderungen sich nach § 50 [X.] richteten. Aus der Anordnung des Gesetzgebers, dass § 48 [X.] im gesamten Geltungsbereich des § 53 [X.] unanwendbar sein soll (vgl. auch [X.]. 10/5025 S. 14), und aus der ausdrücklichen Verweisung auf die Erstattungsregelung des § 50 [X.] ist zu ersehen, dass § 53 [X.] nach dem Willen des Gesetzgebers an die Stelle von § 48 [X.] treten, er seither also auch im Bereich der Leistungserstattung anwendbar sein sollte. Dementsprechend hat das [X.] klargestellt, dass seither auch in Fällen einer nicht zu vertretenden Unterbrechung der Ausbildung § 53 Satz 1 Nr. 2 [X.] i.V.m. § 50 Abs. 1 Satz 1 [X.] einschlägig ist ([X.], Urteil vom 13. Oktober 1998 - 5 C 33.97 - [X.] 436.36 § 20 [X.] Nr. 37 S. 2 f.). Die vorgenannte Rechtsprechung, die den Rückgriff auf § 53 Satz 1 Nr. 2 [X.] durchweg zugelassen hat, war dem Gesetzgeber bei seinen nachfolgenden Änderungen des Gesetzes jeweils bekannt, ohne dass ihn dies veranlasst hätte, insoweit korrigierend einzugreifen.

2. Das Oberverwaltungsgericht hat weiter im Ergebnis zutreffend angenommen, dass die vom Kläger angegriffenen Änderungs- und Rückforderungsbescheide des Beklagten, soweit sie die allein noch streitbefangenen Monate August und September 2011 betreffen, von der Rechtsgrundlage des § 53 Satz 1 Nr. 2 [X.] i.V.m. § 50 Abs. 1 Satz 1 [X.] gedeckt sind (a) und ihnen insoweit ein schützenswertes Vertrauen des [X.] nicht entgegensteht (b). Nach § 53 Satz 1 Nr. 2 [X.] wird, wenn sich ein für die Leistung der Ausbildungsförderung maßgeblicher Umstand ändert, ein Bewilligungsbescheid zuungunsten des Auszubildenden vom Beginn des Monats an geändert, der auf den Eintritt der Änderung folgt. Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten (§ 53 Satz 3 Halbs. 2 [X.] i.V.m. § 50 Abs. 1 Satz 1 [X.]).

a) Die dem Kläger auf seinen Antrag von der [X.] im Juli 2011 (rückwirkend) gewährte Beurlaubung für das Sommersemester 2011 stellt sich als - hier zuungunsten des Auszubildenden wirkende - Änderung eines maßgeblichen Umstands im Sinne von § 53 Satz 1 Nr. 2 [X.] dar. Zu diesen maßgeblichen Umständen gehört auch eine Unterbrechung der Ausbildung in Form der Beurlaubung wegen Krankheit, die unmittelbare Rechtswirkungen für das Ausbildungsverhältnis hat. Während des [X.], das weder hochschulrechtlich noch förderungsrechtlich auf die Zahl der Fachsemester anzurechnen ist, dauert die förderungsfähige Ausbildung nicht fort mit der Folge, dass dem Auszubildenden insoweit Ausbildungsförderung grundsätzlich nicht zusteht; und zwar auch dann nicht, wenn der Auszubildende vor einer rückwirkend ausgesprochenen Urlaubsbewilligung Lehrveranstaltungen tatsächlich besucht hat. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des [X.], die auch von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogen wird ([X.], Urteile vom 25. November 1982 - 5 C 102.80 - [X.]E 66, 261 <264> und vom 13. Oktober 1998 - 5 C 33.97 - [X.] 436.36 § 20 [X.] Nr. 37).

b) Im Hinblick auf die streitbefangenen Monate August und September 2011 stehen der in § 53 Satz 1 Nr. 2 [X.] i.V.m. § 50 Abs. 1 Satz 1 [X.] angeordneten Rechtsfolge auch nicht Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes entgegen.

aa) Zwar ist das [X.] nach den vorgenannten Regelungen zum Erlass eines entsprechenden Änderungs- und Rückforderungsbescheids ermächtigt und verpflichtet, ohne dass ihm insoweit ein Ermessensspielraum zusteht ([X.], Beschluss vom 20. Februar 1986 - 5 ER 265/84 - [X.] 436.36 § 53 [X.] Nr. 5). Dennoch ist nach der Rechtsprechung des [X.] bei der nachteiligen Änderung eines Bescheids mit Wirkung auch für zurückliegende Zeiträume ein Mindestmaß an Vertrauensschutz, der verfassungsrechtlich geboten ist, zu wahren ([X.], Urteil vom 16. Dezember 1992 - 11 C 6.92 - [X.]E 91, 306 <311> m.w.N.; kritisch dazu Steinweg, in: [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl. 2014, § 53 Rn. 29). Dementsprechend ist auch bei der Anwendung des § 53 Satz 1 Nr. 2 [X.] eine Abwägung des Gewichtes des [X.]s des Auszubildenden gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer gesetzmäßigen und gesetzeszweckentsprechenden Verwendung der für die Ausbildungsförderung eingesetzten öffentlichen Finanzmittel vorzunehmen ([X.], Urteil vom 13. Oktober 1998 - 5 C 33.97 - [X.] 436.36 § 20 [X.] Nr. 37 S. 6).

