Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 156/12
vom
29. Mai 2012
in der Strafsache
gegen
wegen
Betruges
u.a.
-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] am 29.
Mai 2012 gemäß §
349 Abs.
4 [X.] einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 22.
Dezember 2011 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
Gründe:
[X.] Der Angeklagte war durch Urteil des [X.]
vom 22.
Februar 2011
wegen Betruges in drei Fällen, Untreue in 33
Fällen und Bankrotts zu [X.] verurteilt worden. Außerdem hatte das [X.] festgestellt, dass von der verhängten Freiheitsstrafe neun [X.] als vollstreckt gelten.
Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat den Schuldspruch da-hin abgeändert, dass der Angeklagte (neben zwei durch Verwerfung der Revi-sion im Übrigen in Rechtskraft erwachsenen weiteren Fällen) im Tatkomplex I[X.]
3. der Urteilsgründe des Betruges in 18
Fällen sowie des versuchten [X.] in zwei Fällen schuldig sei. Außerdem hatte er das Urteil mit
den zugehöri-gen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Untreue in 1
2
-
3
-
33
Fällen und Bankrotts verurteilt worden war, im Ausspruch über die Einzel-strafe im Fall I[X.]
3. der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Das [X.] hat nach Einstellung der im ersten Durchgang als Un-treue und Bankrott bewerteten Taten nach §
154 Abs.
2 [X.] den Angeklagten "wegen Betruges in 22
Fällen, davon in zwei Fällen im Versuch, zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt" und wieder-gelten.
Die dagegen gerichtete und auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachbe-schwerde Erfolg.
I[X.] Das [X.] hat, soweit ihm eine Festsetzung der Einzelstrafen noch oblag,
die versuchten und vollendeten Betrugstaten
als besonders [X.] Fälle (§
263 Abs.
3 Satz
2 Nr.
1 Alt.
1 StGB) beurteilt. Es hat dazu das Urteil vom 22.
Februar 2011 im [X.] an die [X.], der "[X.]" lägen "damit folgende Feststellungen zu Grunde", wörtlich dahin zitiert, der Angeklagte habe jeweils in der Absicht gehandelt, "sich durch die fortge-
nicht nur vorübergehende Einnah-mequelle von einigem Umfang zu verschaffen". Eigene, mit einer eigenständi-gen Beweiswürdigung belegte Feststellungen (vgl. [X.], Urteil vom 28.
März 2012 -
2
StR
592/11) zur gewerbsmäßigen Handlungsweise des Angeklagten hat es nicht getroffen.
Damit hat das [X.] seine Beurteilung auf Feststellungen des [X.] vom 22.
Februar 2011 gestützt, die -
weil die Strafzumessung betreffend
3
4
5
6
-
4
-
(vgl. [X.], Beschluss vom 22.
April 2008 -
3
StR
52/08, juris Rn.
5) -
durch den Beschluss
des Senats im ersten Revisionsverfahren mit aufgehoben waren. Dies führt
zur Aufhebung der Einzelstrafen sowie des [X.]; denn das Fehlen eigener entscheidungserheblicher Feststellungen
des Tatrich-ters
ist ein sachlich-rechtlicher Mangel, der auf die allgemeine Sachrüge hin zu beachten ist (vgl. [X.], Beschluss vom 28.
März 2007 -
2
StR
62/07, [X.]R
[X.] §
353 Abs.
2 Tenorierung
1).
II[X.] Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass der neue Tatrichter eigene -
und nicht nur ergänzende -
Feststellungen zu den per-sönlichen Verhältnissen des Angeklagten zu treffen haben wird ([X.], [X.] vom 25.
Juni 1999 -
3
StR
239/99, NStZ-RR
2000, 39 mwN; [X.], [X.], 54.
Aufl., §
353 Rn.
19).
[X.]
[X.] Hubert
Schäfer Menges
7
Meta
29.05.2012
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.05.2012, Az. 3 StR 156/12 (REWIS RS 2012, 6018)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 6018
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
3 StR 156/12 (Bundesgerichtshof)
Revisionsrüge im Strafverfahren: Rüge der Unzulässigkeit der Bezugnahme auf Feststellungen zum Einzelstrafen- und Gesamtstrafenausspruch in …
3 StR 518/14 (Bundesgerichtshof)
Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung: Wirtschaftskriminalistische Beweisanzeichen für das Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit; Nachweis einer Überschuldung der Gesellschaft
3 StR 518/14 (Bundesgerichtshof)
3 StR 228/11 (Bundesgerichtshof)
Untreue des GmbH-Geschäftsführers: Missbrauch der Verfügungsmacht über ein Gesellschaftskonto trotz Einverständnis der Gesellschafter
3 StR 228/11 (Bundesgerichtshof)