Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2013, Az. 5 StR 351/13

5. Strafsenat | REWIS RS 2013, 2750

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5 StR 351/13

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 17. September 2013
in der Strafsache
gegen

wegen Beihilfe zum Diebstahl

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2
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 17. September 2013
beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten [X.]

wird das Urteil des [X.] vom 6. März 2013, soweit es ihn betrifft, gemäß § 349 Abs. 4 StPO

a)
im Schuldspruch dahingehend geändert, dass er der Beihilfe zum Diebstahl schuldig ist,

b)
im Strafausspruch aufgehoben.

2.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

[X.]e

Der Senat hat aus den vom [X.] in seiner [X.] vom 15. August 2013 dargelegten Gründen den ursprünglich auf [X.] zum schweren Bandendiebstahl lautenden Schuldspruch geändert und den Strafausspruch aufgehoben. Die diesem zugrundeliegenden Feststellun-gen können jedoch bestehen bleiben und in der neuen Hauptverhandlung ohne Widerspruch hierzu ergänzt werden. Der Senat verweist die Sache an 1
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eine allgemeine Strafkammer des [X.] zurück, weil sich das weitere Verfahren nur
noch gegen einen Erwachsenen richtet.

[X.] Dölp

Berger Bellay

Meta

5 StR 351/13

17.09.2013

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2013, Az. 5 StR 351/13 (REWIS RS 2013, 2750)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2750

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