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PDF anzeigen [X.]/04
vom 16. September 2004 in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
- 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. September 2004 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 3. Mai 2004 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miß-brauchs eines Kindes in Tateinheit mit Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil er nach der Urteils-verkündung auf Rechtsmittel verzichtet hat. Der Rechtsmittelverzicht ist aus den in der Antragsschrift des [X.] vom 11. August 2004 im einzelnen dargelegten Gründen wirksam. Ergänzend weist der Senat darauf hin, daß es der in der Erwiderung auf die Stellungnahme des [X.] beantragten Einholung weiterer - 3 - dienstlicher Erklärungen nicht bedarf, weil die vom Beschwerdeführer geltend gemachten "Einschüchterungen" durch [X.] nach seinem eigenen Vorbringen nicht in Zusammenhang mit der Erklärung des [X.] standen. [X.]
von Lienen
[X.]
Meta
16.09.2004
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2004, Az. 3 StR 313/04 (REWIS RS 2004, 1601)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 1601
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