Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.05.2012, Az. 3 StR 156/12

3. Strafsenat | REWIS RS 2012, 6018

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 156/12
vom
29. Mai 2012
in der Strafsache
gegen

wegen
Betruges
u.a.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] am 29.
Mai 2012 gemäß §
349 Abs.
4 [X.] einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 22.
Dezember 2011 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
[X.] Der Angeklagte war durch Urteil des [X.]
vom 22.
Februar 2011
wegen Betruges in drei Fällen, Untreue in 33
Fällen und Bankrotts zu [X.] verurteilt worden. Außerdem hatte das [X.] festgestellt, dass von der verhängten Freiheitsstrafe neun [X.] als vollstreckt gelten.
Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat den Schuldspruch da-hin abgeändert, dass der Angeklagte (neben zwei durch Verwerfung der Revi-sion im Übrigen in Rechtskraft erwachsenen weiteren Fällen) im Tatkomplex I[X.]
3. der Urteilsgründe des Betruges in 18
Fällen sowie des versuchten [X.] in zwei Fällen schuldig sei. Außerdem hatte er das Urteil mit
den zugehöri-gen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen Untreue in 1
2
-
3
-
33
Fällen und Bankrotts verurteilt worden war, im Ausspruch über die Einzel-strafe im Fall I[X.]
3. der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Das [X.] hat nach Einstellung der im ersten Durchgang als Un-treue und Bankrott bewerteten Taten nach §
154 Abs.
2 [X.] den Angeklagten "wegen Betruges in 22
Fällen, davon in zwei Fällen im Versuch, zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt" und wieder-gelten.
Die dagegen gerichtete und auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachbe-schwerde Erfolg.
I[X.] Das [X.] hat, soweit ihm eine Festsetzung der Einzelstrafen noch oblag,
die versuchten und vollendeten Betrugstaten
als besonders [X.] Fälle (§
263 Abs.
3 Satz
2 Nr.
1 Alt.
1 StGB) beurteilt. Es hat dazu das Urteil vom 22.
Februar 2011 im [X.] an die [X.], der "[X.]" lägen "damit folgende Feststellungen zu Grunde", wörtlich dahin zitiert, der Angeklagte habe jeweils in der Absicht gehandelt, "sich durch die fortge-

nicht nur vorübergehende Einnah-mequelle von einigem Umfang zu verschaffen". Eigene, mit einer eigenständi-gen Beweiswürdigung belegte Feststellungen (vgl. [X.], Urteil vom 28.
März 2012 -
2
StR
592/11) zur gewerbsmäßigen Handlungsweise des Angeklagten hat es nicht getroffen.
Damit hat das [X.] seine Beurteilung auf Feststellungen des [X.] vom 22.
Februar 2011 gestützt, die -
weil die Strafzumessung betreffend
3
4
5
6
-
4
-
(vgl. [X.], Beschluss vom 22.
April 2008 -
3
StR
52/08, juris Rn.
5) -
durch den Beschluss
des Senats im ersten Revisionsverfahren mit aufgehoben waren. Dies führt
zur Aufhebung der Einzelstrafen sowie des [X.]; denn das Fehlen eigener entscheidungserheblicher Feststellungen
des Tatrich-ters
ist ein sachlich-rechtlicher Mangel, der auf die allgemeine Sachrüge hin zu beachten ist (vgl. [X.], Beschluss vom 28.
März 2007 -
2
StR
62/07, [X.]R
[X.] §
353 Abs.
2 Tenorierung
1).

II[X.] Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass der neue Tatrichter eigene -
und nicht nur ergänzende -
Feststellungen zu den per-sönlichen Verhältnissen des Angeklagten zu treffen haben wird ([X.], [X.] vom 25.
Juni 1999 -
3
StR
239/99, NStZ-RR
2000, 39 mwN; [X.], [X.], 54.
Aufl., §
353 Rn.
19).
[X.]

[X.] Hubert

Schäfer Menges
7

Meta

3 StR 156/12

29.05.2012

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.05.2012, Az. 3 StR 156/12 (REWIS RS 2012, 6018)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6018

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3 StR 156/12

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