Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.01.2024, Az. VII R 24/22

7. Senat | REWIS RS 2024, 2302

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Gegenstand

Anonymitätsgrundsatz und Überdenkungsverfahren in der Steuerberaterprüfung


Leitsatz

1. NV: § 18 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften (DVStB) ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Insbesondere gebieten weder der prüfungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit noch das Verbot geschlechtsspezifischer Diskriminierung zwingend ein anonymisiertes Kennzahlensystem für die Durchführung der schriftlichen Steuerberaterprüfung (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, Beschluss vom 08.05.2014 - VII B 41/13; Urteil vom 11.07.2023 - VII R 10/20).

2. NV: Das in § 29 DVStB vorgesehene Überdenkungsverfahren erfordert eine eigenständige und unabhängige Überprüfung. Eine gemeinsam abgestimmte Überdenkung von Klausurbewertungen durch eine Prüfermehrheit ist --anders als eine "offene" Überdenkung-- unzulässig. Eine Abstimmung und Beratung über die zu vergebende Note ist allenfalls im Nachgang zu einer schriftlichen Fixierung des Ergebnisses des jeweiligen Überdenkens zulässig (Anschluss an Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 09.10.2012 - 6 B 39.12; BVerwG-Urteil vom 10.04.2019 - 6 C 19.18; Bestätigung der Senatsrechtsprechung, Urteil vom 11.07.2023 - VII R 10/20).

3. NV: Es verstößt demgegenüber nicht gegen verfassungsrechtliche Vorgaben, dass der Prüfungsausschuss im Rahmen des in § 29 DVStB vorgesehenen Überdenkungsverfahrens betreffend die mündliche Prüfungsleistung eine gemeinsame Stellungnahme erarbeitet (Anschluss an BVerwG-Beschluss vom 21.12.2016 - 2 B 108.15).

Tenor

Auf die Revision des [X.] werden das Urteil des [X.] vom 15.06.2021 - 6 K 67/18 und die Prüfungsentscheidung des Beklagten vom [X.], nach der der Kläger die Steuerberaterprüfung 2017 nicht bestanden hat, aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, die von dem Kläger angefertigte Aufsichtsarbeit "Buchführung und Bilanzwesen" unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts durch andere Prüfer neu bewerten zu lassen und unter Berücksichtigung der Neubewertung einen neuen Bescheid über das Ergebnis der Steuerberaterprüfung 2017 zu erlassen.

Im Übrigen wird die Revision als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens haben der Kläger zu 5/6 und der Beklagte zu 1/6 zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) nahm --nach einem vorhergehenden erfolglosen Versuch in [X.] an der von der Steuerberaterkammer … als Vertreterin des [X.]eklagten und Revisionsbeklagten ([X.]eklagter) durchgeführten Steuerberaterprüfung 2017 teil. Die [X.]earbeitung der schriftlichen [X.] erfolgte handschriftlich, in der Aufsichtsarbeit war der Name des [X.]rüflings anzugeben und die Aufsichtsarbeit war vom [X.]rüfling zu unterzeichnen. Nachdem er in den schriftlichen [X.] die Gesamtnote von 4,33 erzielt hatte ("[X.]uchführung und [X.]ilanzwesen" 4,00; "Einkommensteuer- und Ertragsteuerrecht" 4,00; "Verfahrensrecht und andere Steuerrechtsgebiete" 5,00), ließ der [X.]rüfungsausschuss ihn zur mündlichen [X.]rüfung zu. Die Namen der dort eingesetzten [X.]rüfer wurden seiner [X.]rüfungsgruppe erst am Vortag der mündlichen [X.]rüfung mitgeteilt.

2

Am [X.] legte der Kläger den mündlichen Teil der Steuerberaterprüfung ab. Mit schriftlichem Einverständnis der [X.]rüflinge nahm eine Regierungsrätin, die eventuell als [X.]rüferin in künftigen Examina zum Einsatz kommen sollte, als Zuschauerin an der [X.]rüfung teil.

3

Die Leistungen des [X.] in der mündlichen [X.]rüfung bewertete der [X.]rüfungsausschuss wie folgt:

Vortrag

3,00

[X.]uchführung

4,00

[X.]erufsrecht

4,00

Ertragsteuer

4,50

[X.]etriebswirtschaftslehre und Gesellschaftsrecht    

4,50

Volkswirtschaftslehre

4,50

Verfahrensrecht

4,50

4

[X.]ieraus ergab sich für die mündliche [X.]rüfung eine Note von 4,14 und eine Gesamtnote der Steuerberaterprüfung von 4,23. Damit hatte der Kläger die [X.]rüfung nach § 28 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und [X.]erufsausübungsgesellschaften in der für die streitgegenständlichen [X.]räume geltenden Fassung ([X.]) nicht bestanden. Der Vorsitzende des [X.]rüfungsausschusses teilte dem Kläger dieses Ergebnis unmittelbar im [X.] an die mündliche [X.]rüfung mit. Der Kläger erhielt in diesem Zusammenhang keine schriftliche Rechtsbehelfsbelehrung. Eine solche erhielt er erst mit Schreiben vom 06.03.2018, nachdem er zuvor um eine schriftliche [X.]egründung der [X.]rüfungsentscheidung gebeten hatte.

5

Unter dem 08.03.2018 erhob der Kläger vor dem Finanzgericht ([X.]) Klage gegen die [X.]rüfungsentscheidung. Am selben Tag beantragte er bei der Steuerberaterkammer die Durchführung des Überdenkungsverfahrens gemäß § 29 Abs. 1 [X.] und brachte in mehreren Schriftsätzen umfangreiche Einwendungen gegen das [X.]rüfungsverfahren und die [X.]ewertungen seiner Leistung vor. Sie richteten sich sowohl gegen die mündliche als auch die schriftliche [X.]rüfung. Er beantragte eine Neubewertung seiner schriftlichen [X.] sowie die Gewährung einer erneuten mündlichen [X.]rüfung, hilfsweise eine Neubewertung seiner mündlichen [X.]rüfungsleistung.

6

Im Überdenkungsverfahren gaben die [X.] der schriftlichen [X.] "Verfahrensrecht und andere Steuerrechtsgebiete" sowie "Einkommensteuer- und Ertragsteuerrecht" mehrseitige Stellungnahmen ab, in denen sie jeweils zu dem Ergebnis kamen, dass an der ursprünglichen [X.]ewertung festzuhalten sei. Die Zweitprüfer schlossen sich diesem Ergebnis jeweilig an. Konkret vermerkte der [X.] der Klausur "Verfahrensrecht und andere Steuerrechtsgebiete" [X.] unter der Stellungnahme des Erstbeurteilers, dass er sich dessen Ausführungen vollumfänglich anschließe. Die [X.]in der Klausur "Einkommensteuer- und Ertragsteuerrecht" nahm handschriftlich dahingehend Stellung, dass sie im Überdenkungsverfahren entsprechend dem Ergebnis der [X.] zwar einen zusätzlichen [X.] zuerkenne und das Ergebnis der Zweitkorrektur sich damit rechnerisch von 48 auf 49 [X.]unkte ändere. Sie werte die Klausur insgesamt aber wie zuvor auch mit 50 [X.]unkten. Zur Klausur "[X.]uchführung und [X.]ilanzwesen" gaben deren Erstkorrektorin und der [X.] eine gemeinsam von ihnen unterzeichnete Stellungnahme ab, wonach die Leistung des [X.] nach sorgfältiger [X.]rüfung seiner Argumente weiterhin mit der Gesamtnote 4,00 zu beurteilen sei.

7

Der betreffende [X.]rüfungsausschuss wies in einer gemeinsamen Stellungnahme der [X.]rüfer das gegen den Ablauf und die [X.]ewertung der mündlichen [X.]rüfung gerichtete Vorbringen des [X.] ebenfalls zurück. Der Kläger erhielt diese Stellungnahmen zur Kenntnis.

8

Er hielt seine Klage und sein Vorbringen zu den seines Erachtens unterlaufenen Fehlern im Ablauf sowohl der schriftlichen als auch der mündlichen [X.]rüfung aufrecht. Zum Teil ergänzte er seine Argumentation um weitere Aspekte. Ferner formulierte er diverse [X.]eweisanträge.

9

Das [X.] folgte dem nicht und wies die Klage ab.

Die [X.]rüfungsentscheidung vom [X.] sei rechtmäßig; dies gelte sowohl für den schriftlichen als auch den mündlichen Teil. Das gegenteilige Vorbringen des [X.] greife nicht durch, so das [X.].

Das von der hier zuständigen Steuerberaterkammer gewählte Verfahren, bei dem die Namen der [X.]rüflinge auf den Klausurblättern für alle [X.]rüflinge in ihrem Zuständigkeitsbereich einheitlich vermerkt würden, sei entgegen der Rechtsauffassung des [X.] gemäß § 18 Abs. 1 Satz 4 [X.], welcher nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung mit höherrangigem Recht vereinbar sei, zulässig.

Die Einwendungen des [X.] bezüglich des Ablaufs des streitgegenständlichen Überdenkungsverfahrens griffen nicht durch. Dass die [X.]rüfer ihre Voten auf demselben Dokument erstellt hätten, begegne keinen [X.]edenken. Insbesondere sei es zulässig, dass dem [X.] die [X.]ewertung des [X.] mitgeteilt werde (§ 24 Abs. 2 Satz 2 [X.]). Auch bestünden allein deshalb, weil zwei [X.]rüfer eine gemeinsame Stellungnahme abgegeben und sich zwei andere [X.]rüfer jeweils der Stellungnahme des [X.] angeschlossen hätten, keine Zweifel an der unabhängigen und eigenständigen [X.]rüfung durch jeden einzelnen der Korrektoren, die jeweils ausgeführt hätten, sich eigenständig und unabhängig mit der fraglichen Klausur befasst zu haben. Es begegne zudem keinen [X.]edenken, dass das Ergebnis des nach § 29 [X.] auch für die [X.]enotung in der mündlichen [X.]rüfung erforderlichen Überdenkens als gemeinsame Äußerung des [X.]rüfungsausschusses formuliert werde, selbst wenn es in Teilbereichen um die Stellungnahme zu dem von einem einzelnen Mitglied zugrunde gelegten [X.]ewertungsmaßstab gehe. Das Erfordernis einer gemeinsamen Stellungnahme zur Notengebung in der mündlichen [X.]rüfung ergebe sich bereits daraus, dass die in den [X.] zu vergebenden Noten nach § 27 Abs. 2 [X.] vom [X.]rüfungsausschuss festgesetzt würden.

Die durch die Ansage einer Sachverhaltskorrektur entstandene --relativ geringe-- Störung während der Klausur "[X.]uchführung und [X.]ilanzwesen" ohne anschließende Gewährung einer Schreibzeitverlängerung stelle keine den Grundsatz der [X.]hancengleichheit verletzende Maßnahme dar, denn dies habe sämtliche [X.]rüflinge im Zuständigkeitsbereich des [X.]eklagten gleichermaßen betroffen. Die vom Kläger beantragte [X.]eweisaufnahme über die Tatsache, in dieser Klausur sei nach 30 Minuten der Sachverhalt geändert und durch Ansagen der Aufsicht zehn Minuten unterbrochen worden, könne unterbleiben, weil der Senat diese tatsächlichen Umstände als gegeben ansehe, aber dennoch nicht zu der rechtlichen Schlussfolgerung des [X.] gelange.

Dem Argument, der Grundsatz der [X.]hancengleichheit sei vorliegend wegen einer Korrektur des [X.] in anderen [X.]undesländern verletzt worden, sei entgegenzuhalten, dass es keine [X.]elege für diese vom Kläger behauptete Anpassung gebe und der Kläger ohnehin nur gegenüber dem hier zuständigen [X.]oheitsträger einen Anspruch auf Gleichbehandlung habe. Daher [X.] auch das Vorbringen nicht, dass der Grundsatz der [X.]hancengleichheit wegen besserer [X.]rüfungsbedingungen (separater Raum) für Wiederholer in anderen [X.]undesländern tangiert sei. Denn der Kläger habe seine schriftlichen [X.]rüfungsarbeiten unter den gleichen [X.]edingungen geschrieben wie sämtliche [X.]rüflinge im [X.] - der für ihn relevanten Vergleichsgruppe.

Der Einwand des [X.], er sei in der mündlichen [X.]rüfung im Vergleich zu anderen Kandidaten in unzulässiger Weise besonders intensiv geprüft worden, greife ebenfalls nicht durch. Die Frage, wie der einzelne [X.]rüfer ein [X.]rüfungsgespräch führe und einzelne Kandidaten bei einer Gruppenprüfung in ein [X.]rüfungsgespräch einbeziehe, sei [X.]estandteil des prüfungsspezifischen Ermessens, das der gerichtlichen Kontrolle entzogen sei. Die seitens des [X.]rüfungsausschusses ausdrücklich eingeräumte --und mithin nicht wie beantragt beweisbedürftige-- verstärkte [X.]efragung des [X.] sei zudem in der wohlwollenden Absicht geschehen, ihm die Gelegenheit zu geben, das [X.]rüfungsergebnis zu verbessern und eine für das [X.]estehen ausreichende Note zu erzielen. Dass eine über das akzeptierbare Maß hinausgehende übermäßige [X.]efragung des [X.] stattgefunden habe, sei weder behauptet worden noch ersichtlich.

Der Kläger habe entgegen seiner Rechtsauffassung keinen Anspruch auf frühzeitige [X.]ekanntgabe der Namen der [X.]rüfer, um sich anhand der [X.]rüfungsprotokolle auf deren bevorzugt geprüfte Themengebiete vorzubereiten.

Der nachträglich vom Kläger gegen die zusätzliche Anwesenheit einer Regierungsrätin in der mündlichen [X.]rüfung erhobene Einwand sei unbeachtlich. Er hätte seine Zustimmung zu ihrer [X.]ospitation nicht erteilen müssen und der Vorsitzende hätte ihre Teilnahme gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 [X.] im Übrigen auch schlicht gestatten dürfen.

Der Einwand des [X.], der für die Themen [X.]etriebswirtschaftslehre und Gesellschaftsrecht zuständige [X.]rüfer habe in unzulässiger Weise Fragen aus dem Gebiet der Volkswirtschaftslehre gestellt, greife nicht durch. Letztere gehöre zum [X.]rüfungskanon des § 37 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 des [X.]). Aus Schnittmengen könnten sich zulässigerweise auch themenübergreifende Fragestellungen ergeben. Dass der betreffende [X.]rüfer durchweg "fachfremd" geprüft habe, sei weder vorgetragen noch ersichtlich.

Soweit der Kläger [X.] in Zusammenhang mit Mehrdeutigkeit des Sachverhalts beziehungsweise der jeweiligen Aufgabenstellung rüge, sei dem nicht zu folgen. Die Aufgabenstellungen seien hinreichend klar und die Vorgaben für die verlangten Analysen ausreichend. Die Musterlösungen [X.] auch keine unzutreffenden Lösungen vor.

So werde anhand der gestellten Aufgaben im [X.] der Aufsichtsarbeit "[X.]uchführung und [X.]ilanzwesen" die Erwartung deutlich, die steuerrechtlichen und handelsrechtlichen Implikationen, die sich aus den einzelnen Sachverhalten ergeben, zu berücksichtigen. Ausgehend von der Information, den Jahresabschluss bereits erstellt zu haben, sei der Jahresüberschuss unter [X.]erücksichtigung der aus den Einzelsachverhalten resultierenden Veränderungen zu ermitteln und darzulegen, inwieweit Unterschiede zwischen der [X.]andelsbilanz und der Steuerbilanz entstünden. Die Erstellung eines vollständigen Jahresabschlusses sei explizit nicht gefordert worden. Die weitere [X.]eanstandung des [X.], der [X.]egriff der "Finanzverhandlungen" sei unkonkret, [X.] nicht. Denn diese [X.]ezeichnung sei für die Lösung der Klausur irrelevant. Ebenso wenig führe die Angabe der [X.]erstellungskosten zum 30.12.2016 anstelle des 31.12.2016 als maßgeblichen [X.]ilanzstichtags dazu, dass die Aufgabenstellung verwirrend oder nicht lösbar gewesen sei.

