Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2006, Az. 5 StR 552/05

5. Strafsenat | REWIS RS 2006, 4874

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5 [X.][X.] vom 22. Februar 2006 in der Strafsache gegen wegen nachträglicher Anordnung der Unterbringung in der [X.]wahrung - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 22. Februar 2006 beschlossen: 1. Auf die Revision des Verurteilten wird das Urteil des [X.] vom 21. Juni 2005 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des [X.]. G r ü n d e
1 Das [X.] hat die Unterbringung des Verurteilten in der Siche-rungsverwahrung nachträglich gemäß § 66b Abs. 2 StGB angeordnet. Die Revision des Verurteilten hat mit der Sachrüge [X.] wie vom [X.] beantragt [X.] Erfolg. [X.] ist die folgende: Der Verurteilte tötete jeweils vor-sätzlich am 10. November 1989 seine Ehefrau und am Folgetag das 8-jäh-rige Kind, das seine Ehefrau mit in die neue Familie gebracht hatte. Deshalb hat ihn das [X.] Hamburg am 8. Oktober 1990 wegen Totschlags in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. 2 Als —neuefi Tatsache im Sinne der Rechtsprechung des [X.] zu § 66b StGB hat das [X.] Folgendes angesehen: Am 20. August 1978 tötete der damals 18-jährige Verurteilte mit Tötungsvorsatz 3 - 3 - einen Freund nach einer Auseinandersetzung. Die Tat blieb bis zum Jahre 1984 unentdeckt. Wegen dieser Tat hat das [X.] [X.] den Verurteilten am 24. Juli 1985 wegen Totschlags in einem minder schweren Fall zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Im hier vorliegenden Urteil hat das [X.] angenommen, dass dem [X.] Hamburg bei Erlass des Urteils vom 8. Oktober 1990 die Verurteilung durch das [X.] [X.] vom 24. Juli 1985 —[X.] gewesen sei. Zu den hierfür relevanten Vorgängen im [X.] hat das nunmehr erkennende Gericht festgestellt: Die [X.] zog die Akten des in [X.] durchgeführten Verfahrens bei und verfügte nach deren Eingang die Anlegung einer —[X.] und deren Weiterleitung an den psychiatrischen Sachverständigen sowie [X.] mit der Anklageerhebung [X.] die Übersendung der [X.]er Akten an das [X.] Hamburg. Dort gingen diese Akten jedoch nicht ein. Sie waren im Verlauf des dortigen Verfahrens nicht auffindbar. Der [X.] bemühte sich erfolglos um Beischaffung der genannten Akten, hilfs-weise der beim Sachverständigen befindlichen Kopien. Der in der [X.] vorliegende Strafregisterauszug wies die Verurteilung durch das [X.] [X.] vom 24. Juli 1985 nicht aus. Diese Verurteilung [X.] im Urteil des [X.] vom 8. Oktober 1990 im Rahmen der Erörterung der Vorstrafen nicht erwähnt. Vielmehr hob die [X.] bei der Strafzumessung ausdrücklich hervor, —das vom Angeklagten selbst zur Sprache gebrachte, in seinem Strafregisterausdruck aber nicht aufgeführte Tötungsdelikt aus früheren Jahren stets außer Betracht gelassenfi zu haben. 4 II. Das Urteil kann keinen Bestand haben, weil diejenigen Tatsachen, auf die das [X.] die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung stützt, keine solchen sind, die im Sinne des § 66b 5 - 4 - StGB erst nach der Verurteilung im Ausgangsfall —[X.] geworden, also —neufi im Sinne der Rechtsprechung des [X.] wären. Bei der Bestimmung der danach beachtlichen Tatsachen müssen Umstände, die dem ersten Tatrichter bekannt waren, von vornherein außer Betracht bleiben. Darüber hinaus haben solche Umstände auszuscheiden, die der frühere Tatrichter zwar nicht erkannt hat, die er aber hätte erkennen können; denn —[X.] im hier relevanten Sinn sind auch solche Tatsa-chen, die der Tatrichter nach dem Maßstab des § 244 Abs. 2 StPO zur Fin-dung einer Entscheidung über die Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßregel zu erforschen hatte und bei hinreichender Aufklärung gefunden hätte. Rechtsfehler, die durch Nichtberücksichtigung von Tatsachen der ge-nannten Art entstanden sind, können nicht durch eine Entscheidung nach § 66b StGB korrigiert werden ([X.], 561, 562 m. Anm. Ul-lenbruch; [X.], 3078, 3080; [X.], 66; [X.], [X.]. vom heutigen Tage [X.] 5 StR 585/05; sämtlich zur Veröffentlichung in [X.]St vorgesehen). 6 Eine derartige —Erkennbarkeitfi der früheren Verurteilung durch das [X.] [X.] war im Zeitpunkt des Urteils des [X.]s Ham-burg vom 8. Oktober 1990 gegeben. Wenngleich der damals vorliegende Strafregisterauszug das Urteil des [X.]s [X.] nicht auswies und die Akten des [X.]er Verfahrens nicht auffindbar waren, wusste die [X.] des [X.] vom Urteil des [X.]s [X.]. Der Vorsitzende hatte sich erfolglos um die Beschaffung der Ak-ten, hilfsweise der beim Sachverständigen befindlichen Kopien bemüht, der Angeklagte hatte die Verurteilung durch das [X.] [X.] gar selbst genannt. Bei alledem war das [X.] Hamburg nach § 244 Abs. 2 StPO gehalten, die dem Urteil des [X.]s [X.] zugrunde liegende Tat festzustellen und in seine Urteilsfindung einzubeziehen. Damit ist es ausgeschlossen, diese Tat als Anknüpfungstatsache für eine Entschei-dung nach § 66 b StGB heranzuziehen. Mithin ist es auch ausgeschlossen, 7 - 5 - die Erkenntnisse des Sachverständigen [X.], der in seinem Gutachten —erstmals die Gesamtheit aller [X.] bewertet hat, insoweit als —neuefi Tatsachen zu berücksichtigen, als er auf die dem Urteil des Landge-richts [X.] zugrunde liegende Tat abgestellt hat. III. Zum weiteren Verfahren weist der Senat auf seinen [X.]uss vom heutigen Tage [X.] 5 StR 585/05 hin. 8 Harms [X.]Raum Brause Schaal

Meta

5 StR 552/05

22.02.2006

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2006, Az. 5 StR 552/05 (REWIS RS 2006, 4874)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4874

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