Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.04.2009, Az. 2 StR 21/09

2. Strafsenat | REWIS RS 2009, 3906

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 21/09 vom 22. April 2009 in der Strafsache gegen wegen nachträglicher Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 22. April 2009, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am [X.] Dr. [X.], [X.] am [X.] [X.], [X.]in am [X.] Roggenbuck, [X.] am [X.] [X.], Prof. Dr. [X.], Staatsanwalt als Vertreter der [X.], Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom 13. November 2008 wird verworfen. 2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Verurteilten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat es abgelehnt, gegen den Verurteilten gemäß § 66 b StGB nachträglich die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung anzuordnen. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Das vom [X.] nicht vertretene Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. [X.] Dem Urteil des [X.]s liegt Folgendes zugrunde: 2 1. Der heute 38-jährige Verurteilte hat im Alter von 14 Jahren bei einem Verkehrsunfall ein schweres Schädel-Hirn-Trauma sowie Verletzungen an der Harnröhre erlitten. Infolge dieser Schädigungen und der deshalb erforderlich gewordenen zahlreichen Operationen ist er nicht in der Lage, vaginalen [X.] auszuführen. Es gelingt ihm allerdings, eine angemessene Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse durch manuelle Stimulation bzw. mit oralen Handlungen weiblicher Partner zu erreichen. Zuletzt lebte er ausschließ-lich von finanziellen Zuwendungen seiner Eltern und verbrachte viel Zeit damit, mit einem Motorrad oder mit verschiedenen Pkw ziellos in der Gegend [X.] - 4 - zufahren. Anlässlich dieser Fahrten sprach er immer wieder Frauen an. Diesen gegenüber gab er sich wahrheitswidrig als selbstständiger Fotograf aus. Dabei machte er ihnen Komplimente und schlug ihnen vor, sich von ihm für Werbeka-taloge fotografieren zu lassen. [X.] sich eine der Angesprochenen hierzu be-reit, versuchte er sie zunächst zu Nacktaufnahmen, anschließend zur [X.] sexueller Handlungen zu überreden, was ihm in einigen Fällen auch gelang. Wenn die Frauen seine Annäherungsversuche zurückwiesen, nahm er dies [X.] ohne Weiteres hin und verfolgte sein allein angestrebtes Ziel [X.] die Er-langung von Sexualkontakten [X.] nicht mehr weiter. 2. Am 23. November 1994 wurde der Verurteilte, der bis dahin mehrfach u.a. wegen vorsätzlicher Körperverletzung und Straßenverkehrsdelikten mit Geldstrafen belegt worden war, durch das [X.] wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung (Tatzeit: 15. April 1993) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Diese Strafe wurde im Urteil des [X.] vom 14. Januar 1998 mit einer weiteren Freiheitsstrafe von einem Jahr wegen sexu-ellen Missbrauchs eines Kindes (Tatzeit: [X.] 1994) zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten zusammengefasst, die [X.] zur Bewährung ausgesetzt wurde. 4 Letztmalig wurde der Verurteilte durch das [X.] Hanau am 25. Februar 1999 wegen Vergewaltigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit Beschluss vom 09. Mai 2000 wurde unter Auflösung dieser Gesamtfreiheitsstrafe aus den zugrunde liegenden Einzelstrafen und der Geldstrafe aus einem Strafbefehl (40 Tagessätze zu je 30 DM) eine neue Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sieben Monaten gebildet. Diese Strafe verbüßte der Verurteilte bis zum 5 - 5 - 11. Dezember 2008. Dem Urteil vom 25. Februar 1999 lagen folgende [X.] zu Grunde: a) Über eine Partnerschaftsanzeige gelangte der Verurteilte im August 1998 in Kontakt zu der damals 18 Jahre alten [X.]M. . Diese [X.] er zunächst anlässlich mehrerer Telefonate mit sexualbezogenen Erkundun-gen und Handlungsaufforderungen. Die geistig retardierte, intellektuell nicht al-tersgemäß entwickelte junge Frau kam diesen nach, als ihr der Verurteilte damit drohte, sie ansonsten zu Hause aufzusuchen und ihr —die Fresse zu polierenfi. Anlässlich ihres ersten unmittelbaren Zusammentreffens am 29. August 1998 veranlasste der Verurteilte M. M.

