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PDF anzeigen 5 [X.][X.] vom 17. April 2007 in der Strafsache gegen wegen Betruges u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 17. April 2007 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6. Juni 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Annahme eines Verstoßes gegen § 32 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG begegnet bei diesem Angeklagten [X.] im Gegensatz zur früheren Mitangeklagten [X.]
(vgl. Senatsbeschluss vom heutigen Tage [X.] 5 [X.]) [X.] keinen durchgreifenden Bedenken. Der Senat entnimmt den Feststellungen, dass sich der Angeklagte unter Beteiligung anderer Fi-nanzvermittler um die Einwerbung kurzfristiger Einlagen für das Objekt —Al-tersbetreutes Wohnenfi in [X.], [X.], bemüht hat. Sowohl die Art und Weise der Beschaffung der Gelder als auch ihre Größenordnung tra-gen eine Verurteilung wegen des Verstoßes gegen das Kreditwesengesetz (§ 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG). Es beschwert den Angeklagten nicht, dass er hin-sichtlich der von [X.]
betrügerisch erlangten Gelder nur wegen Geldwä-
- 3 - sche, nicht aber wegen einer Beteiligung an deren Vortat verurteilt wurde. Der Senat schließt aus, dass die im Blick auf § 46 Abs. 3 StGB gerügte Wendung für den maßvollen Strafausspruch bestimmend geworden ist. [X.]Raum [X.] [X.]
Meta
17.04.2007
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.04.2007, Az. 5 StR 434/06 (REWIS RS 2007, 4284)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 4284
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