Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.02.2014, Az. IX ZB 91/12

9. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 7898

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Gegenstand

Insolvenzverfahren: Zuständigkeit für Entscheidungen über eine Rücküberweisung von einem Pfändungsschutzkonto


Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des [X.] vom 27. Juni 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.114,01 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Am 15. März 2012 wurde das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet und der weitere Beteiligte (fortan: Treuhänder) zum Treuhänder bestellt. Der Schuldner ist abhängig beschäftigt und verdient monatlich etwa 1.100 € (netto). Er hat ein Kind, mit dessen Mutter er zusammenlebt. Sein monatliches Einkommen wird auf sein Girokonto bei der [X.]überwiesen. Am 30. März 2012 beantragte er bei der [X.] die Umwandlung seines Kontos in ein Pfändungsschutzkonto. Die [X.]       stellte sich auf den Standpunkt, der Treuhänder müsse der Umwandlung zustimmen. Am 27. April 2012 überwies sie das Kontoguthaben von 1.114,01 € an den Treuhänder. Seit dem 30. April 2012 wird das Konto als Pfändungsschutzkonto geführt.

2

Am 9. Mai 2012 hat der Schuldner beim Insolvenzgericht die Freigabe des im April 2012 zur Masse gezogenen, seiner Ansicht nach unpfändbaren Guthabens beantragt. Der Treuhänder hat dem Antrag widersprochen. Er hat die Ansicht vertreten, der [X.] zwischen dem Schuldner und der [X.]        sei mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß §§ 115, 116 [X.] beendet worden. Das Konto habe deshalb nicht nach § 850k Abs. 7 ZPO in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt werden können. Das Konto, das seit dem 4. Mai 2012 als Pfändungsschutzkonto geführt werde, sei als ein neu eröffnetes Konto anzusehen. Er, der Treuhänder, habe dem Schuldner zur Deckung der Lebenshaltungskosten darlehensweise einen Betrag von 1.000 € zur Verfügung gestellt.

3

Am 13. Juni 2012 hat das Insolvenzgericht folgenden Beschluss gefasst:

"Dem Schuldner wird das vom Treuhänder zur Masse eingezogene Guthaben vom Girokonto des Schuldners bei der [X.] in Höhe eines Betrages von [X.] aus der Insolvenzmasse freigegeben gemäß § 4 [X.] i.V.m. § 765a ZPO."

4

Die sofortige Beschwerde des Treuhänders ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Beschwerdegericht - Einzelrichter - zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Treuhänder den Antrag auf Abweisung des Freigabeantrags des Schuldners weiter.

II.

5

1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, §§ 724, 573, 567 Abs. 1 ZPO, § 4 [X.] statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. Der Beschluss des [X.] kann schon aus verfahrensrechtlichen Gründen keinen Bestand haben. Misst der Einzelrichter einer Rechtssache grundsätzliche Bedeutung bei, hat er sie nach § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im [X.] vorgeschriebenen Besetzung zu übertragen. Entscheidet er selbst und bejaht er mit der Zulassungsentscheidung zugleich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ([X.], Beschluss vom 7. Mai 2013 - [X.], [X.], 1516 Rn. 5 mwN). Die Entscheidung unterliegt der Aufhebung und Zurückverweisung (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).

6

2. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgende rechtliche Gesichtspunkte hin:

7

a) Der Einzelrichter hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil eine höchstrichterliche Entscheidung zum Problem der [X.] eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto gemäß § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO im Insolvenzverfahren trotz §§ 115, 116 [X.] noch nicht ergangen sei. Die Entscheidung der Rechtssache hängt jedoch nicht von der Beantwortung von Rechtsfragen ab, die sich im Zusammenhang mit der Umwandlung des Kontos in ein Pfändungsschutzkonto stellen könnten. Für den auf eine wirksame oder mit Rückwirkung zu fingierende Umwandlung des Kontos in ein Pfändungsschutzkonto gestützten Antrag, den Treuhänder zur Rücküberweisung des an ihn ausgekehrten Guthabens zu veranlassen, ist das Insolvenzgericht nicht zuständig.

