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5 [X.]/05
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 13. Juli 2005 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 13. Juli 2005 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17. Januar 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Die Œ den Bestand des Urteils nicht gefährdende Œ Hilfserwägung des Land-gerichts, hinsichtlich weiterer Kokaineinfuhren käme eine Anwendung des § 31 Nr. 2 BtMG auch deswegen nicht in Betracht, weil insoweit nur [X.] Straftaten aufgedeckt, aber keine neuen verhindert worden seien, ist be-denklich. Zumindest ein weiteres Handeltreiben mit diesen Drogen ist nahe-liegend verhindert worden.
[X.] Raum [X.]
Meta
13.07.2005
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2005, Az. 5 StR 199/05 (REWIS RS 2005, 2578)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 2578
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