Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.11.2023, Az. VIII ZB 18/23

8. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 8139

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Tenor

Die Erinnerung der Beschwerdeführerin vom 4. September 2023 gegen den Kostenansatz des [X.] vom 8. August 2023 (Kassenzeichen 780023130432) wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 4. Juli 2023 hat der Senat die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin gegen den Senatsbeschluss vom 6. Juni 2023 auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Mit der Kostenrechnung vom 8. August 2023 wurden der Beschwerdeführerin Gerichtskosten in Höhe von 66 € zum Soll gestellt.

2

Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mittels E-Mail vom 4. September 2023.

II.

3

1. Die Eingabe der Beschwerdeführerin ist als Erinnerung gegen den [X.] des [X.] im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 [X.] auszulegen. Über diese entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 [X.] auch beim [X.] der Einzelrichter ([X.], Beschluss vom 3. Februar 2021 - [X.], juris Rn. 3 mwN).

4

2. Die Erinnerung ist bereits unzulässig. Die E-Mail der Beschwerdeführerin vom 4. September 2023 genügt nicht der nach § 66 Abs. 5 Satz 1 [X.] vorgesehenen Form, weil sie nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist bzw. auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wurde, § 5a [X.], § 130a Abs. 3 und 4 ZPO.

5

3. Überdies ist der erfolgte [X.] richtig. In Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör fällt bei Verwerfung oder Zurückweisung nach Nr. 1700 des Kostenverzeichnisses zum [X.] (Anlage 1) eine [X.] in Höhe von 66 € an. Die Beschwerdeführerin schuldet diese Gebühr als Antrags- und Entscheidungsschuldnerin gemäß § 22 Abs. 1, § 29 Nr. 1 [X.].

6

4. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 [X.]). Die Beschwerdeführerin kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.

Dr. [X.]

Meta

VIII ZB 18/23

08.11.2023

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend BGH, 29. August 2023, Az: VIII ZB 18/23, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.11.2023, Az. VIII ZB 18/23 (REWIS RS 2023, 8139)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 8139

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IX ZR 93/20

VIII ZA 15/22

VIII ZR 300/18

I ZB 19/23

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