Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2014, Az. X ZR 38/14

X. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 159

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZR
38/14
vom
18. Dezember 2014
in der Patentnichtigkeitssache

-
2
-
Der X.
Zivilsenat des [X.] hat am 18.
Dezember 2014
durch [X.], die Richter Dr.
Grabinski, [X.], Dr.
Deichfuß und die Richterin Dr.
Kober-Dehm
beschlossen:
Den Patentanwälten T.

& Partner

in [X.] wird Einsicht in die Akten des Patentnich-
tigkeitsberufungsverfahrens X
ZR
38/14 gewährt.
Gründe:
[X.] Die Patentanwälte T.

& Partner haben um Erstel-
lung einer Kopie der Akten des [X.]s X
ZR
38/14 und um Übersendung in elektronischer Fassung gebeten. Die Klägerin hat dem Gesuch nicht widersprochen. Die Beklagte hat erklärt,
sie habe grundsätzlich keine Einwände, weise jedoch darauf hin, dass die Bestimmung des [X.] und der Parteien und damit geheimhaltungs-bedürftig sei, sofern Dritte nicht ein gesondertes Interesse daran nachweisen.
I[X.] Dem Antrag auf Akteneinsicht ist stattzugeben.
Nach §
99 Abs.
3 [X.] gilt für die Akteneinsicht durch andere als die Parteien des [X.] die Regelung des §
31 [X.] entsprechend, der das Recht auf Einsicht in die Akten des Patentamts betrifft (st. Rspr., vgl. [X.], Beschluss vom 17.
Oktober 2000

X
ZR
4/00, [X.], 143

Akten-einsicht
XV). Diese Regelungen sind im [X.] ent-1
2
3
-
3
-
sprechend anzuwenden (vgl. Busse/Keukenschrijver, [X.] 7.
Auflage, §
99 Rn.
48). Danach ist die Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsberufungsverfah-rens grundsätzlich nur von einem förmlichen Antrag, nicht jedoch von der zu-sätzlichen Darlegung eines berechtigten Interesses abhängig. Dies kann nach dem Wortlaut des §
99 Abs.
3 [X.] und der darin zum Ausdruck kommenden Wertung nur dann erforderlich werden, wenn vonseiten des [X.] oder
des diesem im Hinblick auf die Akteneinsicht gleich zu behandelnden Nichtigkeitsklägers
ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dargetan wird. Erst danach
bedürfte es einer Abwägung der beteiligten Interessen.
Soweit die Beklagte darauf hinweist, dass die Bestimmung des [X.] und der Parteien und damit geheimhaltungs-bedürftig sei, ist damit ein schutzwürdiges Interesse der Beklagten daran, dass
4
-
4
-
zumindest Teile der Akten von der Einsicht auszunehmen sind, nicht substanti-iert dargetan.

Meier-Beck
Grabinski
[X.]

Deichfuß
Kober-Dehm
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.11.2013 -
3 Ni 10/12 (EP) -

Meta

X ZR 38/14

18.12.2014

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2014, Az. X ZR 38/14 (REWIS RS 2014, 159)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 159

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X ZR 98/09

X ZR 38/14

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