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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 114/07 vom 16. Mai 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts, im Hinblick auf die Verfahrensbeschränkung mit dessen Zustimmung, und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Mai 2007 gemäß §§ 349 Abs. 2, 430 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 20. November 2006 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Ausspruch über die Ein-ziehung der Digitalkamera "Smart R 507" und des Laptops "HP Pavillion [X.] 2000" nebst 2 [X.] entfällt. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Der Senat beschränkt mit Zustimmung des [X.] die [X.] [X.] mit Ausnahme der angeordneten Einziehung festgesetzten Rechtsfolgen (§ 430 Abs. 1 StPO). Die Überprüfung des Urteils hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 abs. 2 StPO). 1 Tepperwien Kuckein Athing Ernemann Sost-Scheible
Meta
16.05.2007
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.05.2007, Az. 4 StR 114/07 (REWIS RS 2007, 3791)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 3791
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