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5 StR 351/13
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 17. September 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum Diebstahl
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 17. September 2013
beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten [X.]
wird das Urteil des [X.] vom 6. März 2013, soweit es ihn betrifft, gemäß § 349 Abs. 4 StPO
a)
im Schuldspruch dahingehend geändert, dass er der Beihilfe zum Diebstahl schuldig ist,
b)
im Strafausspruch aufgehoben.
2.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
[X.]e
Der Senat hat aus den vom [X.] in seiner [X.] vom 15. August 2013 dargelegten Gründen den ursprünglich auf [X.] zum schweren Bandendiebstahl lautenden Schuldspruch geändert und den Strafausspruch aufgehoben. Die diesem zugrundeliegenden Feststellun-gen können jedoch bestehen bleiben und in der neuen Hauptverhandlung ohne Widerspruch hierzu ergänzt werden. Der Senat verweist die Sache an 1
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eine allgemeine Strafkammer des [X.] zurück, weil sich das weitere Verfahren nur
noch gegen einen Erwachsenen richtet.
[X.] Dölp
Berger Bellay
Meta
17.09.2013
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2013, Az. 5 StR 351/13 (REWIS RS 2013, 2750)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 2750
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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