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PDF anzeigen 5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 30. Januar 2007 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 30. Januar 2007 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9. März 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat: Soweit die Revision die Verwertung von nicht ordnungsgemäß eingeführten Urkunden beanstandet, kann ein Beruhen des Urteils auf diesem Fehler aus-geschlossen werden. Denn der gedankliche Inhalt dieser Urkunden ist ent-weder anderweitig eingeführt worden oder bedurfte [X.] angesichts des umfas-senden Geständnisses des Angeklagten [X.] keiner Verwertung. Die Rüge, die daran anknüpft, dass Staatsanwalt [X.]nach seiner [X.] Vernehmung weiterhin in der Hauptverhandlung tätig war und insbesondere den Schlussvortrag gehalten hat, ist schon nicht in zulässiger Weise erhoben. Nach der Rechtsprechung des [X.] hat der als Zeuge vernommene und weiterhin als Sitzungsvertreter der Staatsan-waltschaft tätige Staatsanwalt sich bei der Beweiswürdigung [X.] namentlich beim Schlussvortrag [X.] auf diejenigen Teile der Beweisaufnahme zu be-schränken, die von seiner zeugenschaftlichen Aussage nicht beeinflusst sein können ([X.]R StPO § 24 Staatsanwalt 2, 5, 6). Daraus folgt, dass der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gebotene Revisionsvortrag im Fall einer Rüge der vorliegenden Art auch die Mitteilung enthalten muss, ob der als Zeuge gehör-te Staatsanwalt bei seiner weiteren Mitwirkung in der Hauptverhandlung [X.] insbesondere im Schlussvortrag [X.] seine eigenen zeugenschaftlichen Be- - 3 - kundungen gewürdigt hat oder ob solches nicht geschehen ist (vgl. [X.], Urteil vom 25. Oktober 1983 [X.] 5 StR 736/82; [X.] in [X.] für [X.], 179 f.; [X.] in [X.]. vor § 48 Rdn. 51). Diesen Vortragsanforderungen wird die Revisionsbegründung nicht gerecht.
[X.] Gerhardt Raum Brause [X.]
Meta
30.01.2007
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2007, Az. 5 StR 465/06 (REWIS RS 2007, 5503)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 5503
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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