Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2004, Az. 3 StR 313/04

3. Strafsenat | REWIS RS 2004, 1601

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/04
vom 16. September 2004 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung u. a.
- 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. September 2004 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3. Mai 2004 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miß-brauchs eines Kindes in Tateinheit mit Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er nach der Urteils-verkündung auf Rechtsmittel verzichtet hat. Der Rechtsmittelverzicht ist aus den in der Antragsschrift des [X.] vom 11. August 2004 im einzelnen dargelegten Gründen wirksam. Ergänzend weist der Senat darauf hin, daß es der in der Erwiderung auf die Stellungnahme des [X.] beantragten Einholung weiterer - 3 - dienstlicher Erklärungen nicht bedarf, weil die vom Beschwerdeführer geltend gemachten "Einschüchterungen" durch [X.] nach seinem eigenen Vorbringen nicht in Zusammenhang mit der Erklärung des [X.] standen. [X.]

von Lienen

[X.]

Meta

3 StR 313/04

16.09.2004

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2004, Az. 3 StR 313/04 (REWIS RS 2004, 1601)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1601

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.