, zu ihm in seinen PKW zu steigen. [X.] verbrachte er sie zu einem abgelegenen [X.]. Nachdem diese sich dort auf sein Verlangen hin entkleidet hatte, führte er ihr u.a. den Stiel eines Klappspatens in [X.] und [X.] ein und bewegte diesen dort [X.] eine geraume Zeit hin und her. Als [X.]M. während des gegen ih-ren Willen durchgeführten und für sie äußerst schmerzhaften Geschehens sei-nen Anweisungen nicht schnell genug nachkam, versetzte er ihr einen heftigen Schlag gegen die Brust. Anschließend urinierte der Verurteilte in den Mund-raum der jungen Frau und zwang sie, den Urin zu schlucken. Danach musste sie ihn oral befriedigen und das Ejakulat herunter schlucken. 6 b) Anlässlich seiner üblichen —[X.] sprach der Verurteilte Mitte September 1998 die damals 29 Jahre alte A. S. an. Er erklärte ihr, er sei freischaffender Fotograf für eine Agentur, die für Werbeaufnahmen weibliche Modelle suche. Die Zeugin zeigte sich interessiert und suchte den Verurteilten am 24. September 1998 in dessen Wohnung auf, nachdem dieser ihr zugesagt hatte, es ginge —keinesfalls auch um [X.] Dort bedrohte der Verurteilte sie mit einem Messer und bedeutete ihr, sie müsse machen was er wolle, ansonsten käme sie —hier gar nicht mehr [X.] Nachdem sich die [X.] - 6 - schädigte auf sein Geheiß bis auf die Unterwäsche entkleidet hatte, fertigte der Verurteilte mehrere Fotoaufnahmen. Anschließend warf er A. S. un-vermittelt auf eine Bettcouch, wo er sie nunmehr vollständig entkleidete und zu küssen versuchte. Als sie sich dem widersetzte, schlug er ihr mehrfach mit der Hand ins Gesicht, drohte, er werde ihr —die Nase [X.] schlagen und steckte ihr seinen Finger mehrfach in die Scheide. Im weiteren Verlauf des Geschehens führte er der Geschädigten einen Analdildo mit gekrümmter Endung in die Scheide ein, was dieser Schmerzen bereitete. Danach befriedigte er sich selbst, wobei er in den geöffneten Mund der Geschädigten ejakulierte und diese veran-lasste, das Ejakulat zu schlucken. c) Das [X.] war im Urteil vom 25. Februar 1999 auf Grundlage der von ihm für überzeugend gehaltenen Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. S. zu der Feststellung gelangt, dass der Verurteilte bei der Begehung dieser Taten in seinem Steuerungsvermögen nicht erheblich eingeschränkt war. Als Folge des [X.] erlittenen [X.] sei lediglich ein leichtes Psychosyndrom verbunden mit einer leichten Distanzschwäche und geringen Kritikschwäche zurückgeblieben. Die hirnorga-nischen Beeinträchtigungen seien bei zusammenfassender Betrachtung nicht so gravierend, dass diese eine erhebliche Verminderung seines Steuerungs-vermögens bewirkt haben könnten; ergänzende Zusatzuntersuchungen, wie etwa die Erstellung eines aktuellen Computertomogramms oder eines Elektro-enzophalogramms hielt der Sachverständige nicht für veranlasst. 8 3. Der Verurteilte hat während des Vollzugs jegliche Mitarbeit und Teil-nahme an einer Behandlung verweigert. Vielmehr drehte sich sein gesamtes Leben in der JVA um sexuelle Inhalte. So verbrachte er nahezu den gesamten Tag damit, sexuell betonte Briefkontakte mit jungen Frauen zu unterhalten. Des Weiteren onanierte er dermaßen exzessiv, dass sich Mitgefangene weigerten, 9 - 7 - mit ihm die Zelle zu teilen. Auch fiel er dadurch auf, dass er weiblichen Bediens-teten nachstellte. 