Auch die angegriffenen Aufgabenteile der Klausur "Einkommensteuer- und Ertragsteuerrecht" seien nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger argumentiere, dass basierend auf der Aufgabenstellung Ausführungen zu §§ 2 und 6 des Außensteuergesetzes ([X.]) entbehrlich seien, [X.] dies im Ergebnis nicht. Trotz der Nichtrelevanz der Normen des Außensteuergesetzes erscheine es nicht als beurteilungsfehlerhaft, dass die [X.]eklagtenseite eine [X.]rüfung dieser Vorschriften für die geforderte ausführliche [X.]egründung und das Eingehen auf die [X.] verlange und entsprechende [X.]unkte vergeben habe. Angesichts des Sachverhalts, der den Wegzug einer natürlichen [X.]erson mit Gesellschaftsanteilen betreffe, sei es keinesfalls fernliegend, auf die Wegzugsbesteuerung gemäß § 6 [X.] sowie die erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 2 [X.] einzugehen. Da die weitere Aufgabenstellung zudem ausdrücklich nach tariflichen [X.]esonderheiten frage, sei ein [X.]unktabzug für die fehlende [X.]ildung der Summe der dem [X.]rogressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte und die nicht gebildete Summe der außerordentlichen Einkünfte durchaus von der Formulierung der [X.]rüfungsfragen gedeckt.

Die vom Kläger als missverständlich bezeichnete Fallfrage in der Aufsichtsarbeit "Verfahrensrecht und andere Steuerrechtsgebiete", [X.] zur Abgabenordnung [X.]) und Finanzgerichtsordnung ([X.]O), verdeutliche ebenfalls, was die [X.]rüfer an dieser Stelle zulässigerweise hätten erwarten dürfen. Der Einwand, die Frage ziele auf "Anträge" ab und der in der Musterlösung vorgesehene Einspruch könne in der Terminologie der Abgabenordnung nicht als Antrag verstanden werden, überzeuge nicht. Angesichts des vorliegenden Sachverhalts und der expliziten Zielsetzung der Aufgabenstellung, die die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheids als Zweck der zu stellenden "Anträge" vorgebe, sei die Einleitung des [X.] aus Sicht eines Steuerberaters naheliegend. Die [X.]erücksichtigung des Einspruchs als zulässiges Rechtsmittel sei durch die Verwendung des [X.]egriffs "Antrag" in der Aufgabenstellung nicht ausgeschlossen. Mit der Einlegung des Einspruchs werde ein [X.]egehren verfolgt, das durch einen Antrag konkretisiert werden könne, wie es § 357 Abs. 3 Satz 2 AO ausdrücklich regele.

Auch die vom Kläger beklagten Fehler in der Aufgabenstellung zu dem die Umsatzsteuer betreffenden [X.]I lägen nicht in relevanter Form vor. Die Aussage, dass alle Unternehmer mangels gegenteiliger [X.]n ihre Umsätze nach vereinbarten Entgelten versteuerten, impliziere keine missverständliche Aufgabenstellung im [X.]inblick auf den zu beurteilenden [X.] Denn die Angabe, dass [X.] erst ab dem 01.07.2016 als Unternehmer tätig werde und die umsatzsteuerrechtliche [X.]ehandlung seiner Umsätze anhand der [X.]n erst zu untersuchen sei, stelle eine hinreichend deutliche speziellere Vorgabe dar. Ebenso werde der [X.]ezug auf einen gegebenenfalls zu stellenden Antrag nach § 20 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) auf diese Weise verständlich. Der [X.]inweis in der Aufgabenstellung, dass, soweit aus dem Sachverhalt nichts Gegenteiliges hervorgehe, die [X.] nicht überschritten worden sei, sei ebenfalls nicht derart missverständlich, dass eine Aufhebung der [X.]rüfungsentscheidung und Neubewertung der Klausur gerechtfertigt wäre. Der Sachverhalt mache zwar deutlich, dass die [X.] im [X.] aufgrund der Lieferung eines Operationstisches aus [X.] in [X.]öhe von 20.000 € tatsächlich überschritten werde. Insoweit gehe aus dem konkreten Sachverhalt gegenüber dem allgemeinen [X.], dass die [X.] grundsätzlich nicht überschritten sei, sofern nichts [X.] angegeben werde, Gegenteiliges hervor. Im Ergebnis gehe der [X.], der ausschließlich diesen eigenständig zu beurteilenden Erwerb des [X.] betreffe, mithin ins Leere. Dass dies eine [X.]unktekorrektur in ergebnisrelevantem Umfang rechtfertigen könnte, sei indes angesichts der [X.]gewichtung auszuschließen.

Auch die Formulierung der Aufgabenstellung im [X.][X.] zur Erbschaft- und Schenkungsteuer sei nicht zu beanstanden und decke den Erwartungshorizont der [X.]rüfer ab. Die Forderung, die Erbschaftsteuerbelastung möglichst niedrig zu halten, sei eindeutig und ziele unter anderem auch auf die Feststellung der Eigenschaft als Erbe sowie die [X.]rüfung der potenziellen Anrechenbarkeit gezahlter ausländischer Erbschaftsteuer einschließlich der Feststellung des Fehlens eines einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommens (D[X.]A) ab. Erhebliche [X.]ewertungsfehler, die sich auf das [X.]rüfungsergebnis ausgewirkt haben könnten, seien in Zusammenhang mit dieser Aufgabenstellung nicht ersichtlich.

Soweit der Kläger moniere, dass die Lösungsskizze eine Auseinandersetzung mit im Rahmen der Klausurbearbeitung nicht verfügbaren Schreiben des [X.]undesministeriums der Finanzen ([X.]MF) erwarte, stehe dem der Umstand entgegen, dass von einem Steuerberater die Kenntnis der Verwaltungsauffassung verlangt werden könne. Ob bestimmte, in den Musterlösungen zitierte Verwaltungsanweisungen im [X.]punkt der [X.]rüfungsarbeiten nicht zugänglich gewesen seien, könne ferner dahinstehen. Denn weder sei erkennbar, dass diese zwingend für die [X.]earbeitung der Klausur erforderlich gewesen seien, noch habe sich [X.] die Überzeugung des [X.]-- ein Fehlen der fraglichen Verwaltungsanweisungen auf die [X.]ewertung der [X.]rüfungsarbeiten des [X.] ausgewirkt.

Die [X.]ewertungen der [X.]rüfer hielten --unter [X.]eachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur beschränkten Kontrolldichte in [X.] einer inhaltlichen [X.]rüfung im Ergebnis stand. Sie litten weder an fachlichen [X.]eurteilungsmängeln noch an einer rechtlich zu beanstandenden Überschreitung des den [X.]rüfern zustehenden [X.]ewertungsspielraumes, die sich auf die zu vergebende Note auswirken würden. Dort, wo gerichtlich voll überprüfbare Fachfragen im Raum stünden, erweise sich die Vorgehensweise der [X.]rüfer als zutreffend. Allenfalls im [X.]ereich des [X.] Erbschaftsteuer komme die Vergabe eines weiteren [X.]es in [X.]etracht, weil der Kläger entgegen der Ausführungen der [X.]rüfer die den Steuersatz bestimmende Norm (§ 19 des [X.]) in seiner [X.]earbeitung (wenn auch mit falschem Steuersatz) genannt und im Zusammenhang mit der Erbschaft des zu beurteilenden [X.] die zutreffende Norm für die Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 des [X.]ürgerlichen Gesetzbuchs --[X.]G[X.]--) angeführt habe. Die zu vergebende Gesamtnote bliebe dessen ungeachtet bei 5,00. Eine Aufhebung der [X.]rüfungsentscheidung und Neubewertung der entsprechenden Klausur scheide aus.

Eine Überschreitung des [X.]eurteilungsspielraumes unter dem Gesichtspunkt des Folgefehlerprinzips sei nicht erkennbar. [X.]ei sogenannten Folgefehlern handele es sich um folgerichtige Weiterführungen eines unrichtigen Ansatzes. Es sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Frage, wie gewichtig ein solcher Folgefehler sei, in den gerichtlich nur eingeschränkt kontrollierbaren [X.]eurteilungsspielraum des [X.]rüfers falle. [X.] Erwägungen für die seitens der [X.]rüfer insoweit vorgenommenen Einordnungen seien nicht ersichtlich.

Soweit der Kläger beanstande, ihm seien für bestimmte Ausführungen keine [X.]unkte zuerkannt worden, weil die [X.]rüfer den jedem [X.]rüfling zuzugestehenden Antwortspielraum missachtet hätten, sei dem zu entgegnen, dass es insoweit in den [X.]eurteilungsspielraum der [X.]rüfer falle, ob sie --auch mit [X.]lick auf die [X.]unktevergabe für die Ausführungen anderer [X.] für bestimmte Leistungen [X.]unkte (auch Zusatzpunkte) vergäben und wie bestimmte Leistungen punktemäßig zu gewichten seien.

Zur Aufhebung der [X.]rüfungsentscheidung führende [X.]egründungsmängel lägen nicht vor. Ausweislich des [X.]rüfungsprotokolls und der gemeinsamen Stellungnahme des [X.]rüfungsausschusses im Überdenkungsverfahren sei dem [X.]egründungsbegehren des [X.] entsprochen worden.

Die Ausgabe der Musterlösungen zu den Klausuren an die [X.]rüfer sei rechtlich unbedenklich. Die Äußerungen der Korrektoren im Überdenkungsverfahren belegten, dass sie sich des begrenzten Zwecks der Musterlösungen und der [X.] als unverbindliche [X.]ilfsmittel bewusst gewesen seien. Die vom Kläger beantragte [X.]eweisaufnahme hinsichtlich der Tatsache, den [X.]rüfern sei von der [X.]eklagtenseite mitgeteilt worden, in ihrer Stellungnahme jeweils anzugeben, dass sie die Lösungsskizze nur als Lösungshinweise verstünden, könne unterbleiben. Es handele sich um eine durch keine konkreten Anhaltspunkte belegte Äußerung ins [X.]laue hinein. Überdies wäre eine solche [X.]eweiserhebung unerheblich, denn es sei nicht ersichtlich, was für eine [X.]edeutung selbst die nachweisliche Existenz einer solchen Mitteilung im Überdenkungsverfahren für das Klageverfahren haben sollte.

Die [X.]ehauptung des [X.], anderen Kandidaten hätte eine längere [X.]earbeitungszeit zur Verfügung gestanden, weil die [X.] in den hinteren Reihen nur zeitverzögert eingesammelt worden seien, sei nicht hinreichend konkret. Die Steuerberaterkammer habe vielmehr in nachvollziehbarer Weise angeführt, das Einsammeln der Arbeiten habe sich jeweils auf etwa fünf Reihen durch eine Aufsicht führende [X.]erson erstreckt und die [X.]rüflinge seien angewiesen worden, nach dem Ende der [X.]earbeitungszeit mit dem Schreiben aufzuhören. Somit sei von einer in etwa zeitgleichen Abgabe der [X.] und keinem unzulässigen Vorteil anderer Kandidaten auszugehen.

Für die Annahme tatsächlicher, konkreter [X.]eeinträchtigungen durch ein unaufmerksames oder nachlässiges [X.]rüferverhalten bestünden keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte. Die Nutzung eines Tablets während des [X.]rüfungsgesprächs sei nicht anders zu betrachten als die Nutzung von [X.]apier und Stift. Dem Antrag, [X.]eweis zu erheben über die Tatsache, ein bestimmter [X.]rüfer habe in allen [X.]rüfungsrunden außer seiner eigenen am [X.]andy beziehungsweise Tablet "gespielt", müsse das Gericht mangels hinreichender Substantiierung nicht nachgehen. Dies gelte im Ergebnis auch für das behauptete und unter [X.]eweis gestellte "Träumen" eines anderen [X.]rüfers. Der Vortrag des [X.], jener [X.]rüfer habe "des Öfteren" die Augen geschlossen, sei nicht hinreichend konkret und lasse auch keine Schlussfolgerungen zu, inwiefern der genannte [X.]rüfer seiner Aufgabe, konzentriert zuzuhören, nicht mit der nötigen Sorgfalt nachgekommen sei und inwieweit sich dies auf die Leistung des [X.] ausgewirkt haben sollte. Auch der [X.]eweisantrag, die [X.]rüferin und auch andere [X.]rüfer hätten den Kläger wiederholt mit falschem Namen angesprochen, sei nicht erheblich. Ein [X.]rüfling im Steuerberaterexamen müsse imstande sein, derartige Versehen zu tolerieren und ihnen gegebenenfalls durch Richtigstellung zu begegnen.

Soweit der Kläger behaupte und unter [X.]eweis gestellt habe, der im Themengebiet Grunderwerbsteuer [X.]rüfende habe in der mündlichen [X.]rüfung eine von ihm, dem Kläger, gegebene zutreffende Antwort als solche verkannt, könne eine weitere Sachaufklärung dahinstehen. Denn dass ein solches Vorkommnis --wenn es denn zuträfe-- entscheidend für das Nichtbestehen der [X.]rüfung insgesamt gewesen sei, sei auszuschließen.

Die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils lautete dahingehend, dass die Revision nicht zugelassen worden sei. Der Kläger erreichte die Zulassung der Revision aber mittels einer von ihm geführten Nichtzulassungsbeschwerde.

Mit seiner Revision macht der Kläger geltend, dass das Urteil des [X.] aus den nachfolgend --im Kern zusammengefasst-- dargestellten Gründen [X.]undesrecht verletze.

Das seitens der Steuerberaterkammer im Streitfall auf Grundlage von § 18 Abs. 1 Satz 4 [X.] gewählte Verfahren, dass die Arbeiten mit der Anschrift und der Unterschrift des [X.]ewerbers zu versehen seien, verletze den verfassungsrechtlichen [X.].

Die namentliche Nennung der Kandidaten im [X.]rüfungs- und Überdenkungsverfahren sei mit [X.]lick auf das verfassungsrechtliche Gebot der [X.]hancengleichheit sowie das Verbot mittelbarer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts mit Art. 12 des Grundgesetzes (GG) und Art. 3 GG nicht vereinbar. Die einfachgesetzliche Regelung in § 18 Abs. 1 Satz 4 [X.] rechtfertige einen solchen Eingriff angesichts der Möglichkeit einer anonymen [X.] nicht. Eine verfassungskonforme Auslegung der Norm reduziere das Ermessen der Steuerberaterkammer vielmehr dahingehend, dass sie lediglich von dieser Möglichkeit Gebrauch machen dürfe. Der [X.] (vgl. Urteil des [X.]undesverwaltungsgerichts --[X.]VerwG-- vom 09.07.1982 - 7 [X.] 51.79, [X.] 1983, 90) sei eine Ausprägung des Gebots der [X.]hancengleichheit in einer [X.]erufszugangsprüfung. Für [X.] gelte dies insbesondere deshalb, weil die [X.]rüfer sich im Verhältnis zu den [X.]rüflingen in einer unmittelbaren Konkurrenzsituation befänden. Der [X.]eruf des Steuerberaters sei in der allgemeinen Wahrnehmung männlich geprägt. Männern werde ohne sachlichen Grund ein höheres Verständnis für wirtschaftliche Sachverhalte zugetraut. Von diesem zu Unrecht noch vorherrschenden Rollenverständnis und der (unterbewussten) Differenzierung zwischen Männern und Frauen seien auch [X.]rüfer im Rahmen der [X.]ewertung von [X.] nicht auszunehmen. Umgekehrt könnten auch Männer Opfer einer sachfremden Leistungsbeurteilung sein. Ein hinreichender Schutz vor sachfremden Einfärbungen der [X.]ewertungen könne nur sichergestellt werden, sofern den [X.]rüfern die Namen der [X.]rüflinge nicht bekannt gegeben würden. Aus der Natur einer geschlechtsbezogenen Voreingenommenheit resultiere zudem, dass diese unbewusst erfolge oder jedenfalls für die Umwelt nicht erkennbar sei. [X.]efangenheitsvorschriften böten daher an dieser Stelle keinen hinreichenden Schutz vor Diskriminierung. Sämtliche Angaben, die Rückschlüsse auf das Geschlecht des jeweiligen Kandidaten zuließen, seien vielmehr zu schwärzen. Auch das Überdenkungsverfahren hätte anonymisiert durchgeführt werden müssen. Angesichts der Möglichkeit einer [X.] fehle schlicht die Erforderlichkeit für eine deanonymisierte Ausgestaltung des [X.]rüfungsverfahrens.