Von vornherein wenig schutzwürdig ist ein Vertrauen in den unveränderten Bestand eines begünstigenden Verwaltungsakts, wenn sich die Änderung im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält, wenn also der Betroffene mit der Änderung rechnen musste ([X.], Urteil vom 16. Dezember 1992 - 11 C 6.92 - [X.]E 91, 306 <313>). Dies ist der Fall, wenn der Bestand des [X.] nach den konkreten Umständen schon vor dem Erlass des Änderungsbescheids ernstlich zweifelhaft und seine Änderung bereits zu dem Zeitpunkt, auf den sich diese zurückbezieht, mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten war. Dabei wirkt sich nicht - wie nach den weitreichenden Vertrauensschutzregelungen der § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3, § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 [X.] und § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG - nur grobe Fahrlässigkeit zuungunsten des von der Änderung Betroffenen aus. Auch wenn er mit seinem Vertrauen in den unveränderten Bestand des begünstigenden Verwaltungsakts die ihm zuzumutende Sorgfalt bei der Einschätzung der tatsächlichen Entwicklung und ihrer rechtlichen Folgen lediglich in einem leichten Maße verletzt, verliert das [X.] erheblich an Gewicht ([X.], Urteil vom 16. Dezember 1992 - 11 C 6.92 - [X.]E 91, 306 <313>).

bb) Von diesen Maßstäben ist das Oberverwaltungsgericht ausdrücklich und in zutreffender Weise ausgegangen. Seine darauf beruhende Würdigung, dass der Rückforderung für die streitbefangenen Monate August und September 2011 schutzwürdiges Vertrauen des [X.] nicht entgegensteht, ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Entgegen dem Vorbringen der Revision kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, die rechtlichen und finanziellen Folgen der Beurlaubung und einer verspäteten Anzeige gegenüber der Verwaltung nicht gekannt zu haben und auch nicht habe kennen müssen.

Zum einen steht der Berufung des [X.] auf die von ihm geltend gemachte (rechtliche) Unkenntnis entgegen, dass diese seiner [X.] zuzurechnen ist. Ihn traf nämlich die Verpflichtung gegenüber dem Beklagten, eine Änderung in den Verhältnissen, die für die Leistung der Ausbildungsförderung erheblich sind, unverzüglich dem Amt für Ausbildungsförderung mitzuteilen (vgl. § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I). Dementsprechend war er gehalten, dem Beklagten die im Juli 2011 bewilligte Beurlaubung für das gesamte Sommersemester 2011 unverzüglich zur Kenntnis zu geben. Auf diese Verpflichtung, dem Beklagten Änderungen - unter anderem die Unterbrechung der Ausbildung - mitzuteilen, ist der Kläger im Bewilligungsbescheid vom 29. November 2010 und im Änderungs- und Rückforderungsbescheid vom 13. Januar 2012 ausdrücklich hingewiesen worden. Das Oberverwaltungsgericht hat hierzu überdies festgestellt, dass jeder Bescheid über die Bewilligung von Ausbildungsförderung den Hinweis enthalte, dass eine Unterbrechung der Ausbildung sofort zu melden sei, da sie Auswirkungen auf die Leistung von Ausbildungsförderung habe. Diese Feststellung, die der Kläger nicht mit erheblichen Verfahrensrügen angegriffen hat, ist für das Revisionsgericht bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO).

Zum anderen obliegt es im Falle einer Erkrankung dem Auszubildenden selbst, die förderungsrechtliche Konsequenz einer Beurlaubung, dass ihm die Ausbildungsförderung für das Urlaubssemester nicht zusteht, vor Einreichung eines Antrags zu bedenken und gegebenenfalls entsprechenden Rat einzuholen (vgl. [X.], Urteil vom 25. November 1982 - 5 C 102.80 - [X.]E 66, 261 <264>). Der Kläger hätte wissen müssen, dass er wegen des von ihm beantragten und von der [X.] rückwirkend gewährten [X.] jedenfalls für die im Streit stehenden Monate keinen Förderanspruch mehr besaß. Indem er es versäumt hat, sich entsprechend zu informieren, hat er die ihm zuzumutende Sorgfalt bei der Einschätzung der tatsächlichen Entwicklung und ihrer rechtlichen Folgen zumindest in einem leichten Maße verletzt. Ein etwaiges Vertrauen in die unveränderte Weiterförderung - hier für die Monate August und September 2011 - erwies sich daher jedenfalls seit der Bewilligung des [X.] im Juli 2011 als nicht mehr schutzwürdig.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO nicht erhoben.

Meta

5 C 15/14

25.06.2015

Bundesverwaltungsgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 5. Juni 2014, Az: 3 LB 4/14, Urteil

§ 53 S 1 Nr 2 BAföG, § 20 Abs 2 S 1 BAföG, § 15 Abs 2a BAföG, § 50 Abs 1 S 1 SGB 10

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.06.2015, Az. 5 C 15/14 (REWIS RS 2015, 9108)

Papier­fundstellen: NJW 2015, 3321 REWIS RS 2015, 9108

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Referenzen
Wird zitiert von

2 A 301/18 HGW

1 K 1367/17.MZ

AN 2 K 19.01702

11 ZB 15.1618

AN 2 K 14.00455

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