4. Mit Verfügung vom 02. Mai 2008 beantragte die Staatsanwaltschaft bei dem [X.] Hanau, die Unterbringung des Verurteilten in der Siche-rungsverwahrung nachträglich anzuordnen. Dies hat das [X.] nach [X.] zweier psychiatrischer Sachverständiger abgelehnt, weil während des Vollzugs keine neuen Tatsachen im Sinne des § 66 b Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StGB erkennbar geworden seien. 10 II. Das angefochtene Urteil hält sachlich-rechtlicher Prüfung stand. 11 Mit [X.] Begründung hat das [X.] den Antrag auf nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zu-rückgewiesen. 12 1. Zutreffend stellt die [X.] auf § 66 b Abs. 2 StGB ab, dessen formelle Voraussetzungen vorliegen. Der Verurteilte wurde im Anlassverfahren wegen zweier Verbrechen gegen die sexuelle Selbstbestimmung (Vergewalti-gung) - also ausschließlich wegen Katalogtaten (vgl. [X.], 76) - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. 13 Nach umfassender Würdigung seiner Persönlichkeit, seiner Taten und ergänzend seiner Entwicklung während des Strafvollzugs ist das [X.] in Übereinstimmung mit den Sachverständigen auch zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass von dem Verurteilten eine erhebliche Gefahr ausgeht und er nach einer Entlassung mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut erhebliche und für die Allgemeinheit gefährliche Straftaten begehen wird. Die organisch bedingte We-sensveränderung zeigt das Bild einer Pseudopsychopathie mit [X.], 14 - 8 - Distanzminderung, Verschiebung des Wertesystems sowie Ablehnung der Übernahme jeglicher Verantwortung, was ein hohes Risiko im Hinblick auf [X.] bedingt. Die nach dem Unfall entstandene Wesens-veränderung lässt auf der Basis ihrer langjährigen Konsistenz keine Änderung mehr erwarten und ist bei - wie hier - fehlender Behandlungswilligkeit zudem nicht therapierbar. 2. Das Vorliegen prognoserelevanter —neuerfi Tatsachen im Sinne des § 66 b Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 StGB hat das [X.] rechtsfehlerfrei verneint. 15 a) Zutreffend ist die [X.] davon ausgegangen, dass als —neufi in diesem Sinne nur solche Tatsachen gelten können, die dem im [X.] zuständigen früheren Tatrichter auch bei Wahrnehmung seiner Aufklä-rungspflicht nicht hätten bekannt werden können. Umstände, die für den ersten Tatrichter hingegen erkennbar waren, die er aber nicht erkannt hat, scheiden demgegenüber als neue Tatsachen in diesem Sinne aus (BGHSt 50, 180, 187; 50, 284, 296; 51, 185, 187; 52, 31, 33; [X.], 3154, 3155; [X.], 636, 637). Auch psychiatrische Befundtatsachen können im Einzelfall —neuefi Tatsachen im Sinne des § 66 b StGB darstellen. Dies setzt allerdings voraus, dass die zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen für den früheren Tatrichter nicht erkennbar waren und damit als —neufi im Sinne des § 66 b StGB zu bewer-ten sind ([X.], 302). Eine bloße Um- bzw. Neubewertung be-reits im Ausgangsverfahren erkannter und gewürdigter Tatsachen und eine hierauf gestützte bloße Änderung der psychiatrischen Bewertung genügen hin-gegen nicht (BGHSt 50, 275, 278; BGHR StGB § 66 b [X.] Neue Tatsachen 3; [X.]