Die [X.]eklagtenseite habe zudem im Streitfall das Überdenkungsverfahren verfahrensfehlerhaft durchgeführt, was im Ergebnis zu einer Rechtswidrigkeit der [X.]ewertungen führe.

Entgegen der Auffassung des [X.] habe das Überdenkungsverfahren unter Anwendung der Verfahrensvorschriften für die [X.]ewertung der [X.] zu erfolgen. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sei es Aufgabe und [X.]flicht des Gesetzgebers, die konkrete Ausgestaltung eines Überdenkungsverfahrens von [X.]rüfungsentscheidungen als Teil des [X.]rüfungsverfahrens zu schaffen ([X.]VerwG-Urteil vom 24.02.1993 - 6 [X.] 35.92, [X.]VerwGE 92, 132). Die Überdenkungsvoten seien letztlich Teil der [X.]ewertung. § 29 Abs. 1 Satz 1 [X.] gebe dem Überdenkungsverfahren zwar eine normative Grundlage, regele indes das konkrete Verfahren nicht weitergehend. In § 24 [X.] seien demgegenüber detaillierte Vorgaben für die [X.]ewertung von [X.]rüfungsleistungen geregelt worden. [X.] sei insbesondere geboten, dass sämtliche mit einer [X.]ewertung betrauten [X.]rüfer ihre [X.]eurteilung der [X.]rüfungsleistung eigenständig und unabhängig voneinander vornähmen (vgl. [X.]eschluss des [X.]undesverfassungsgerichts vom 16.01.1995 - 1 [X.]vR 1505/94, Neue [X.]schrift für Verwaltungsrecht 1995, 469). Dieser Grundsatz sei vorliegend durch gemeinsame Überdenkungen von Erst- und Zweitprüfer verletzt worden.

So hätten die [X.]rüfer der Klausur "[X.]uchführung und [X.]ilanzwesen" ausweislich ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 05.07.2018 eine gemeinsame Überdenkung der jeweiligen [X.]ewertung vorgenommen. Die Fertigung einer gemeinsamen Stellungnahme streite eindeutig dafür, dass die Votanten zu diesem [X.]punkt ihren jeweiligen Überdenkungsvorgang noch nicht abgeschlossen und ihr jeweiliges Ergebnis noch nicht niedergelegt hätten. Auf der schriftlichen Stellungnahme des [X.]s zu der Klausur "Einkommensteuer- und Ertragsteuerrecht" vom [X.] sei handschriftlich vermerkt, dass die Zweitprüferin "entsprechend dem Ergebnis der [X.]" ihre ursprüngliche [X.]ewertung abändere. Sie bestätige hiermit, dass ihr die Überdenkung des [X.]s bekannt gewesen sei, bevor sie ihre eigene Überdenkung abgeschlossen und niedergelegt habe. Dass diesem handschriftlichen Vermerk ein eigenständiger [X.]ewertungsvorgang vorausgegangen sei, lasse sich in keiner Weise erkennen. Auf der schriftlichen Stellungnahme des [X.]s der Klausur "Verfahrensrecht und andere Steuerrechtsgebiete" vom 10.03.2019 sei [X.] vermerkt, dass sich der Zweitprüfer "den Ausführungen des [X.] (…) vollumfänglich an(schließe)". Auch dies verdeutliche eine [X.]eeinflussung vor dem Abschluss des eigenen Überdenkungsvorgangs. [X.]insichtlich der mündlichen [X.]rüfung habe einzig der Vorsitzende des [X.]rüfungsausschusses die Stellungnahme verfasst, die übrigen [X.]rüfer hätten diese Stellungnahme lediglich unterschrieben. Dass man den weiteren Mitgliedern des [X.]rüfungsausschusses in diesem Zuge auch die [X.]rüfungsniederschrift, das Notenblatt und die eigenen Mitschriften und [X.]rotokollierungen erneut zugänglich gemacht habe, sei nicht erkennbar. Das aufgezeigte Vorgehen stehe in deutlichem Widerspruch zu den genannten Verfahrensvorgaben für ein Überdenkungsvorhaben. Insbesondere eine Entscheidung des [X.]rüfungsausschusses im Umlaufverfahren sei rechtswidrig, weil ein solches Vorgehen nicht auf die Erörterung des [X.] abziele, für die der [X.]rüfungsausschuss eigentlich eingerichtet worden sei.

Das [X.] missachte in der angegriffenen Entscheidung auch unter weiteren Gesichtspunkten gleich in mehrfacher [X.]insicht den verfassungsrechtlich in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Grundsatz der [X.]hancengleichheit.

Das [X.]rüfungsverfahren müsse allen [X.]rüflingen vergleichbare [X.]rüfungsbedingungen und [X.]ewertungskriterien bieten. Die im Streitfall etwa 30 Minuten nach Eintritt in die [X.]earbeitung durch eine mündliche Ansage erfolgte Korrektur des Sachverhalts ohne anschließende Zubilligung einer Schreibzeitverlängerung hätte das [X.] als Verstoß gegen den Grundsatz der [X.]hancengleichheit behandeln müssen (vgl. auch Senatsurteil vom 23.08.2001 - V[X.] R 96/00, [X.]F[X.]E 196, 470, [X.]St[X.]l [X.] 2002, 58). Aufgrund der Offensichtlichkeit und der hinreichenden [X.]rotokollierung des Mangels habe insofern keine Rügepflicht bestanden. Er, der Kläger, sei durch den Vorfall nicht nur in seiner Konzentrations- und Leistungsfähigkeit beeinflusst worden, sondern habe auch erhebliche [X.] verloren, die in der Folge für die [X.]earbeitung an anderer Stelle gefehlt habe. Auch sei entscheidende [X.] verstrichen, bis wieder Ruhe im [X.]rüfungssaal geherrscht habe und eine konzentrierte Arbeit seitens der [X.]rüflinge möglich gewesen sei. Dies hätte angemessen kompensiert werden müssen. In anderen [X.]undesländern sei wegen des Vorfalls eine Schreibzeitverlängerung von fünf bis zehn Minuten gewährt worden, nicht aber im [X.]. Der [X.]undesfinanzhof ([X.]F[X.]) stelle in seiner Entscheidung vom 27.07.1993 - V[X.] R 11/93 ([X.]F[X.]E 172, 254, [X.]St[X.]l [X.] 1994, 259) auf eine deutlich weiter gefasste Vergleichsgruppe ab, als es das [X.] tue: nämlich auf "andere Kandidaten, die zu anderer [X.], an anderen Orten und unter anderen Umständen geprüft werden". Der Grundsatz der [X.]hancengleichheit gebiete zudem, dass alle Kandidaten, die später am Arbeitsmarkt miteinander in Konkurrenz träten, vergleichbare [X.]rüfungsverhältnisse vorfänden. [X.]iervon erfasst seien damit unzweifelhaft auch [X.]rüflinge anderer [X.]rüfungsdurchgänge, denen gerade nicht die konkret vom Kläger zu bearbeitende und nicht mit einem Sachverhaltsfehler aufwartende Klausur vorgelegt worden sei.

Die Kandidaten, die der [X.]eklagte im [X.] geprüft habe, seien gegenüber den Kandidaten in anderen [X.]undesländern auch insofern benachteiligt worden, als dort wegen der befürchteten untragbar schlechten Ergebnisse die Notenschlüssel zum Teil während der Korrektur der [X.] heraufgesetzt worden seien. Soweit das [X.] in diesem Kontext ausführe, dass hier allein ein Vergleich zu den anderen [X.]rüfungskandidaten im [X.] vorzunehmen sei, unterlasse es abermals die gebotene bundesweite Vergleichsgruppenbildung. Zwar handele es sich bei der Steuerberaterprüfung um eine Landesprüfung. Aufgrund der zugrundeliegenden Normen zur Steuerberaterprüfung gelte Art. 3 Abs. 1 GG jedoch nicht nur landesweit, sondern bundesweit.

Kandidaten, die wie er, der Kläger, die [X.]rüfung zum [X.] absolvierten, würde im [X.] stets ermöglicht, in einem separaten Raum gemeinsam mit Kandidaten, die eine Schreibzeitverlängerung hätten oder schwanger seien, zu schreiben. Entsprechenden Kandidaten im [X.] würde dieses [X.]rivileg einer deutlich ruhigeren [X.]rüfungsatmosphäre nicht zuteilwerden. Dies sei eine unzulässige [X.]enachteiligung, die seinen Anspruch auf Wiederholung aller schriftlicher [X.] begründe.

Auch die unausgeglichene Verteilung der [X.]rüfungszeit bei der mündlichen [X.]rüfung verstoße gegen den Grundsatz der [X.]hancengleichheit. Er, der Kläger, sowie ein weiterer [X.] mit der [X.] 4,50 seien, verglichen mit den schriftlich besser bewerteten Kandidaten, in der mündlichen [X.]rüfung unzulässigerweise besonders eingehend befragt worden. Die Einschätzung des [X.], die besonders intensive [X.]rüfung sei zu seinen Gunsten erfolgt, erweise sich als nicht tragfähig, weil weitere Fragen nicht nur [X.]hancen, sondern auch Risiken bürgten. Eine mündliche [X.]rüfung sei mithin ohne vermeintliche [X.]evorzugungen beziehungsweise [X.]enachteiligungen aufgrund der [X.] durchzuführen. Ihm stehe angesichts der [X.]enachteiligung eine Wiederholung der mündlichen [X.]rüfung zu. Ein erheblich differierender Umfang der [X.]efassung mit den einzelnen [X.]rüflingen sprenge das den [X.]rüfern insoweit zukommende Ermessen. Denn dieses Ermessen müsse dort seine Grenzen finden, wo objektiv durch eine ungleiche Verteilung der Gesprächszeit die [X.]hancengleichheit über Gebühr beschnitten werde. Durch die zeugenschaftliche Vernehmung der von ihm, dem Kläger, als Zeugen angebotenen [X.]rüfer und seiner [X.]e hätte das [X.] sich davon überzeugen können, dass er in einer chancengleichheitsrelevanten Intensität geprüft worden sei. Die unterlassene [X.]eweiserhebung sei entscheidungserheblich und daher verfahrensfehlerhaft gewesen.

Auch die unterlassene rechtzeitige [X.]ekanntgabe der Namen der [X.]rüfer im Vorfeld der mündlichen [X.]rüfung hätte das [X.] als Verfahrensfehler einstufen müssen. Im Gegensatz zu [X.]rüflingen anderer [X.]rüfungsausschüsse habe er, der Kläger, so keine Einsicht in [X.]rüfungsprotokolle vergangener Jahre nehmen können, um die von den einzelnen [X.]rüfern bevorzugten Themengebiete ausfindig zu machen. Dies stelle eine erhebliche [X.]enachteiligung und einen eindeutigen Verstoß gegen die [X.]hancengleichheit dar. Es sei [X.] nicht hinzunehmen, dass den Kandidaten unter diesem Gesichtspunkt in der [X.]raxis vollkommen unterschiedliche Voraussetzungen geboten würden.

In der zusätzlichen Anwesenheit einer Regierungsrätin während der [X.]rüfung als [X.]ospitantin sei ebenfalls ein Verstoß gegen die [X.]hancengleichheit wegen nicht vergleichbarer [X.]rüfungsbedingungen zu erblicken. Die Unterschrift unter die Einverständniserklärung sei ihm, dem Kläger, faktisch aufgedrängt worden. Er habe sich einer größeren Anzahl überlegener [X.]rüfer gegenübergesehen, was ihn in der ohnehin sehr belastenden [X.]rüfungssituation zusätzlich verunsichert habe. Des Weiteren sei diesbezüglich auch eine umfassende Aufklärung über seine Rechte unterblieben.

Die Auswahl der Fragen in der mündlichen [X.]rüfung sei beanstandungsbedürftig.

Die vorweggenommene [X.]rüfung des Gebietes Volkswirtschaftslehre in der [X.]rüfungsrunde zur [X.]etriebswirtschaftslehre habe zu einer gegenüber anderen [X.]rüflingen verschobenen Themengewichtung geführt, die nicht mit dem aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitenden Grundsatz der [X.]hancengleichheit in Einklang stehe. Vom Gesetzgeber werde zudem explizit ein Unterschied zwischen Fragen der Volkswirtschaftslehre und der [X.]etriebswirtschaftslehre gemacht, diese Abgrenzung sei auch für die [X.]rüfer maßgeblich.

Nach der Rechtsprechung des angerufenen Senats (vgl. Urteil vom 21.05.1999 - V[X.] R 34/98, [X.]F[X.]E 188, 502, [X.]St[X.]l [X.] 1999, 573) sei es "ein (ungeschriebener Rechts-)Grundsatz des [X.]rüfungsrechts‚ dass [X.]rüfungsaufgaben so gestellt werden müssen, dass der [X.]rüfling ohne weiteres erkennen kann, was von ihm verlangt wird". Die Aufgabenstellung müsse daher klare Angaben zu allen Tatsachen enthalten, die für die dem [X.]rüfling abverlangte rechtliche Würdigung aus der Sicht der ernstlich in [X.]etracht zu ziehenden Rechtsvorschriften erheblich seien. Die streitgegenständliche [X.]rüfung werde diesen Anforderungen nicht gerecht, weil deren Aufgaben zum Teil mehrdeutig beziehungsweise nicht hinreichend klar formuliert gewesen seien. Soweit die Steuerberaterkammer ihm insofern eine Verspätung seiner Einwendungen vorhalte, sei zu entgegnen, dass es Kandidaten absolut unzumutbar sei, in der jeweiligen Klausursituation inhaltliche Aufgabenstellungskonstellationen auf ihre Logik und Vollständigkeit in der Sache zu durchdenken und noch während der [X.]earbeitungszeit zu rügen. § 20 Abs. 4 [X.] begegne verfassungsrechtlichen Zweifeln, da diese Rügeobliegenheit in ihrer [X.]auschalität dem Gebot der [X.]hancengleichheit zuwiderlaufe und den Rechtsschutz des [X.]rüflings ohne erkennbaren Grund verkürze.

