Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2007, Az. 3 StR 465/06

3. Strafsenat | REWIS RS 2007, 5901

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[X.] vom 9. Januar 2007 in der Strafsache gegen alias: wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge [X.] des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Januar 2007 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19. April 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. - 2 - Der Umstand, dass das wegen eines überschaubaren [X.] und solider Beweisgrundlage geführte Strafverfahren an [X.] nahezu ein Jahr lang angedauert hat, sowie die Rüge, der Angeklagte sei wegen überwiegender Abwesenheit jeweils eines seiner beiden Pflichtverteidi-ger nicht ordnungsgemäß verteidigt gewesen, geben Anlass zu folgender Be-merkung: Dem Gebot, die Hauptverhandlung in Haftsachen beschleunigt durch-zuführen, kann auch dadurch entsprochen werden, dass als Verteidiger nur der Rechtsanwalt beigeordnet wird, der zusichern kann, an sämtlichen Haupt-verhandlungsterminen teilzunehmen (vgl. [X.] [Kammer] StV 2006, 451; [X.], 533). [X.] Miebach Pfister Becker [X.]

Meta

3 StR 465/06

09.01.2007

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.01.2007, Az. 3 StR 465/06 (REWIS RS 2007, 5901)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5901

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