8

aa) Nach § 36 Abs. 4 [X.] ist das Insolvenzgericht für Entscheidungen darüber zuständig, ob ein Gegenstand nach den in § 36 Abs. 1 Satz 2 [X.] in Bezug genommenen Vorschriften der Zivilprozessordnung, darunter diejenige des § 850k ZPO, zur Insolvenzmasse gehört. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens tritt das Insolvenzgericht an die Stelle des Vollstreckungsgerichts. Es trifft diejenigen Entscheidungen, für die außerhalb des Insolvenzverfahrens das Vollstreckungsgericht zuständig ist. Voraussetzung einer Entscheidung nach § 36 Abs. 4 [X.] ist deshalb, dass die in Bezug genommene Vorschrift der Zivilprozessordnung überhaupt eine Maßnahme oder Entscheidung des Vollstreckungsgerichts vorsieht (vgl. [X.], Beschluss vom 13. Dezember 2012 - [X.], [X.] 2013, 64 Rn. 5 mwN).

9

bb) Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Die Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto wird gemäß § 850k Abs. 7 ZPO zwischen dem Kunden und dem Kreditinstitut vereinbart. Das Vollstreckungsgericht ist daran nicht beteiligt. Für ein Tätigwerden des Insolvenzgerichts gibt es deshalb keine gesetzliche Grundlage. Insbesondere ist das Insolvenzgericht nicht befugt, die Rechtswirksamkeit einer vereinbarten Umwandlung einschließlich des Zeitpunktes ihres Wirksamwerdens (vgl. § 850k Abs. 1 Satz 4 ZPO) für die Verfahrensbeteiligten bindend festzustellen. Die Auszahlung des Guthabens an den Treuhänder beruhte ebenfalls nicht auf einer Maßnahme oder einem Beschluss des Insolvenzgerichts. Auch sie kann deshalb nicht Gegenstand eines Verfahrens nach § 36 [X.] sein.

cc) Ob der Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen noch die Umwandlung des Kontos in ein Pfändungsschutzkonto beanspruchen konnte (vgl. hierzu etwa [X.], [X.], 1954, 1955; [X.], [X.] 2013, 196, 197; [X.] in [X.]/[X.]/Ringstmeier, [X.], 2. Aufl., § 36 Rn. 76; [X.], Z[X.] 2013, 859, 861 f; [X.], [X.] 2013, 169, 170 ff), wäre im Wege der Klage gegen die [X.]      zu klären gewesen, notfalls unter Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes (§ 935 ZPO). Die Rückzahlung des an den Treuhänder ausgekehrten Guthabens unter Berufung auf § 850k ZPO kann der Schuldner allenfalls im Wege einer (Zahlungs-)Klage gegen den Treuhänder erreichen.

b) Die Vorschrift des § 765a ZPO ist im Insolvenzverfahren entsprechend anwendbar ([X.], Beschluss vom 16. Oktober 2008 - [X.], [X.], 48 Rn. 14 ff). Zuständig für die Entscheidung über einen Vollstreckungsschutzantrag ist das Insolvenzgericht ([X.], Beschluss vom 15. November 2007 - [X.], [X.], 93 Rn. 10; zu den Voraussetzungen einer Anordnung nach § 765a ZPO vgl. etwa [X.], Beschluss vom 2. Dezember 2010 - [X.], [X.], 134 Rn. 9). Eine mit den guten Sitten nicht zu vereinbarende ganz besondere Härte könnte darin liegen, dass das Kontoguthaben am Tag nach dem Eingang des Arbeitslohns auf dem Konto an den Treuhänder ausgezahlt worden ist, so dass dem Schuldner - möglicherweise - keinerlei Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verblieben sind.

Kayser                     Vill                         Lohmann

               Pape                    Möhring

Meta

IX ZB 91/12

13.02.2014

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Ingolstadt, 27. Juni 2012, Az: 13 T 1183/12

§ 765a ZPO, § 850k Abs 1 ZPO, § 36 Abs 4 InsO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.02.2014, Az. IX ZB 91/12 (REWIS RS 2014, 7898)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7898

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