[X.]etreffend die Aufsichtsarbeit "[X.]uchführung und [X.]ilanzwesen" erweise sich die Aufgabenstellung des [X.], bestimmte Einzelsachverhalte "handelsrechtlich und steuerrechtlich zu behandeln", bei objektiver [X.]etrachtung als mehrdeutig, weil sie vollkommen unklar lasse, welche Steuerarten zu beurteilen und welche Schwerpunkte bei der [X.]eurteilung zu setzen seien. Die weitere Aufgabenstellung sei zudem insofern widersprüchlich, als sie einerseits fordere, den gesamten Jahresabschluss für das [X.] zu erstellen, die weitere Aufgabenstellung dann andererseits nur einzelfallbezogene Analysen ausgewählter Sachverhalte verlange. Diese Unklarheiten hätten ihn, den Kläger, erheblich Abwägungszeit gekostet, wie der [X.]earbeitungsauftrag zu verstehen sei. Auch die [X.], dass der zu beurteilende Einzelunternehmer Entwicklungskosten eines Spiels für [X.]ersonal [X.]omputer ([X.][X.]) mit [X.]lick auf künftige Finanzverhandlungen in voller [X.]öhe als Rechnungsabgrenzungsposten aktiviert habe, sei verwirrend, denn der [X.]egriff "Finanzverhandlungen" sei unkonkret und ein Zusammenhang mit der Aktivierung von Entwicklungskosten für ein [X.][X.]-Spiel nicht ersichtlich. Soweit dieser Aufgabenteil zudem auf einen Niederstwerttest abziele, nenne die [X.] lediglich die [X.] des [X.][X.]-Spiels auf den [X.] Dass die [X.] am 30.12.2016 denen des 31.12.2016 --dem maßgeblichen [X.]ilanzstichtag-- entsprächen, könne indes nicht zwingend vorausgesetzt werden. Die Musterlösung sei in dieser [X.]insicht falsch. Die maßgeblichen [X.] per 31.12.2016 seien an keiner Stelle des Sachverhalts angegeben worden, die Aufgabe in der vorliegenden Form mithin gar nicht im Detail lösbar. Ihm seien für seine allgemeinere Antwort entweder die in der Musterlösung vorgesehenen vollen drei [X.]e zuzuerkennen oder aber der [X.]ewertungsteil sei aus der [X.]ewertung für die Notenvergabe zu isolieren.

Aus vergleichbaren Erwägungen seien auch Aufgabenteile der Klausur "Einkommensteuer- und Ertragsteuerrecht" zu beanstanden.

Die in der Musterlösung zum [X.] "Einkommensteuer" genannten [X.]e (1) bis (3) seien für Aussagen zum Fehlen einer erweiterten beschränkten Steuerpflicht des betreffenden [X.] Staatsbürgers im Sinne des § 2 [X.] wegen fehlender [X.] Staatsangehörigkeit sowie die Verneinung einer Wegzugsbesteuerung nach § 6 [X.] mangels [X.]eteiligung im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vorgesehen. Solche negativen Feststellungen seien von der Aufgabenstellung, die Summe der steuerpflichtigen Einkünfte des zu beurteilenden [X.] für den Veranlagungszeitraum 2016 zu ermitteln, aber nicht umfasst und schon daher nicht lösungsrelevant. Die gutachterliche [X.]rüfung der Steuerpflicht beziehungsweise des steuerpflichtigen Einkommens oder aber eine Negativabgrenzung zu Normen, die keine Anwendung fänden, verlange die Fallfrage nicht. Die Nichterwähnung ersichtlich nicht lösungsrelevanter Tatbestände dürfe einem [X.]rüfling nach zutreffender Rechtsprechung nicht angelastet werden ([X.] München, Urteil vom 09.04.2014 - 4 K 361/12, Entscheidungen der Finanzgerichte --E[X.]-- 2014, 1513). Da die Aufgabenstellung ausdrücklich nur eine Auseinandersetzung mit den einschlägigen Rechtsgrundlagen verlange, sei es vom prüfungsspezifischen [X.]ewertungsspielraum nicht gedeckt, ihm an dieser Stelle [X.]e wegen der fehlenden Auseinandersetzung mit nicht einschlägigen Rechtsgrundlagen zu versagen. Da er die §§ 2, 6 [X.] zutreffend nicht herangezogen habe, müssten die betreffenden [X.]e ihm letztlich zuerkannt werden.

Die Aufgabenstellung verlange auf Seite 4 des [X.] "Einkommensteuer" die Ermittlung der Summe der steuerpflichtigen Einkünfte des zu beurteilenden [X.] für den Veranlagungszeitraum 2016. Soweit die Musterlösung für die Vergabe des entsprechenden [X.]es zusätzlich die Aufführung der Summe der dem [X.]rogressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte sowie der Summe der außerordentlichen Einkünfte vorsehe, sei dies von der Aufgabenstellung nicht gedeckt. Soweit er, der Kläger, im Übrigen an dieser Stelle die Summe der Einkünfte berechnet habe, weiche seine Lösung zum Teil lediglich aufgrund von Folgefehlern von der Musterlösung ab. Die [X.]rüfer und dem folgend das [X.] in seinem Urteil hätten indes das sogenannte Folgefehlerprinzip verkannt und Folgefehler erneut negativ in die [X.]ewertung einbezogen beziehungsweise dies bestätigt.

Im Rahmen der Aufsichtsarbeit "Verfahrensrecht und andere Steuerrechtsgebiete" sei bereits der Sachverhalt im [X.] zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung fehlerhaft. Eine präzise Fallfrage fehle. Denn die Suche nach sinnvollen Anträgen und die [X.]rüfung ihrer Erfolgsaussicht sei im Gesamtzusammenhang der Aufgabenstellung unkonkret. Soweit die Aufgabenerstellerin ausweislich der Musterlösung mit der Frage nach möglichen Anträgen vorrangig auf die Einlegung eines Einspruchs gegen die Ablehnung der auf den Einkommensteuerbescheid bezogenen Nichtigkeitsfeststellung abziele, trage die Formulierung der Aufgabenstellung dem nicht Rechnung. Denn ein Einspruch könne in der Terminologie der Abgabenordnung nicht als Antrag verstanden werden. Es gebe keinen [X.]aragraphen der Abgabenordnung, der einen Einspruch als Antrag bezeichne. Dieser sei kein Antrag, sondern ein Rechtsbehelf. Würde er zu den Anträgen zählen, so müsste er in § 218 Abs. 3 Satz 1 AO nicht gesondert genannt werden. Diese missverständliche Formulierung der Aufgabe habe ihm, dem Kläger, die [X.]earbeitung in erheblicher und unzulässiger Weise erschwert.

Auch in dem [X.]I zur Umsatzsteuer seien Fehler in der Aufgabenstellung zu beklagen. Auf Seite 9 werde in den allgemeinen [X.]inweisen unter Spiegelstrich 4 aufgeführt, dass [X.]weit aus dem Sachverhalt nichts Gegenteiliges hervorgehe-- alle angesprochenen Unternehmer ihre Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes und nach vereinbarten Entgelten versteuerten. Sodann fänden sich allerdings diesbezüglich abweichende Angaben zu einer von einem Unternehmer beantragten [X.]erechnung der Steuer nach § 20 UStG in den weiteren [X.]earbeitungshinweisen; Informationen, die sich mithin nicht aus dem auf Seite 7 bis 9 des Klausurteils abgedruckten Sachverhalt, sondern aus den nachstehenden [X.]inweisen ergäben. Die Aufgabenstellung sei mithin aufgrund verwirrender Angaben nicht eindeutig.

[X.]inzu trete der Aspekt, dass, selbst wenn man vom Vorliegen der Kleinunternehmerbesteuerung in 2016 ausgehen würde, die Formulierung der Aufgabenstellung das folgende [X.]roblem berge: In den [X.]inweisen zur Aufgabenstellung sei vermerkt, dass die [X.] nicht überschritten worden sei, soweit aus dem Sachverhalt nichts Gegenteiliges hervorgehe. Dieser [X.]inweis habe ausschließlich der Verwirrung der [X.]rüflinge gedient. Denn eine [X.] sei nur an einer Stelle des [X.] zu prüfen und diese sei in 2016 wegen einer Lieferung im Wert von 20.000 € überschritten gewesen.

Die [X.]ewertung des Klausurteils [X.]I zur Erbschaftsteuer sei ausgehend von der Aufgabenstellung ("Ermitteln Sie die zutreffend festzusetzende Erbschaftsteuer für den Erben") ebenfalls zu beanstanden. Aus dieser Formulierung ergebe sich zweifelsfrei, dass der angesprochene [X.] der Erbe des in der [X.] ([X.]) wohnhaften [X.]S sei - ansonsten würde die Aufgabenstellung gar keinen Sinn ergeben. Es könne nicht Teil des bewertungsrelevanten [X.] sein, die Aufgabenstellung schlicht zu wiederholen oder gar nicht relevante Vorschriften zu bezeichnen. Die Aufgabenstellung fordere allein die Ermittlung der Erbschaftsteuer. In Widerspruch hierzu verlange der [X.]rüfer allerdings im Rahmen der Lösung zusätzlich die Feststellung, dass [X.] der Alleinerbe des [X.]S sei und dass mit [X.] kein D[X.]A bestehe. Schließlich behaupte der Votant, dass er, der Kläger, den Steuersatz nicht unter Nennung von § 19 Abs. 1 ErbStG hergeleitet habe. Dies treffe nicht zu. Auf Seite 33 der [X.]earbeitung nenne er genau diese Norm in [X.]ezug auf den anzuwendenden Steuersatz. Der in der [X.] zu [X.] (74) aufgeführte [X.]inweis, dass bei beschränkter Steuerpflicht keine Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer erfolge, erscheine ebenfalls nicht durch die Aufgabenstellung gedeckt, die von den [X.]rüflingen lediglich verlange, die zutreffend festzusetzende Erbschaftsteuer für den Erben zu ermitteln. Der Sachverhalt enthalte auch keine Angaben zu ausländischer Erbschaftsteuer. Vor diesem [X.]intergrund wäre es sachgerecht gewesen, ihm, dem Kläger, für die Analysen zur persönlichen Steuerpflicht einen weiteren [X.] zuzusprechen.

Zu rügen sei auch, dass die offizielle Lösungsskizze an diversen Stellen eine Auseinandersetzung mit bestimmten [X.]MF-Schreiben zwingend erwarte, die in den zugelassenen [X.]ilfsmitteln indes nicht abgedruckt gewesen seien. Er, der Kläger, habe diesen Verfahrensmangel im [X.]punkt der Klausuranfertigung mitnichten erkennen und daher auch nicht --wie in § 20 Abs. 4 [X.] bestimmt-- bis zum Ende der [X.]earbeitungszeit der jeweiligen Aufsichtsarbeit rügen können. Erst mit Sichtung der amtlichen Lösungsskizzen sei für ihn deutlich geworden, dass eine Auseinandersetzung mit dem jeweiligen [X.]MF-Schreiben überhaupt gefordert und für eine gelungene [X.]earbeitung der Klausuraufgaben notwendig gewesen sei. Verfassungsrechtliche Grundsätze dürften nicht mittels einer untergesetzlichen Verordnung durch überspannte Anforderungen an Rügepflichten ausgehebelt werden. § 20 Abs. 4 [X.] laufe in seiner [X.]auschalität dem Gebot der [X.]hancengleichheit zuwider und verkürze den Rechtsschutz des [X.]rüflings ohne erkennbaren Grund.

So verweise die Musterlösung zum Einzelsachverhalt 1 im [X.]I der Klausur "[X.]uchführung und [X.]ilanzwesen" bei [X.] (36) auf das [X.]MF-Schreiben vom 19.12.2016 ([X.]St[X.]l I 2017, 34). Dieses [X.]MF-Schreiben sei in den zulässigen [X.]ilfsmitteln, die den [X.]rüflingen bei der [X.]earbeitung der Aufsichtsarbeit zur Verfügung gestanden hätten, zum [X.]punkt der Klausurbearbeitung noch nicht enthalten gewesen. Ohne dessen umfangreiche Vorgaben sei die korrekte [X.]earbeitung der Aufgabenstellung, die eine Lösung nach der Verwaltungsauffassung vorgebe, schlichtweg nicht möglich gewesen. Eine objektiv nicht richtig lösbare [X.]rüfung mache den [X.]rüfungsabschnitt rechtswidrig.

Gemessen an der Musterlösung seien auch die Aufgaben innerhalb der Klausur "Einkommensteuer- und Ertragsteuerrecht" nur vollständig mithilfe dort genannter [X.]MF-Schreiben zu bearbeiten gewesen. Die Musterlösung beziehe sich bei den [X.]en (12) bis (25) unmittelbar auf das [X.]MF-Schreiben vom 12.11.2014 ([X.]St[X.]l I 2014, 1467). Ohne dessen dezidierte Vorgaben zur Aufteilung des Arbeitslohns in [X.], die sich in keiner Weise aus dem Gesetz, dem einschlägigen D[X.]A oder anderen verfügbaren Verwaltungsanweisungen ablesen ließen, sei eine Lösungsentwicklung schlichtweg nicht möglich gewesen. Auch dieses [X.]MF-Schreiben vom 12.11.2014 ([X.]St[X.]l I 2014, 1467) fehle in den zulässigen [X.]ilfsmitteln, die den [X.]rüflingen bei der [X.]earbeitung der Aufsichtsarbeit zur Verfügung gestanden hätten. Die genannten [X.]e hätten spätestens im Rahmen des Überdenkungsverfahrens aus der [X.]ewertung der Klausurleistung isoliert werden müssen, da sie sich auf ungeeigneten [X.]rüfungsstoff bezögen. Das Festhalten der [X.]rüfer an der Einbeziehung der [X.]e in die [X.] sei beurteilungsfehlerhaft.

In der Musterlösung werde des Weiteren bei den [X.]en (27) bis (30) diskutiert, ob eine Entlassungsentschädigung eine außerordentliche Einkunft im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG darstelle und nach der Fünftelregelung begünstigt werde. In diesem Zuge werde für eine gelungene [X.]earbeitung auf eine Vereinfachungsregelung abgestellt, die sich in dem [X.]MF-Schreiben vom 04.03.2016 ([X.]St[X.]l I 2016, 277) finde, welches den [X.]rüflingen bei der Anfertigung der Aufsichtsarbeit ebenfalls nicht vorgelegen habe.

Das angefochtene Urteil könne ferner einer Überprüfung auch deshalb nicht standhalten, weil das [X.] eine eigene [X.] vorgenommen habe. Es habe im Rahmen seines Urteils die Grenzen der eigenen Kontrolldichte bei [X.]rüfungsentscheidungen verkannt. Im Zusammenhang mit der Klausur "Verfahrensrecht und andere Steuerrechtsgebiete" habe es eigene [X.]ewertungen der zur Überprüfung vorgelegten Klausuren vorgenommen. Zu dieser Aufsichtsarbeit führe das [X.] aus, dass sich aus den vorgebrachten, teils berechtigten Einwendungen keine Änderung der gegebenen Note ergeben könnte. Es befasse sich im Rahmen der Urteilsgründe daher mit der Frage, ob eine andere [X.]ewertung der Klausur geboten wäre und nehme mithin eine eigene Wertung vor, statt die Voten rein auf [X.]ewertungsfehler zu untersuchen. Die konkrete [X.]ewertung einer [X.]rüfungsleistung in einem Notensystem durch die [X.]rüfer sei der Überprüfung durch die Gerichte allerdings entzogen. Vielmehr hätte das [X.] entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Leistungsbewertung bei der Feststellung von [X.]ewertungsfehlern aufheben müssen. Inwieweit sich die festgestellten [X.]ewertungsfehler auf die [X.]unktevergabe auswirken konnten und insofern ursächlich für die Notenvergabe gewesen seien, hätte das [X.], ohne eine eigene --hier unzulässige-- [X.]ewertung anzustellen, nicht überprüfen können.