/[X.] in [X.] 12. Aufl. § 66b Rdn. 89). Ebenso wenig können Tatsachen, die zwar nach der [X.] auftreten, durch die sich ein im Ausgangsverfahren bekannter bzw. erkennbarer Zustand aber ledig-lich bestätigt, als —neufi gelten ([X.], 29, 30). Vielmehr ist [X.] - 9 - zung für die Einordnung der Anknüpfungstatsachen als —neuefi Tatsachen im Sinne des § 66 b Abs. 1 StGB, dass sie die Gefährlichkeit des Betroffenen hö-her bzw. in einem grundsätzlich anderen Licht erscheinen lassen ([X.], 636, 638), etwa wenn sie belegen, dass sich eine bekannte Störung des Verurteilten in nicht vorhersehbarer Weise vertieft oder verändert hat ([X.], 29, 30). Soweit nach der zu § 66 b Abs. 3 StGB ergangenen Entschei-dung des Großen Senats für Strafsachen vom 07. Oktober 2008 ([X.], 141) die nachträgliche Verhängung von Sicherungsverwahrung nicht davon ab-hängt, ob die Tatsachen, welche die Gefährlichkeit des Verurteilten ausmachen, zum Zeitpunkt der [X.] erkennbar gewesen waren, ist dies auf Fälle des § 66 b Abs. 1 und 2 StGB nicht übertragbar. b) Vor diesem Hintergrund hat die [X.] zu Recht entscheidend darauf abgestellt, dass die von ihr im Rahmen der Gefährlichkeitsbewertung herangezogenen Anknüpfungstatsachen bereits zum Zeitpunkt der Verurteilung im [X.] vorgelegen hatten, für den damaligen Tatrichter auch erkennbar waren und mithin nicht —neufi sind. Weiter ist nicht zu beanstanden, dass die [X.] von einer weiteren Aufklärung der Frage abgesehen hat, ob unter Berücksichtigung der Ausführungen der nunmehr gehörten Sachverständigen die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der [X.] neu und abweichend von der Wertung des früheren Tatrichters beurteilt werden muss. Denn nach den übereinstimmenden Ausführungen der Sachverständigen waren die maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen bereits zum Zeitpunkt der Verurteilung im [X.] gegeben ([X.]). Der die Prognose bestim-mende Befund einer seit dem 15. Lebensjahr des Verurteilten unverändert be-stehenden, organisch bedingten Persönlichkeitsstörung mit [X.] war schon von der im Anlassverfahren entscheidenden [X.] erkannt und im Rahmen der Schuldfähigkeitsprüfung - wenn auch möglicherweise mit einem anderen Ergebnis - gewürdigt worden. Zudem waren maßgebliche [X.] - 10 - kofaktoren, wie der ungünstige [X.] Empfangsraum sowie fehlende Krank-heitseinsicht und Therapiemöglichkeiten, bereits zum Zeitpunkt der [X.] bekannt. Eine Intensivierung oder Veränderung des gesundheitlichen Zustandes des Verurteilten im Verlaufe der Haft hat nach Einschätzung der Sachverständigen nicht stattgefunden. Dies steht im Einklang mit dem noch während des Strafvollzugs eingeholten psychiatrischen Sachverständigengut-achten des Prof. Dr. K. vom 14. Januar 2008, wonach der heutige psychopa-thologische Befund nahezu identisch bereits im [X.] gegeben war. Auch hatte sich der im Anlassverfahren gehörte Sachverständige Dr. S. in seinem vorbereitend erstellten schriftlichen Gutachten bereits ausführlich mit Art und Ausmaß des [X.] befasst und eine ungünstige Kriminalprognose ge-stellt. So hatte er ausgeführt, dass der —etwas distanz- und kritikschwachefi Ver-urteilte [X.] gefördert zu einer —thematisch polytopen [X.], weshalb von einer ungünstigen Kriminalprognose auszugehen sei. Der [X.] gebe sich —seinen aggressiven und seinen sexuellen Impulsen gerne [X.] hin. Es sei —nicht zu erkennen, dass er dauerhaft in dieser Grund-haltung beeinflusst und gehemmt werden könnte, wenn solches Verhalten ihn in [X.] bringen würdefi. Weiter liege es nahe, dass er auch in Zukunft —Taten wie [X.] begehen werde. c) Entgegen den Ausführungen der Revision hat die [X.] rechts-fehlerfrei ausgeschlossen, dass erst unter den Bedingungen des Vollzugs das volle Ausmaß und die Folgen der [X.]en Erkrankung des Verurteilten erkennbar geworden sind. Nach den Ausführungen aller angehörter Sachver-ständigen sind die gezeigten Verhaltensauffälligkeiten im Vollzug sämtlich Aus-fluss des bereits vom früheren Gutachter zutreffend diagnostizierten Störungs-bilds. Sie stellen lediglich die an die Bedingungen der Haft angepasste Fortset-zung des Verhaltens dar, welches der Verurteilte bereits vor seiner Inhaftierung gezeigt hatte. Sie führen nicht dazu, dass die Gefährlichkeit höher oder [X.] - 11 - render einzustufen wäre, als zum Zeitpunkt der [X.]