Bundespatentgericht, Beschluss vom 29.10.2012, Az. 11 W (pat) 350/06

11. Senat | REWIS RS 2012, 1838

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Patenteinspruchsverfahren – Festsetzung des Gegenstandswertes - zum Regelgegenstandswert im patentrechtlichen Einspruchsverfahren


Leitsatz

Regelgegenstandswert

Fehlen im patentrechtlichen Einspruchsverfahren für die Schätzung des Gegenstandswertes genügende tatsächliche Anhaltspunkte, beträgt der Regelgegenstandswert zur Zeit 60.000 Euro.

Tenor

In der Einspruchssache

betreffend das Patent …

wegen Festsetzung des Gegenstandswertes

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des [X.] in der Sitzung vom 29. Oktober 2012 unter Mitwirkung des Richters [X.] als Vorsitzendem sowie [X.] und [X.] (Univ.) Fetterroll

beschlossen:

Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 60.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I

1

Der 11. Senat hat im Einspruchsverfahren durch Beschluss vom 6. August 2012 das angegriffene Patent … widerrufen und der Patentinhaberin die der Einsprechenden durch die Wahrnehmung der mündlichen Verhandlung verursachten Kosten auferlegt.

2

Die Vertreter der Einsprechenden beantragen ohne weitere Begründung,

3

den Streitwert auf 250.000,00 Euro festzusetzen.

4

Die Patentinhaberin erachtet den beantragten Streitwert als unverhältnismäßig hoch. Der Streitwert liege bei maximal 80.000,00 €.

5

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

6

Der Antrag der Vertreter der Einsprechenden auf Festsetzung des Gegenstandswertes ist gemäß § 33 Abs. 1 und 2 [X.] zulässig.

7

Der Höhe nach ist der Antrag jedoch nur teilweise begründet.

8

Der Senat setzt den Gegenstandswert mit 60.000,00 € fest.

9

Der Gegenstandswert ist mangels besonderer Wertvorschriften gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2, [X.]. [X.] nach billigem Ermessen zu bestimmen. Fehlen genügende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung, ist der Gegenstandwert mit 4.000,00 €, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000,00 € anzunehmen (§ 23 Abs. 3 Satz 2, [X.]. [X.]).

Die Einsprechende hat keinen tatsächlichen Anhaltspunkt zur Bemessung des Gegenstandswertes vorgetragen und den verlangten Gegenstandswert in Höhe von 250.000,00 € nicht begründet. Auch die Patentinhaberin hat nicht begründet, weshalb der Gegenstandswert höchstens 80.000,00 € betragen soll.

Maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswertes ist das wirtschaftliche Interesse des [X.] an der Aufrechterhaltung seines Patents sowie das wirtschaftliche Interesse der Allgemeinheit an dem Widerruf des Patents und der freien Nutzung der offenbarten Lehre (vgl. [X.], Patentgesetz, 8. Auflage 2008, § 80 Rdn. 39).

Aus den Akten ergibt sich nicht, ob und in welchem Umfang der Gegenstand des Patents praktisch und wirtschaftlich genutzt und Gewinn erzielt worden ist oder welche konkreten Aussichten zur wirtschaftlichen Verwertung bestanden haben.

Der Senat muss daher von einem Regelgegenstandswert gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2, [X.]. [X.] ausgehen, der angesichts üblicherweise höherer Werte von Patenten in patentrechtlichen Einspruchsverfahren grundsätzlich nicht unter 50.000,00 € liegt (vgl. [X.] a. a. [X.]. 44). Angesichts älterer Rechtsprechung und inzwischen eingetretener Inflationsraten hält der Senat jedoch einen Regelgegenstandswert in Höhe von 60.000,00 € für sachgerecht.

Meta

11 W (pat) 350/06

29.10.2012

Bundespatentgericht 11. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 29.10.2012, Az. 11 W (pat) 350/06 (REWIS RS 2012, 1838)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1838

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

X ZB 3/15 (Bundesgerichtshof)

Patentrechtliches Rechtsbeschwerdeverfahren: Bestimmung des Gegenstandswerts der Rechtsanwaltstätigkeit – Ratschenschlüssel II


12 W (pat) 28/08 (Bundespatentgericht)

Patentbeschwerdeverfahren – „Transporteinrichtung für großflächige Kraftfahrzeug-Karosserieteile“ – zur Zahlung mehrerer Einspruchsgebühren bei mehreren Einsprechenden – …


X ZB 3/15 (Bundesgerichtshof)


7 W (pat) 332/09 (Bundespatentgericht)

Patenteinspruchsverfahren – "Verfahren zum Betrieb einer Multifunktionsbedieneinrichtung bei Kraftfahrzeugen, sowie Multifunktionsbedieneinrichtung selbst" – Erlöschen des …


11 W (pat) 5/23 (Bundespatentgericht)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.