Die [X.]rüfer und dem folgend das [X.] in seinem Urteil hätten zudem das sogenannte Folgefehlerprinzip verkannt und Folgefehler erneut negativ in die [X.]ewertung einbezogen. Er, der Kläger, habe dezidiert aufgezeigt, dass ausgehend von seinem Lösungsweg die weiter ausgebreiteten Lösungen jeweils einzig konsequent gewesen seien. Die folgerichtige Fortsetzung einer Lösung sei für sich zu betrachten und zu bewerten. Die negative [X.]erücksichtigung einer fehlerhaften Grundannahme in Kombination mit einer von der erwarteten Lösung abweichenden Lösungsfortsetzung verstoße gegen das Verbot der mehrfachen Fehlerverwertung.

So werde ihm im [X.] der Aufsichtsarbeit "[X.]uchführung und [X.]ilanzwesen" der [X.] (31) nicht zugesprochen, obgleich sich die Abweichungen seiner [X.]earbeitung zu dem Ergebnis laut Musterlösung nur aus vorangegangenen Abweichungen von der Musterlösung ergäben, für die ihm bereits [X.]e versagt worden seien. Gleiches gelte für seine [X.]earbeitung des [X.] der Aufsichtsarbeit "Einkommensteuer- und Ertragsteuerrecht". Auch hier sei die [X.] der fünf [X.]e (16) bis (20) bei der [X.] nicht gerechtfertigt, da es sich insoweit um einen Folgefehler handele, der sich bereits bei Vergabe der [X.]e (12) bis (15) in der [X.] niedergeschlagen habe. Da er das [X.]esteuerungsrecht komplett der [X.]undesrepublik Deutschland zugesprochen habe, bestand nach seiner Lösung keine Notwendigkeit einer Aufteilung der zu beurteilenden [X.] in steuerpflichtige und nicht steuerpflichtige. Entgegen der Auffassung des [X.] ließe sich diese fehlerhafte [X.]ehandlung eines Folgefehlers auch nicht dadurch rechtfertigen, dass der "Ursprungs"-Fehler nach Ansicht der Korrektoren als zu gewichtig eingestuft worden sei. Ein Folgefehler sei unter [X.]eachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung stets in der aufgezeigten Weise zu bewerten.

Die [X.]ewertung missachte, dass [X.]rüflingen ein gewisser Antwortspielraum zuzugestehen sei.

In der Klausur "Verfahrensrecht und andere Steuerrechtsgebiete" habe er im [X.]I zum Sachverhalt 1 vertreten, dass der Steuerpflichtige bereits in 2016 auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG verzichte, weil er der Gutschrift für eine Fachzeitschrift, welche ausgewiesene Umsatzsteuer enthalte, nicht widersprochen habe. In Abschn. 19.2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 des [X.] sei geregelt, dass für den entsprechenden Verzicht keine bestimmte Form vorgeschrieben sei. Seine mithin vertretbare Auffassung hätte mit einem [X.] bedacht werden müssen. Eine ausführliche [X.]rüfung der Anwendbarkeit der Kleinunternehmerregelung in 2017 sei nach seiner Lösung zudem entbehrlich gewesen, weshalb ihm auch der nachfolgende [X.] (47) hätte gewährt werden müssen. Ferner sei ihm, dem Kläger, auch der versagte [X.] (56) zu gewähren, da er die fragliche Leistungserbringung zutreffend unter Annahme einer Regelbesteuerung in 2016 beurteile. Angesichts des von ihm vertretbar angenommenen Verzichts auf die Kleinunternehmerbesteuerung seien auch seine Aussagen zur aufzuteilenden Vorsteuer hinsichtlich der Vermietung der [X.]raxisräume als vertretbar beziehungsweise richtig zu beurteilen. Daher habe er zusätzlich auch Anspruch auf die Vergabe des [X.]es (40). Es sei darüber hinaus beurteilungsfehlerhaft, ihm die Vergabe des [X.]es (53) zu versagen, da dieser die Aussage abgelten sollte, dass in 2016 für den Rechtsnachfolger [X.] aufgrund der vermeintlich anzuwendenden Kleinunternehmerbesteuerung keine Änderung der Verhältnisse eintrete. Die [X.] sei vertretbar und im Rahmen seiner [X.]earbeitung folgerichtig. Die amtliche [X.] sehe ferner die Vergabe des [X.]es (60) für die Aussage vor, dass kein innergemeinschaftlicher Erwerb vorliege, da der Steuerpflichtige in 2016 Kleinunternehmer gewesen und die [X.] nicht überschritten worden sei. Unter der [X.]rämisse einer fehlenden Kleinunternehmereigenschaft in 2016 komme es auf das Überschreiten einer [X.] nicht an. Mithin hätte ihm auch dieser [X.] zuerkannt werden müssen. Auf diesen [X.]ewertungsfehler und den Vortrag hierzu gehe das [X.] in seiner Entscheidung schon nicht ein. Insoweit liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, die einen Verfahrensfehler begründe.

[X.]ezüglich aller [X.]rüfungsabschnitte der mündlichen [X.]rüfung fehle eine ausreichende [X.]rotokollierung und eine den höchstrichterlichen Anforderungen entsprechende [X.]egründung. Ihm, dem Kläger gegenüber, seien die Einzelheiten der jeweiligen [X.]ewertung in den verschiedenen Themengebieten weder in hinreichender Form noch in hinreichender Ausführlichkeit dargelegt worden. Insbesondere sei ihm keine Möglichkeit gegeben worden, seine unmittelbar geäußerten [X.]edenken gegen die Rechtmäßigkeit der [X.]rüfungsbewertung durch [X.]inzuziehung der [X.]e zu belegen. Es sei nicht im Ansatz nachvollziehbar, warum die [X.]rüfer welche Note für welchen Abschnitt gegeben hätten. Mangels substantiierter [X.]egründung der [X.]enotung der mündlichen [X.]rüfung, die wegen des [X.]ablaufs vorliegend auch nicht mehr nachgeholt werden könne, sei der [X.]rüfungsbescheid aufzuheben. Die wesentlichen Umstände der [X.]rüfung und die maßgeblichen [X.]ewertungsgrundlagen ließen sich in Anbetracht des [X.]ablaufs nicht mehr rekonstruieren. [X.]ieraus folge sein Anspruch auf Wiederholung der [X.]rüfung.

Das [X.] bestätige zudem in Verkennung geltenden Rechts die Verwendung einer amtlichen Musterlösung in Form einer vom Votanten auszufüllenden Tabelle, die durch ihre Vorgaben den Grundsätzen einer freien [X.]ewertung der [X.] nach § 15 Abs. 1, § 24 [X.] und den verfassungsmäßigen Grundsätzen zur [X.]ewertung von berufszugangsregelnden [X.]rüfungen widerspreche. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass es bei [X.]rüfungsverfahren einen vom [X.]rüfer auszuübenden [X.]eurteilungsspielraum gebe. Die [X.]rüfer seien durch diese Verkürzung ihres [X.]eurteilungsspielraumes nicht mehr in der Lage gewesen, von der amtlichen Lösungsskizze abweichende [X.]earbeitungen nachzuvollziehen und diese positiv zu berücksichtigen. Diese Einschränkung der eigenständigen [X.]ewertung durch die Votanten sei im Streitfall anhand mehrerer [X.]eispiele belegt. Die [X.]eurteilungen seien durch einen starren Abgleich mit der Lösungsskizze gekennzeichnet. Das [X.] hätte das klägerische Vorbringen und die daraufhin nur unzureichend erfolgten Einlassungen der Korrektoren ferner zum Anlass nehmen müssen, die ausdrücklich beantragte zeugenschaftliche Vernehmung der [X.]rüfer zur Verkürzung des [X.]ewertungsspielraumes durchzuführen. Es habe vorliegend die Rechtmäßigkeit des [X.]ewertungsvorgangs anhand der Musterlösung als [X.]eurteilungsmaßstab zu Unrecht nicht in Frage gestellt. Zudem habe auch das [X.] selbst diese amtlichen Musterlösungen seinen Erwägungen zugrunde gelegt.

Die Entscheidung beruhe (möglicherweise) auf weiteren Verfahrensfehlern. Insbesondere liege dem Urteil eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG zugrunde, da das [X.] zahlreiche Argumente der Klagebegründung nicht hinreichend bei der Urteilsfindung gewürdigt habe.

So habe er im Rahmen seiner Klagebegründung ausdrücklich beanstandet, dass während sämtlicher [X.] viele andere [X.]rüflinge diverse Minuten nach dem offiziellen Abgabezeitpunkt noch weitergeschrieben hätten, da die [X.]rüfungsaufsicht die Klausuren von vorne nach hinten eingesammelt habe. Das [X.] übergehe dieses Vorbringen als "nicht hinreichend konkret" und überspanne die Anforderungen an die Substantiierungspflicht mithin deutlich. Jedenfalls hätte das [X.] den Vortrag des [X.] zum Anlass nehmen müssen, den Sachverhalt seinerseits zu ermitteln oder die angebotenen [X.]eweise zu erheben. Alternativ wäre zumindest zu verlangen gewesen, dass das [X.] ihn, den Kläger, darauf hinweise, dass es weiteren Vortrag oder [X.]eweisangebote für erforderlich erachte. [X.]iervon habe das erstinstanzlich betraute [X.] jedoch verfahrensfehlerhaft vollständig abgesehen.

Auch die [X.]eanstandungen hinsichtlich der [X.]ewertung im Zusammenhang mit dem Teil [X.]I der Klausur "[X.]uchführung und [X.]ilanzwesen" seien nicht in gebotener Weise bei der Urteilsfindung berücksichtigt worden. [X.]ei [X.] (95) wiesen ihm die Korrektoren nur einen Teilpunkt zu, da er ihrer Meinung nach nicht hinreichend deutlich gemacht habe, ob sich der von ihm korrekt gebildete [X.]uchungssatz auf die [X.]andels- oder die Steuerbilanz beziehe. Er habe den [X.]uchungssatz indes direkt im [X.] an ein Gesetzeszitat aus dem [X.]andelsgesetzbuch gebildet. Aus dieser Verbindung werde deutlich, dass er die [X.]uchung auf die [X.]andelsbilanz bezogen habe. Ihm stehe mithin der volle [X.] zu.

Des Weiteren setze sich das [X.] nicht hinreichend mit den [X.]eanstandungen des Verhaltens der [X.]rüfer im Rahmen der mündlichen [X.]rüfung auseinander. Dieses sei mit dem Grundsatz der [X.]hancengleichheit keineswegs vereinbar gewesen. Mit dem Anspruch auf eine faire [X.]rüfung unvereinbar sei, dass zwei [X.]rüfer die überwiegende [X.] der [X.]rüfung abgelenkt gewesen seien und einen höchst desinteressierten Eindruck gemacht hätten. Einer der [X.]rüfer habe in allen [X.]rüfungsrunden --außer seiner eigenen-- am [X.]andy oder Tablet "gespielt", und ein weiterer [X.]rüfer habe öfter die Augen geschlossen, als würde er "träumen". Sollte sich der genannte [X.]rüfer tatsächlich wie behauptet elektronische Notizen gemacht haben, hätte das [X.] den [X.]eklagten zu deren Vorlage auffordern müssen. Erschwerend komme hinzu, dass er, der Kläger, im [X.]rüfungsverlauf trotz [X.] wiederholt mit falschem Namen angesprochen worden sei - vorwiegend durch eine [X.]rüferin. Dies habe ihn erheblich verunsichert. Das [X.] hätte auch insoweit den angebotenen [X.]eweisen nachgehen müssen, anstatt das Vorbringen als zu unsubstantiiert zurückzuweisen. Unzweifelhaft hätte diese Unzulänglichkeit durch Anhörung der übrigen Teilnehmer der mündlichen [X.]rüfung bewiesen werden können. Auch hier überspanne das [X.] die Anforderungen an die Substantiierungspflicht.

Im Rahmen der Fragen zur Grunderwerbsteuer habe er, der Kläger, eine zutreffende Antwort gegeben, die nicht hinreichend positiv bei der [X.]ewertung der mündlichen [X.]rüfung berücksichtigt worden sei. Auf die Frage, welche Ausnahmen von der [X.]esteuerung bestünden, habe er geantwortet, dass die Veräußerung eines Grundstücks von dem Vater an den [X.] nicht der Grunderwerbsteuer unterliege. Der [X.]rüfer habe in Unkenntnis von § 3 Nr. 6 des Grunderwerbsteuergesetzes geäußert, dass ihm eine solche gesetzliche Regelung nicht bekannt sei. In ihrer Stellungnahme stellten die [X.]rüfer die [X.]ehandlung dieser Frage zwar in Abrede. Das [X.] hätte den Vorfall in tatsächlicher [X.]insicht indes aufklären müssen. Die hierzu angebotenen Zeugen nicht zu hören, stelle einen erheblichen Verfahrensfehler dar.

Gar nicht befasst habe sich das [X.] mit der [X.]eanstandung, dergemäß zwei der [X.]rüfer sowohl bei der [X.]ewertung jeweils einer schriftlichen Aufsichtsarbeit als auch bei der [X.]ewertung der mündlichen [X.]rüfungsleistung beteiligt gewesen seien. Eine Voreingenommenheit lasse sich bei einer solchen Vorbefassung nicht ausschließen.

Vollkommen unberücksichtigt habe das [X.] in seiner Entscheidung des Weiteren gelassen, dass die von ihm, dem Kläger, im Rahmen der mündlichen [X.]rüfung angefertigten Dokumentationen nicht an ihn herausgegeben worden seien. Das Gebot der [X.] und der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes hätte es geboten, ihm diese Unterlagen auf seine Anforderung hin für das Überdenkungsverfahren herauszugeben. Warum dies nicht erfolgt sei, bleibe schlicht nicht nachvollziehbar und verfahrensfehlerhaft. Die Vernichtung solcher Unterlagen vor [X.]estandskraft der [X.]rüfungsentscheidung könne nach der Rechtsprechung des angerufenen Senats einen Anspruch auf Wiederholung der mündlichen [X.]rüfung begründen (vgl. Senatsurteil vom 12.04.2011 - V[X.] R 5/10, [X.]F[X.]E 234, 375, [X.]St[X.]l [X.] 2012, 110). Da eine nachteilige Wirkung für den betreffenden [X.]rüfungskandidaten in gleicher Weise bei bloßem Einbehalten der Unterlagen eintrete, sei auch in dem vorliegenden Fall eine entsprechende [X.]andhabe geboten.

Ebenfalls unberücksichtigt geblieben sei das Vorbringen, dass circa 50 % der [X.] an der schriftlichen [X.]rüfung scheiterten. Ferner bestünden von den zur mündlichen [X.]rüfung zugelassenen Anwärtern circa 35 % die schriftliche [X.]rüfung mit der Note 4,50. Dass er trotz seines mithin überdurchschnittlichen Abschneidens in der schriftlichen [X.]rüfung dennoch an der [X.]ürde der mündlichen [X.]rüfung gescheitert sei, beruhe offensichtlich in erheblichem Maße auf unfairen [X.]eeinträchtigungen des [X.]rüfungsverlaufs. Auch hierauf gehe das [X.] in seiner Entscheidung an keiner Stelle ein.

Schließlich leide das Urteil insoweit an einem Verfahrensfehler, als dass das betraute [X.] negativ über die Zulassung der Revision befunden habe. Das [X.] suggeriere mit seiner Formulierung, dass die Revision nicht zugelassen worden sei, über die Zulassung abschlägig entschieden zu haben. Die Entscheidungskompetenz des [X.] erschöpfe sich allerdings darin, ausschließlich die Revision positiv zuzulassen.

Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Niedersächsischen [X.] vom 15.06.2021 - 6 K 67/18, den [X.]eklagten unter Aufhebung des Nichtbestehensbescheids vom [X.] zu verpflichten,

1. 

den Kläger die schriftlichen [X.] neu anfertigen zu lassen,

2. 

hilfsweise zum Antrag zu 1., die in den schriftlichen [X.]rüfungen erbrachten Leistungen des Klägers unter [X.]eachtung der Rechtsauffassung des Gerichts durch andere [X.]rüfer unter Wahrung der Anonymität des Klägers zu bewerten,

3. 

hilfsweise zum Antrag zu 1. und 2., die [X.] unter [X.]eachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten,

4. 

den Kläger die mündliche [X.]rüfung als Zweitversuch wiederholen zu lassen,

5. 

hilfsweise zum Antrag zu 4., die vom Kläger im Rahmen der mündlichen [X.]rüfung erbrachten Leistungen unter [X.]eachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten.

Der [X.]eklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Gegen die in § 18 Abs. 1 Satz 4 [X.] zugelassene [X.]raxis, Klausuren unter Namensangabe schreiben zu lassen, bestünden anerkanntermaßen keine verfassungsrechtlichen [X.]edenken. Konkrete Gründe, dass vorliegend einzelne Mitglieder des [X.]rüfungsausschusses befangen gewesen seien, habe die Revision weder vorgetragen noch lägen welche vor. Es gebe auch keine Anhaltspunkte, dass [X.]rüflinge aufgrund ihres Geschlechts benachteiligt worden seien.

Die [X.]ehauptung, die [X.]rüfer hätten sich im Rahmen des Überdenkungsverfahrens unzulässig abgestimmt und eine abgestimmte Stellungnahme abgegeben, sei unrichtig und rein spekulativ. § 24 Abs. 2 [X.] gestatte es, dass die [X.]ewertungen der [X.] den Zweitprüfern mitgeteilt würden. Zwar hätten bei der Klausur "[X.]uchführung und [X.]ilanzwesen" die Erstkorrektorin und der [X.] das Ergebnis ihrer Überdenkung in einer gemeinsamen Stellungnahme dargelegt. Dies beruhte aber auf einer jeweils eigenständigen erneuten [X.]ewertung der Klausur. Im Rahmen der Überdenkung zur Klausur "Einkommensteuer- und Ertragsteuerrecht" habe sich die [X.]in dem Erstkorrektor nach eigener [X.]ewertung inhaltlich angeschlossen. Der Erst- und [X.] der Klausur "Verfahrensrecht und andere Steuerrechtsgebiete" hätten sich umfangreich mit den einzelnen Einwendungen des [X.] im Rahmen des Überdenkungsverfahrens auseinandergesetzt. Im Ergebnis habe der [X.] sich dem Votum des [X.] kurz und bündig angeschlossen, weil er zum gleichen Ergebnis wie der Erstkorrektor gekommen sei. Unrichtig behaupte der Kläger weiter, nur der Vorsitzende des [X.]rüfungsausschusses habe die Stellungnahme zur mündlichen [X.]rüfung verfasst, die übrigen [X.]rüfer hätten diese lediglich unterschrieben. [X.]insichtlich der mündlichen [X.]rüfung führe der [X.]rüfungsausschuss in seiner Gesamtheit die Überprüfung seiner [X.]enotung durch. Daher könne es nicht sechs verschiedene Stellungnahmen geben. Vielmehr sei der Vorsitzende gehalten, das Ergebnis der [X.]eratung mit den übrigen Mitgliedern des [X.]rüfungsausschusses zusammenzufassen. Das sei vorliegend geschehen. Die Stellungnahme im Überdenkungsverfahren hinsichtlich der mündlichen [X.]rüfung sei dessen ungeachtet durch sämtliche Mitglieder des [X.]rüfungsausschusses abgegeben worden. Für die [X.]ewertung der mündlichen [X.]rüfung und das Überdenkungsverfahren hinsichtlich der mündlichen [X.]rüfung sei die Kenntnis der [X.] nicht erforderlich und auch nicht vorgeschrieben.

Die Korrektur eines Teilsachverhalts (Zahlendreher bei der Jahreszahl) circa 30 Minuten nach [X.]eginn der Klausur stelle keinen derartigen Einschnitt dar, der eine Schreibzeitverlängerung gebiete. Auch die in diesem Zusammenhang aufgekommene Unruhe durch das [X.]lättern in den Klausurunterlagen sei nicht erheblich gewesen. Zudem hätte der Kläger diese Störung unverzüglich, spätestens aber zum Ende der Klausurbearbeitungszeit, rügen müssen (§ 20 Abs. 4 [X.]). Er, der [X.]eklagte, könne lediglich das Verfahren im [X.] beeinflussen, jedoch keine bundesweit einheitliche Verfahrensregelung während der laufenden Klausur anordnen.

Das Argument, die [X.]hancengleichheit sei vorliegend wegen besserer [X.]rüfungsbedingungen für Wiederholer in anderen [X.]undesländern verletzt, greife schon deshalb nicht, weil der Gleichheitssatz jeden Träger öffentlicher Gewalt ausschließlich in seinem Zuständigkeitsbereich binde.

Die Reihenfolge, bei der die Kandidaten in der mündlichen [X.]rüfung gefragt würden, liege im Ermessen des [X.]rüfungsausschusses. Gleiches gelte hinsichtlich der [X.]rüfungszeit, die die [X.]rüfer den einzelnen Kandidaten widmeten. Eine [X.]enachteiligung des [X.] sei zudem in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen.

Es bestehe kein Rechtsanspruch darauf, dass die Namen der [X.]rüfer im Vorfeld der mündlichen [X.]rüfung bekannt gegeben würden. Es erschließe sich nicht, auf welche rechtliche Grundlage die Revision dieses [X.]egehren stütze. Eine solche [X.]raxis wäre zudem angesichts zum Teil kurzfristig erforderlicher [X.]rüferwechsel nicht umsetzbar.

Zu Unrecht moniere der Kläger die Teilnahme einer Regierungsrätin als [X.]ospitantin an der mündlichen [X.]rüfung. Zum einen habe der Kläger --wie auch die übrigen [X.]rüflinge-- deren Anwesenheit schriftlich zugestimmt; eine Weigerung hätte ihm keinen Nachteil in der mündlichen [X.]rüfung gebracht. Zum anderen wäre die Teilnahme auch ohne Zustimmung der [X.]rüflinge zulässig gewesen (§ 14 Abs. 2 [X.]).

Die [X.]ehauptung der Revision, die Aufgabenstellung in den Klausuren sei mehrdeutig oder missverständlich gewesen, treffe nicht zu. Es handele sich insoweit zudem um eine Rüge, die nach Abschluss der [X.]earbeitungszeit nicht mehr erhoben werden könne.

Das [X.] habe in seinem Urteil keinesfalls eigene [X.]en vorgenommen, sondern vielmehr ausdrücklich festgehalten, dass prüfungsspezifische Wertungen des [X.]rüfers im Rahmen seines [X.]eurteilungsspielraumes lägen und nicht der gerichtlichen Nachprüfung zugänglich seien.

Das [X.] habe zudem zu Recht darauf hingewiesen, dass die Frage, wie gewichtig Folgefehler einzustufen seien, "in den gerichtlich nur eingeschränkt kontrollierbaren [X.]eurteilungsspielraum des [X.]rüfers" falle. Die [X.]rüfer hätten in ihren Überdenkungen wiederum dargelegt, dass die Folgefehler des [X.] auf grundlegenden Mängeln in der [X.]eherrschung des Klausurstoffs beruhten und dies entsprechend gewertet.

Der Kläger sei --belegt durch die Niederschrift über die mündliche [X.]rüfung-- vom Vorsitzenden des [X.]rüfungsausschusses über die tragenden Gründe der jeweiligen [X.]enotungen der [X.]rüfungsabschnitte in der mündlichen [X.]rüfung umfassend unterrichtet worden. Im Übrigen sei die [X.]egründung in der gemeinsamen Stellungnahme des [X.]rüfungsausschusses vom 25.06.2018 dokumentiert.

Die Korrektoren seien durch die Lösungshinweise --die keine verbindliche Musterlösung darstellten-- keinesfalls in ihrem [X.]eurteilungsspielraum eingeschränkt worden. Die Lösungshinweise hätten im Interesse der Gleichbehandlung aller Kandidaten vielmehr den Zweck gehabt, ein einheitliches formales [X.]eurteilungsschema zu empfehlen. [X.]ei allen Klausuren hätten sich sowohl die Erst- als auch die [X.]en jeweils individuell mit der [X.]rüfungsleistung des [X.] befasst. Das gelte auch für sein späteres Vorbringen im Überdenkungsverfahren.

Das [X.] habe sich in seinem --umfangreichen-- Urteil im Einzelnen mit dem Vorbringen des [X.] befasst und das rechtliche Gehör mithin nicht verletzt. Die [X.]ehauptung des [X.], in den hinteren Reihen seien die Klausuren zeitverzögert eingesammelt worden, treffe zudem nicht zu. Tatsächlich habe jede Aufsichtsperson circa fünf Sitzreihen betreut. [X.]ei allen [X.]rüflingen seien die Unterlagen zügig eingesammelt worden. Das korrekte Verhalten während der mündlichen [X.]rüfung hätten die Mitglieder des [X.]rüfungsausschusses in ihrem Überdenkungsvotum bestätigt. [X.]elastbare gegenteilige Anhaltspunkte habe das [X.] nicht festgestellt. Im Übrigen habe der Kläger keine dieser [X.] fristgerecht vorgetragen.

Die [X.]eteiligten haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Entscheidungsgründe

II.

1. Die Revision hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Insofern ist sie begründet und führt zur Aufhebung des [X.] und der angefochtenen Prüfungsentscheidung über das Nichtbestehen der Steuerberaterprüfung 2017 vom [X.] sowie zur Verpflichtung des [X.]eklagten, die von dem Kläger angefertigte Aufsichtsarbeit "[X.]uchführung und [X.]ilanzwesen" unter [X.]eachtung der Rechtsauffassung des Gerichts durch andere Prüfer neu bewerten zu lassen und unter [X.]erücksichtigung der Neubewertung einen neuen [X.]escheid über das Ergebnis der Steuerberaterprüfung 2017 zu erlassen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 101 Satz 2 [X.]O). Im Übrigen ist die Revision unbegründet und zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 [X.]O). Diesbezüglich haben weder die Haupt- noch die übrigen Hilfsanträge des [X.] Erfolg. Insoweit hat das [X.] die Klage zu Recht abgewiesen. Der [X.] konnte diese Entscheidung gemäß § 121 Satz 1 i.V.m. § 90 Abs. 2 [X.]O angesichts des übereinstimmenden Verzichts der [X.]eteiligten ohne mündliche Verhandlung treffen.

a) [X.] können --wovon das [X.] in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgegangen ist und was auch den Maßstab für die vorliegende Revisionskontrolle bildet-- gerichtlich nur beschränkt überprüft werden. [X.] [X.]ewertungen sind von den Erfahrungen und Wertvorstellungen des einzelnen Prüfers abhängig und damit unvertretbare höchstpersönliche Urteile. Das Gericht kann daher nur prüfen, ob die Prüfungsentscheidung an fachlichen [X.]eurteilungsmängeln leidet, ob die Prüfer den prüferischen [X.]ewertungsspielraum überschritten haben und ob die für die Prüfung maßgebenden Verfahrensbestimmungen eingehalten worden sind ([X.]surteil vom 11.07.2023 - VII R 10/20, Rz 30, m.w.[X.] aus der ständigen Rechtsprechung).

b) Gemessen an diesen Anforderungen ist die angefochtene Prüfungsentscheidung rechtlich in Teilen zu beanstanden.

aa) Der Einwand des [X.], im Streitfall liege ein Verfahrensfehler unter dem Gesichtspunkt vor, dass es gemeinsame beziehungsweise zwischen Erst- und Zweitprüfer abgestimmte Überdenkungen gegeben habe, führt im Ergebnis zur [X.]egründetheit seiner Revision, soweit er in einem seiner Hilfsanträge eine Neubewertung der von ihm angefertigten Aufsichtsarbeit "[X.]uchführung und [X.]ilanzwesen" beantragt hat.

(1) Eine gemeinsam abgestimmte Überdenkung von Klausuren durch Erst- und Zweitprüfer ist aus den --jüngst bereits im [X.]surteil vom 11.07.2023 - VII R 10/20, Rz 33-- dargestellten Gründen unzulässig. Das in § 29 DVSt[X.] vorgesehene Überdenkungsverfahren im Steuerberaterexamen gibt dem Prüfling die Möglichkeit, eine erneute Überprüfung seiner Examensergebnisse durch die jeweiligen Prüfer zu beantragen, falls er Zweifel an der Richtigkeit der [X.]ewertung hat und sich dagegen wehren möchte. Nach der Rechtsprechung des [X.] bildet das grundrechtlich durch Art. 12 Abs. 1 GG geforderte Überdenken der Prüfungsbewertungen im Rahmen eines verwaltungsinternen [X.] der Sache nach eine Verfahrensgewährleistung. Ebenso wie der durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistete Anspruch des Prüflings auf gerichtliche Kontrolle der Prüfungsbewertung dient das Überdenkungsverfahren der effektiven Durchsetzung seines materiell-rechtlichen, auf Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gestützten Anspruchs auf eine rechtmäßige Prüfungsbewertung. Als verfahrensrechtliches Instrument der Fehlerkontrolle kommt ihm im Hinblick auf den nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegenden [X.]eurteilungsspielraum des Prüfers hinsichtlich prüfungsspezifischer Wertungen im Rahmen des grundrechtlichen Schutzsystems eine unterstützende Funktion zu ([X.]-[X.]eschluss vom 18.01.2022 - 6 [X.] 21.21, Rz 15). Die rechtliche Grundlage für das Überdenkungsverfahren im Steuerberaterexamen bildet § 29 Abs. 1 Satz 1 DVSt[X.], wonach die Prüfer verpflichtet sind, ihre [X.]ewertung der Prüfungsleistungen zu überdenken, wenn dies von einem [X.]ewerber, der die Prüfung nicht bestanden hat, mit begründeten Einwendungen bei der zuständigen Steuerberaterkammer schriftlich beantragt wird und die Entscheidung über das Ergebnis der Prüfung noch nicht bestandskräftig ist. Zwar enthält § 29 DVSt[X.] keine weiteren Regelungen zur Ausgestaltung des Überdenkungsverfahrens. Das [X.] hat insofern --indes in Zusammenhang mit der [X.] zutreffend entschieden, dass das in Art. 12 Abs. 1 GG verankerte Erfordernis der eigenständigen und unabhängigen Urteilsbildung der Prüfer durch eine Verfahrensgestaltung verletzt wird, die es den Prüfern im Rahmen des Überdenkungsverfahrens ermöglicht, eine gemeinsame Stellungnahme zu den Einwänden des Prüflings auf Grundlage eines entsprechenden, vom [X.] gefertigten Entwurfs und einer nachfolgenden [X.]eratung zwischen ihnen abzugeben, die stattfindet, ohne dass die Prüfer zuvor das Ergebnis ihres Überdenkens schriftlich niedergelegt haben ([X.]-[X.]eschluss vom 09.10.2012 - 6 [X.] 39.12, Rz 8). Eine Abstimmung und [X.]eratung über die zu vergebende Note ist allenfalls im Nachgang hierzu zulässig. Den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG wird nur dann genügt, wenn Prüfungsleistungen, deren [X.]ewertung intensiv in die Freiheit der [X.]erufswahl eingreift, einer [X.]ewertung durch zwei oder mehr Prüfer zugeführt werden. Der objektivitätssteigernde Effekt der Einschaltung einer Prüfermehrheit würde aber durch Zulassung gemeinsamer [X.]eurteilungen zu einem erheblichen Teil wieder zunichtegemacht ([X.]-[X.]eschluss vom 09.10.2012 - 6 [X.] 39.12, Rz 7, m.w.[X.]). Jeder Prüfer muss seine [X.]ewertungen vielmehr eigenständig überdenken ([X.]-Urteil vom 10.04.2019 - 6 [X.] 19.18, [X.]E 165, 202, Rz 26, m.w.[X.] aus der ständigen Rechtsprechung). Diese Erwägungen gelten nach Auffassung des [X.]s ebenso für die Überdenkung im Rahmen des [X.], da es sich desgleichen um eine berufsbezogene Abschlussprüfung handelt.