. Dies gilt namentlich für die vom Verurteilten aufgenommenen Briefkontakte zu Frauen, denen nahezu die gleiche Intention und der gleiche Inhalt zugrunde liegen, wie den früheren persönlichen Kontaktaufnahmen. Die Behauptung der Beschwer-deführerin, vom früheren Gutachter festgestellte —Kontrollfähigkeiten des Verur-teiltenfi seien —nicht mehr gegebenfi, dieser habe vielmehr (erst) im Verlaufe der Haft —sein sexuelles Suchverhalten auf Opfer erheblichfi ausgeweitet, findet in den Urteilsgründen keine Grundlage. Der Verurteilte hatte bereits spätestens im Jahre 1994 damit begonnen, —in verstärktem [X.] Frauen anzusprechen und diese zur Vornahme von Nacktaufnahmen zu überreden, was ihm —in ca. 100 bis 120 Fällenfi auch gelungen war. Gleiches gilt im Ergebnis für die Feststel-lung der [X.], dass sich das gesamte Leben des Verurteilten in der JVA um sexuelle Inhalte drehte. Denn auch in Freiheit hatte der Verurteilte be-reits einen Großteil seiner Zeit für die Anbahnung von [X.]. Den von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang angeführ-ten Entscheidungen des [X.] vom 10.10.2006 - 1 StR 475/06 ([X.], 30) und vom 12.09.2007 [X.] 1 StR 391/07 lagen insoweit nicht ver-gleichbare Fallgestaltungen zugrunde. Zu Recht hat es die [X.] auch nicht für ausreichend erachtet, dass der Verurteilte jegliche Behandlungsmaßnahmen im Vollzug abgelehnt und sich jeglicher Mitarbeit verweigert hat. Eine Therapieverweigerung kann regelmäßig nur dann als berücksichtigungsfähige —neuefi Tatsache angesehen werden, wenn [X.] wofür hier nichts zu erkennen ist [X.] das Ursprungsgericht zum Zeitpunkt seiner Verurteilung begründet annehmen durfte, der Verurteilte werde sich erfolgversprechenden therapeutischen Maßnahmen unterziehen ([X.] NJW 2006, 3483, 3485; BGHSt 50, 275, 281; [X.], 3010, 3011; Be-schluss vom 17.03.2009 [X.] 1 StR 34/09). 19 - 12 - d) Schließlich führt der Umstand, dass der Tatrichter im Ausgangsverfah-ren offenkundig nicht in einen die Frage der Sicherungsverwahrung betreffen-den Erkenntnisprozess eingetreten war, obwohl bereits zum damaligen Zeit-punkt die formellen Anordnungsvoraussetzungen des § 66 Abs. 2 StGB vorla-gen und nach den Feststellungen die Kriminalprognose des Verurteilten negativ zu beurteilen war, nicht dazu, die bereits bekannten Tatsachen als —rechtlich neu erkennbarfi zu bewerten ([X.], 29, 30). Denn das Verfahren nach § 66 b StGB dient nicht der nachträglichen Korrektur früherer Entscheidungen, in denen die Anordnung der Sicherungsverwahrung - von der [X.] unbeanstandet - rechtsfehlerhaft unterblieben ist (vgl. BGHSt 50, 121, 126; 180, 188; 275, 278; 284, 297; NJW 2006, 3154; [X.], 636, 637). 20 [X.] [X.] RiinBGH Roggenbuck ist urlaubsbedingt orts- abwesend und des-

halb an der Unter-

schrift gehindert. [X.] Appl [X.]

Meta

2 StR 21/09

22.04.2009

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.04.2009, Az. 2 StR 21/09 (REWIS RS 2009, 3906)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3906

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