(2) Die eigenständige Überdenkung der Prüfungsleistung durch die Prüfer in Kenntnis des vom anderen Prüfer gefundenen Ergebnisses --gewissermaßen eine "offene" Überdenkung-- ist mit dem prüfungsrechtlichen Gebot der [X.]hancengleichheit und dem Gebot der fairen Gestaltung des Prüfungsverfahrens hingegen vereinbar. Eine unabhängige [X.]eurteilung wird durch solche Vorkenntnis nicht in Frage gestellt ([X.]-[X.]eschluss vom 19.05.2016 - 6 [X.] 1.16, Rz 12 ff.). Dementsprechend gestattet § 24 Abs. 2 Satz 2 DVSt[X.] es auch, dass dem Zweitprüfer die [X.]ewertung der betreffenden Aufsichtsarbeit durch den [X.] mitgeteilt wird. Für das Überdenkungsverfahren, das letztlich als inhaltlich beschränkte [X.] noch Teil des [X.]ewertungsverfahrens ist, kann an dieser Stelle nichts anderes gelten ([X.]surteil vom 11.07.2023 - VII R 10/20, Rz 34).

(3) Gemessen an diesen Anforderungen sind die vorliegend streitgegenständlichen Überdenkungen der Klausuren "Einkommensteuer- und Ertragsteuerrecht" sowie "Verfahrensrecht und andere Steuerrechtsgebiete" nicht verfahrensfehlerbehaftet. Das [X.] ist zu dem den [X.] gemäß § 118 Abs. 2 [X.]O bindenden tatsächlichen Ergebnis gekommen, dass keine Zweifel an der unabhängigen und eigenständigen Überdenkung durch die jeweiligen Prüfer bestünden, obgleich sich die Zweitprüfer jeweils durch einen entsprechenden Kurzvermerk der ihnen zur Kenntnis gereichten Stellungnahme des [X.] angeschlossen hätten. Da eine "offene" Überdenkung zulässig ist und ein Zweitprüfer sein [X.]ewertungsergebnis nicht eigenständig begründen muss, sofern er mit der Erstbewertung vollinhaltlich übereinstimmt ([X.]-[X.]eschluss vom 18.12.1997 - 6 [X.] 69.97, Rz 6), ist diese tatsächliche Feststellung des [X.] plausibel begründet und revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

(4) Die Überdenkung hinsichtlich der Klausur "[X.]uchführung und [X.]ilanzwesen" lässt sich indessen nicht mehr mit der oben zitierten einschlägigen Rechtsprechung in Einklang bringen. Aus diesem Verfahrensfehler im Überdenkungsverfahren folgt im Streitfall die Rechtswidrigkeit der [X.]ewertung der betreffenden Aufsichtsarbeit "[X.]uchführung und [X.]ilanzwesen", was einen Anspruch des [X.] auf ihre Neubewertung durch noch nicht damit befasste Prüfer begründet.

(a) Zu der Klausur "[X.]uchführung und [X.]ilanzwesen" haben die Prüfer ausweislich der tatsächlichen Feststellungen des [X.] eine gemeinsame Stellungnahme im Überdenkungsverfahren abgegeben. Eine solche zwischen Erst- und Zweitkorrektor abgestimmte Stellungnahme steht entgegen der Rechtsauffassung des [X.] --anders als eine "offene" Überdenkung-- nicht mehr in Einklang mit der oben zitierten einschlägigen Rechtsprechung des [X.], der sich der [X.] als zutreffend anschließt (s.a. [X.]surteil vom 11.07.2023 - VII R 10/20, Rz 36). Der [X.] sieht eine unzulässige Abstimmung der Korrektoren an dieser Stelle als gegeben an. Für die abweichende Sachverhaltswürdigung des [X.], die Korrektoren hätten sich im Rahmen der Überdenkung ungeachtet der gemeinsam abgefassten Stellungnahme eigenständig und unabhängig mit der fraglichen Klausur befasst, finden sich in den tatsächlichen Feststellungen des [X.] keine belastbaren Anhaltspunkte. Tatsächliche Umstände betreffende Würdigungen können im Revisionsverfahren auf der Grundlage des § 118 Abs. 2 [X.]O zwar nur daraufhin überprüft werden, ob sie in [X.]er Weise zustande gekommen sind oder ob sie gegen Denkgesetze oder gegen allgemeine Erfahrungssätze verstoßen ([X.]FH-Urteil vom 17.05.2023 - I R 29/20, Rz 23). Im Streitfall fehlt es jedoch an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die genannte Sachverhaltswürdigung des [X.], weshalb diese den [X.] nach den genannten Grundsätzen ausnahmsweise nicht bindet. Eine gemeinsame Stellungnahme der Prüfer im Überdenkungsverfahren belegt ohne Hinzutreten besonderer Umstände, die ein eigenständiges Überdenken dessen ungeachtet ausnahmsweise belegen, vielmehr eine unzulässig abgestimmte Überdenkung der betreffenden Klausurbewertung.

(b) Der Anspruch auf Neubewertung durch noch nicht vorbefasste Prüfer folgt aus folgenden Überlegungen (s.a. [X.]surteil vom 11.07.2023 - VII R 10/20, Rz 38): Ist auf Antrag des Prüflings ein verwaltungsinternes Kontrollverfahren abschließend durchgeführt worden, ist die zu seinen Gunsten bestehende Verfahrensgewährleistung zwar zunächst erfüllt, selbst wenn den Prüfern beim Überdenken ihrer Prüfungsbewertung [X.] unterlaufen sein sollten. Eine Ergebnisrichtigkeit des [X.] garantiert die Rechtsordnung dem Prüfling nämlich nicht. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistet dem Prüfling gerichtlichen Rechtsschutz aber etwa dann, wenn die Prüfungsbehörde sich weigert, überhaupt ein verwaltungsinternes Kontrollverfahren durchzuführen. Andernfalls liefe die aus Art. 12 Abs. 1 GG fließende Verfahrensgewährleistung leer. Gleiches muss gelten, wenn die Prüfungsbehörde bei der Ausgestaltung des internen [X.] grundlegende Anforderungen missachtet, die die Annahme rechtfertigen, dass dessen Zweck nicht erreicht wird ([X.]-[X.]eschluss vom 18.01.2022 - 6 [X.] 21.21, Rz 15). Ein Verfahrensfehler im Kontrollverfahren führt in solchen Fällen zur Aufhebung der Prüfungsentscheidung, wenn er wesentlich ist und somit ein Einfluss auf das Prüfungsergebnis nicht ausgeschlossen werden kann ([X.]eschluss des Oberverwaltungsgerichts [X.]remen vom 24.02.2023 - 1 [X.] 235/22, m.w.[X.]). Da der Anspruch des Prüflings auf "Überdenken" der Prüfungsentscheidung einen Ausgleich für die nur eingeschränkt mögliche Kontrolle von [X.] durch die Gerichte darstellt, ist ein relevanter Fehler in diesem Sinne im Falle eines nicht eigenständigen Überdenkens der Prüfungsleistung durch die eigentlich dazu berufenen Prüfer zu bejahen. Es wäre wohl nicht auszuschließen, dass die betreffende Arbeit bei einem ordnungsgemäßen Überdenken hätte besser bewertet werden können. Dies führt zur Rechtswidrigkeit der [X.]ewertung der betreffenden Aufsichtsarbeit, was einen Anspruch auf Neubewertung durch noch nicht damit befasste Prüfer begründet. Denn sofern sich ein Prüfer als befangen gezeigt hat, etwa durch die Festlegung im Überdenkungsverfahren, dass eine Änderung der Note nicht in [X.]etracht komme, kann von einer neutralen nochmaligen Überdenkung durch diesen Prüfer nicht mehr ausgegangen werden. Die [X.]erechtigung zur Annahme von [X.]efangenheit ergibt sich aus dem Vorhandensein derartiger Umstände, da sie unter vernünftigen Erwägungen durchaus dazu geeignet sind, die [X.]esorgnis zu begründen, dass ein Prüfer in der Angelegenheit keine unvoreingenommene Entscheidung (mehr) treffen wird. Im Ergebnis besteht ein Anspruch auf eine umfassende erneute Korrektur der betroffenen Aufsichtsarbeit durch hierzu neu zu bestellende Ersatzprüfer (vgl. zu einem fehlerhaften Überdenkungsverfahren in der juristischen Staatsprüfung Urteil des Verwaltungsgerichts --VG-- [X.]remen vom 06.09.2022 - 7 K 1636/20, Rz 41). Dementsprechend waren das angefochtene [X.]-Urteil und die Entscheidung über das Nichtbestehen der Steuerberaterprüfung 2017 unter Ausspruch einer entsprechenden Verpflichtung des [X.]eklagten aufzuheben.

(5) Dass der Prüfungsausschuss die Einwendungen des [X.] gegen den Ablauf der mündlichen Prüfung vorliegend mittels einer gemeinsamen Stellungnahme der Prüfer im Überdenkungsverfahren zurückgewiesen hat, hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung demgegenüber stand. Die genannten Rechtsgrundsätze zur unzulässigen Abstimmung lassen sich auf mündliche Prüfungen bezogene Überdenkungen durch eine Prüfermehrheit nicht vollständig übertragen. Eine mündliche Prüfung vor einem Prüfungsausschuss unterscheidet sich wesentlich von einer schriftlichen Prüfung. Eine Abstimmung der zeitgleich tätigen Prüfer ist dem Wesen einer solchen Prüfung immanent. Es verstößt vor diesem Hintergrund anerkanntermaßen nicht gegen verfassungsrechtliche Vorgaben, dass ein Prüfungsausschuss bei einer mündlichen Prüfungsleistung im Rahmen des sogenannten Überdenkungsverfahrens eine gemeinsame Stellungnahme erarbeitet ([X.]-[X.]eschluss vom 21.12.2016 - 2 [X.] 108.15, Rz 14). Das Erarbeiten einer solchen gemeinsamen Stellungnahme im Umlaufverfahren, im Zuge dessen die Prüfer einen vorformulierten Vorschlag eines Mitglieds des Prüfungsausschusses bei Einverständnis gegenzeichnen --das im Streitfall vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gewählte Procedere--, begegnet dabei keinen [X.]edenken. Hier kommt erneut der oben beschriebene Grundsatz zum Tragen, dass eine "offene" Überdenkung zulässig ist.

bb) Die auf eine Verletzung des [X.] gestützte Argumentation des [X.] verhilft der Revision demgegenüber nicht zum Erfolg. Das von der im Streitfall zuständigen Steuerberaterkammer gewählte Verfahren, die [X.] namentlich zu kennzeichnen anstatt vor den Prüfern anonymisierte Kennzahlen zu verwenden, ist --wie der [X.] bereits in seinem [X.]eschluss vom 08.05.2014 - VII [X.] 41/13 sowie jüngst auch im Urteil vom 11.07.2023 - VII R 10/20 entschieden [X.] zulässig und begegnet keinen verfassungsrechtlichen [X.]edenken. § 18 Abs. 1 Satz 4 DVSt[X.] sieht die Möglichkeit einer nicht anonymisierten Klausurkorrektur ausdrücklich vor. Danach bestimmt die zuständige Steuerberaterkammer, ob die [X.] mit der Anschrift und der Unterschrift des [X.]ewerbers oder mit einer zugeteilten Kennzahl zu versehen sind. Diese zulässigerweise auf Grundlage des § 158 Nr. 1 [X.]uchst. b und § 37b St[X.]erG in einer Rechtsverordnung getroffene Regelung ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Es fehlt schon eine unmittelbare oder mittelbare [X.]enachteiligung einer Person, sodass es auf eine Rechtfertigung zur Wahrung des Gleichheitssatzes in Art. 3 GG nicht ankommt. Eine Verletzung des Gleichheitsrechts nach Art. 3 Abs. 2 bzw. 3 GG wegen des Geschlechts vermochte der [X.] in der von der Steuerberaterkammer auf Grundlage von § 18 Abs. 1 Satz 4 DVSt[X.] gewählten Gestaltung der schriftlichen Steuerberaterprüfung nicht zu erkennen. Der aus Art. 3 Abs. 1 GG hergeleitete prüfungsrechtliche Grundsatz der [X.]hancengleichheit gebietet ein Kennzahlensystem für Prüfungsarbeiten nicht zwingend ([X.]sbeschluss vom 08.05.2014 - VII [X.] 41/13, Rz 7). Zwar garantiert Anonymität grundsätzlich die größtmögliche Objektivität bei der Korrektur von [X.] (zutreffend Neufang, Der Steuerberater 2012, 315). Daraus ist jedoch keine (verfassungs)rechtliche Verpflichtung abzuleiten, das Prüfungsverfahren weitestmöglich anonym zu gestalten. Einschlägige Studien, welche die Annahme des [X.] stützen könnten, dass die Verwendung des Namens in der Steuerberaterprüfung zu einer [X.]enachteiligung des jeweiligen Prüflings wegen des Geschlechts führt, liegen nicht vor. Im Übrigen ist dem Vortrag des [X.] nicht zu entnehmen, aus welchen Gründen er als männlicher Prüfling gegenüber Frauen schlechter gestellt wird, sodass sich daraus eine gleichheitswidrige [X.]ehandlung ergibt. Für den Prüfungserfolg in der Steuerberaterprüfung ist das Geschlecht statistisch gesehen unerheblich (vgl. auch [X.], NW[X.] Karriereführer 2013, S. 19). Aufgrund der folglich nur geringen Gefahr einer Verletzung der [X.]hancengleichheit ist mithin selbst in Fällen, in denen für Prüfungsarbeiten Kennzahlen vergeben werden könnten, dies gleichwohl von Verfassungs wegen nicht geboten. Solange --wie auch im vorliegenden Streitfall geschehen-- von der entsprechenden Prüfungsstelle entweder das anonymisierte oder das nicht anonymisierte Prüfungsverfahren bei allen [X.] einheitlich durchgeführt wird, ist die [X.]hancengleichheit nicht beeinträchtigt. Verfassungsrechtlich unbedenklich ist insofern auch, dass das Prüfungsverfahren in den einzelnen [X.]undesländern [X.] bundeseinheitlicher [X.] unterschiedlich ausgestaltet ist, weil zahlreiche Steuerberaterkammern sich auf Grundlage des § 18 Abs. 1 Satz 4 DVSt[X.] für eine Anonymisierung entschieden haben. Denn nach den verfassungsrechtlichen Grundlagen sind unterschiedlich behandelte Personengruppen nicht vergleichbar, wenn sie nicht derselben Rechtssetzungsgewalt unterfallen, also bei unterschiedlichen Regelungen durch Landesrecht; im [X.]ereich der [X.] müssen länderübergreifend keine identischen Regelungen bestehen ([X.]surteil vom 11.07.2023 - VII R 10/20, Rz 42 ff., m.w.[X.]). Deshalb kommen als Vergleichspersonen nur die [X.]ewerber in [X.]etracht, die an einem bestimmten von der jeweiligen obersten Landesbehörde durchgeführten Prüfungstermin teilnehmen ([X.]surteil vom 23.08.2001 - VII R 96/00, [X.]FHE 196, 470, [X.]St[X.]l II 2002, 58, unter [X.] der Entscheidungsgründe).

cc) Auch das Argument, es habe wegen der Ansage einer [X.] während der laufenden Klausurbearbeitung eine Schreibzeitverlängerung gewährt werden müssen, verhilft der Revision nicht zum Erfolg. Selbst wenn man in der Nichtgewährung der Schreibzeitverlängerung --anders als das [X.]-- einen erheblichen Verfahrensfehler erblicken würde, so ist der geltend gemachte Verfahrensfehler vom Kläger jedenfalls nicht rechtzeitig gerügt worden. Die im Zuständigkeitsbereich anderer Steuerberaterkammern in diesem Zusammenhang gewährten Schreibzeitverlängerungen begründen zudem [X.] bundesweiter [X.] keinen relevanten Verstoß gegen das in Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG verankerte prüfungsrechtliche Gebot der [X.]hancengleichheit in berufszugangsregelnden Prüfungen.

(1) Die für das Verfahren der schriftlichen Steuerberaterprüfung in § 20 Abs. 4 DVSt[X.] verankerte Forderung, dass eine Störung des Prüfungsverfahrens durch äußere Einwirkungen unverzüglich, spätestens aber bis zum Ende der [X.]earbeitungszeit der jeweiligen Aufsichtsarbeit beim [X.] gerügt werden muss, ist zwei selbstständig nebeneinanderstehenden Gesichtspunkten geschuldet: Zum einen soll verhindert werden, dass der betroffene Prüfling in Kenntnis des [X.] zunächst die Prüfung fortsetzt und das Prüfungsergebnis abwartet, um sich so chancengleichheitswidrig im Verhältnis zu den anderen [X.] eine weitere Prüfungschance zu verschaffen. Zum anderen dient diese Obliegenheit dem Interesse der Prüfungsbehörde an einer eigenen zeitnahen Überprüfung des gerügten Mangels mit dem Ziel einer schnellstmöglichen Aufklärung, Korrektur oder zumindest Kompensation (s. die ständige Rechtsprechung des [X.] zu vergleichbaren Regelungen in anderen Prüfungsordnungen, etwa zur Juristenausbildung [X.]-Urteil vom [X.] - 6 [X.] 37.92, [X.]E 96, 126, unter Abs. 4 der Entscheidungsgründe, m.w.[X.]). Der Rechtsauffassung des [X.], ihn habe aufgrund der Offensichtlichkeit und der hinreichenden Protokollierung des Mangels bezüglich der fehlenden Kompensation der Störung durch eine Schreibzeitverlängerung keine Rügepflicht getroffen, steht insofern zumindest der erste Gesichtspunkt entgegen, sodass sich der Kläger auf einen solchen etwaigen Verfahrensfehler mangels rechtzeitiger Rüge nicht mehr berufen kann.

(2) Dass andere Steuerberaterkammern den von ihnen betreuten [X.] wegen der streitgegenständlichen [X.] einige Minuten Schreibzeitverlängerung gewährt haben, ist ein Umstand, den der Kläger ohne Erfolg rügt. Denn er beeinträchtigt seine [X.]hancengleichheit gegenüber der maßgeblichen Vergleichsgruppe nicht. Insoweit hat der [X.] bereits ausgeführt, dass die Steuerberaterprüfung keine [X.]undesprüfung, sondern eine Landesprüfung darstellt, weil sie abgesehen davon, dass sie bundeseinheitlich geregelt ist und die Aufgaben bundeseinheitlich gestellt werden, von den bei den obersten Landesbehörden gebildeten Prüfungsausschüssen gemäß Art. 83 GG als eigene Angelegenheit der Länder durchgeführt wird.

[X.]) Aus den genannten Gründen kann der Grundsatz der [X.]hancengleichheit auch nicht wegen der behaupteten Korrektur des Notenschlüssels sowie der angeblich besseren Prüfungsbedingungen durch die räumliche Gestaltung für Wiederholer in anderen [X.]undesländern verletzt sein.

ee) Das Argument des [X.], er sei durch eine vollkommen unausgeglichene Verteilung der Prüfungszeit bei der mündlichen Prüfung gegenüber den schriftlich besser benoteten Kandidaten wegen einer besonders intensiven [X.]efragung seiner Person chancengleichheitswidrig benachteiligt worden, greift ebenfalls nicht durch. Nach § 26 Abs. 3 Satz 2 DVSt[X.] sind in der mündlichen Prüfung an jeden [X.]ewerber Fragen aus den verschiedenen Prüfungsgebieten zu stellen. Eine zeitliche Vorgabe für den Umfang der mündlichen Prüfung enthält § 26 Abs. 7 DVSt[X.] aber lediglich dahingehend, dass die auf jeden [X.]ewerber entfallende Prüfungszeit 90 Minuten nicht überschreiten soll. [X.]is hin zu dieser zeitlichen Grenze obliegt es den Prüfern, die Prüflinge so lange zu befragen, bis sie sich ein ausreichend sicheres [X.]ild vom Leistungsstand und der [X.]efähigung des betreffenden Kandidaten im Sinne von § 37 Abs. 1 St[X.]erG verschafft haben. Allein aus einer unterschiedlichen Anzahl von Fragestellungen sowie aus unterschiedlichen zeitlichen Anteilen an einem Prüfungsgespräch kann deshalb kein Prüfungsmangel hergeleitet werden (zutreffend Urteil des VG [X.]raunschweig vom 21.06.2000 - 6 A 109/99, zur [X.] juristischen Staatsprüfung). Als chancengleichheitswidrig hätte sich allenfalls der Umstand erweisen können, den Kläger mit dem Ergebnis einer schlechteren [X.]enotung nicht ausreichend am Prüfungsgespräch zu beteiligen. Da dies unstreitig nicht der Fall war, konnte die von ihm beantragte [X.]eweiserhebung zur ungleichen Verteilung der Gesprächszeit in der mündlichen Prüfung verfahrensfehlerfrei mangels Erheblichkeit unterbleiben.

ff) Die vom Kläger erblickte chancengleichheitswidrige [X.]enachteiligung aufgrund des Umstands, dass seiner Prüfungsgruppe die Namen der Prüfer im Vorfeld der mündlichen Prüfung erst am Vortag der Prüfung zur Kenntnis gebracht worden seien, während Prüflinge anderer Prüfungsausschüsse sich aufgrund entsprechenden Wissens rechtzeitig unter Zuhilfenahme von [X.] vergangener Jahre hätten vorbereiten können, ist nicht gegeben. Zwar entspricht es der [X.]srechtsprechung, dass im Steuerberaterexamen der Grundsatz der [X.]hancengleichheit als prüfungsrechtliche Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes zu beachten ist und es durchaus eine Verletzung der [X.]hancengleichheit bedeuten kann, sofern die konkrete Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens eine [X.]enachteiligung des Prüflings gegenüber anderen [X.] in der vergleichbaren Prüfungssituation zur Folge hat ([X.]sbeschluss vom 29.06.2018 - VII [X.] 189/17, Rz 8, m.w.[X.]). Den [X.] ist Gelegenheit zu geben, ihre Prüfungsleistungen unter möglichst gleichartigen äußeren Prüfungsbedingungen zu erbringen ([X.]surteil vom 03.02.2004 - VII R 1/03, [X.]FHE 204, 546, [X.]St[X.]l II 2004, 842, unter II.3. der Entscheidungsgründe). [X.]evorzugungen und [X.]enachteiligungen einzelner Teilnehmer oder Teilnehmergruppen müssen vermieden werden, um gleiche Erfolgschancen zu gewährleisten ([X.]-[X.]eschluss vom 11.07.2023 - 6 [X.] 38.22, Rz 9). In [X.]ezug auf die [X.]ereitstellung der Namen der Prüfer ist indes darauf hinzuweisen, dass es nicht im Verantwortungsbereich der Steuerberaterkammer liegt, den [X.] die Namen der Prüfer so rechtzeitig mitzuteilen, dass eine Vorbereitung mittels [X.] anderer Prüflinge aus vergangenen Prüfungen möglich ist. Diese Information gehört nicht zu den äußeren Prüfungsbedingungen, die möglichst gleichbehandelnd ausgestaltet werden müssen. Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 DVSt[X.] ist lediglich vorgeschrieben, die Prüflinge mindestens zwei Wochen vor der mündlichen Prüfung zu laden. Die Angabe der Prüfernamen in der Ladung ist nicht zwingend vorgeschrieben und unterliegt nicht der genannten fristgebundenen Verpflichtung. Es ist aus tatsächlichen Gründen unmöglich, die Prüflinge diesbezüglich absolut gleich zu behandeln, da kurzfristige [X.] notwendig sein können, wie von der Steuerberaterkammer zutreffend dargelegt. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die Existenz und die Zugänglichkeit von [X.] über vergangene Prüfungen eines Prüfers mehr oder weniger dem Zufall unterliegen und die Qualität sowie die Anzahl dieser Protokolle variieren können. Manche Prüfer sind schon sehr lange und/oder häufig als solche tätig, andere relativ selten oder auch zum [X.]. Die Einschätzung der zu erwartenden Fragen und Themen durch einen Prüfer aufgrund solcher Protokolle ist ebenfalls nicht verlässlich vorhersehbar. Ungeachtet der vorgeschriebenen Gleichbehandlung im Prüfungsrecht verbleibt die Möglichkeit, sich anhand von Protokollen auf die mündliche Steuerberaterprüfung vorbereiten zu können, ein Stück weit im [X.]ereich des Zufalls und auch des Glücks. Den [X.] an dieser Stelle absolut gleiche [X.]edingungen zu gewährleisten, ist unmöglich und damit auch nicht vorgeschrieben. Das Prüfungsrecht muss gewisse Ungleichheiten in den Startbedingungen der Prüflinge als unvermeidbar hinnehmen. [X.] der Prüfungsbedingungen lässt sich nicht herstellen ([X.]surteil vom 20.07.1999 - VII R 22/99, [X.]FH/NV 2000, 94, unter [X.] der Entscheidungsgründe, m.w.[X.]).

gg) § 14 Abs. 2 Satz 3 DVSt[X.] lässt es zu, dass Prüferhospitanten mit Gestattung des Prüfungsausschussvorsitzenden an der mündlichen Prüfung --gemeint ist dabei nur das [X.] teilnehmen, sodass der Einwand des [X.] gegen die Anwesenheit einer Regierungsrätin während der mündlichen Prüfung der Revision nicht zum Erfolg verhilft. Deren Anwesenheit bei der Prüfungsberatung, die als erheblicher Verfahrensfehler eine Wiederholung der mündlichen Prüfung bedungen hätte (dazu [X.]surteil vom 18.09.2012 - VII R 41/11, [X.]FHE 239, 280, [X.]St[X.]l II 2013, 452, Rz 18 ff.), hat das [X.] nicht festgestellt und der Kläger auch nicht behauptet.

hh) Die vom Kläger monierte Auswahl der Fragen im Rahmen der mündlichen Prüfung --konkret die Thematisierung von Fragestellungen aus dem [X.]ereich der Volkswirtschaftslehre durch den eigentlich für [X.]etriebswirtschaftslehre und Gesellschaftsrecht fachlich zuständigen Prüfer-- hat keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der durch das angefochtene [X.]-Urteil bestätigten Prüfungsentscheidung. Eine gerichtliche Kontrolle von [X.] ist --wie oben ausgeführt-- nur beschränkt möglich. Die Auswahl der Prüfungsfragen ist nur innerhalb dieser engen Grenzen gerichtlich überprüfbar. Volkswirtschaftslehre gehört gemäß § 37 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 St[X.]erG zu den Prüfungsgebieten im Steuerberaterexamen, aus denen die Prüfer mithin zulässigerweise und ohne Verstoß gegen die einschlägigen Prüfungsbestimmungen Fragen stellen dürfen. Rechtlich vorgeschrieben ist insofern durch § 26 Abs. 3 Satz 1 und 2 DVSt[X.] lediglich, dass die mündliche Prüfung aus sechs [X.] besteht, in denen den [X.]ewerbern Fragen aus den Prüfungsgebieten zu stellen sind. Hierbei stets trennscharf zwischen den Prüfungsgebieten zu differenzieren, ist wegen thematischer Überschneidungen weder möglich noch geboten. Es ist einem Prüfer zudem nicht verwehrt, auch aus entlegeneren Prüfungsbereichen stammende Aufgaben zu stellen (s.a. [X.]-[X.]eschluss vom 18.05.1982 - 1 W[X.] 148.78, [X.]E 73, 376, unter 3.b der Entscheidungsgründe).

ii) Der in der Revisionsbegründung vorgebrachte Standpunkt des [X.], die Aufgabenstellung in den Klausuren sei an mehreren Stellen in einer Weise mehrdeutig oder missverständlich gewesen, die eine Prüfungswiederholung oder eine Kompensation durch [X.]ewertungsänderung rechtfertige, überzeugt den [X.] nicht. Die beanstandeten Angaben und Formulierungen sind basierend auf den tatsächlichen Feststellungen des [X.] hinreichend präzise.

(1) Unklare oder missverständliche Aufgabenstellungen dürfen sich zwar nicht zu Lasten des Prüflings auswirken. Es ist ein ungeschriebener, aber selbstverständlicher Grundsatz des [X.], dass Prüfungsaufgaben so gestellt werden müssen, dass der Prüfling ohne weiteres erkennen kann, was von ihm verlangt wird ([X.]surteil vom 11.07.2023 - VII R 10/20, Rz 49, m.w.[X.]). [X.]eruft sich ein Prüfling darauf, dass eine Prüfungsfrage ungeeignet oder unklar sei, muss er die hierfür aus seiner Sicht maßgeblichen Gründe --gegebenenfalls unter Vorlage der nach seiner Meinung zugrundeliegenden Fachliteratur-- substantiiert darlegen ([X.]-Urteil vom 26.03.1997 - 6 [X.] 7.96, [X.]E 104, 203, unter 2. der Entscheidungsgründe). Ob einer Prüfungsfrage hinreichende Klarheit zukommt, ist dabei keine Rechtsfrage, sondern obliegt der tatrichterlichen Würdigung.

(2) Danach sind die vorliegenden Aufgabenstellungen entgegen den Ausführungen des [X.] --wie das [X.] rechtsfehlerfrei festgestellt [X.] nicht unklar beziehungsweise missverständlich oder gar irreführend formuliert. Die diesbezügliche tatsächliche [X.]eurteilung des [X.] hält der vorliegend gebotenen revisionsrechtlichen Kontrolle, ob es dabei von zutreffenden rechtlichen Vorstellungen über die bei der Kontrolle einer Prüfungsentscheidung anzuwendenden Maßstäbe ausgegangen ist und diese [X.] in nachvollziehbarer, mit den Denkgesetzen und allgemeinen [X.] vereinbarer Weise auf den Einzelfall angewandt hat, stand. Das [X.] hat eingehend und überzeugend erläutert, weshalb die [X.] des [X.] gegen die Formulierung einiger Prüfungsfragen nicht verfangen. Die Einwendungen des [X.] gegen die Abfassung dieser Prüfungsfragen bestehen letztlich darin, dass er seine abweichende Auffassung an die Stelle der Würdigung des [X.] setzt. Er berücksichtigt insofern nicht, dass die tatsächliche Würdigung des [X.] den [X.]FH als Revisionsgericht nach § 118 Abs. 2 [X.]O bindet - sogar unabhängig von der Frage, ob diese aus Sicht des Revisionsgerichts zwingend oder auch nur naheliegend ist ([X.]FH-[X.]eschluss vom 18.10.2023 - XI R 22/20, Rz 43). Insofern kann der Kläger hier keine vom [X.] abweichende Einschätzung des [X.]s hinsichtlich der Deutung der streitgegenständlichen Aufgabenstellungen erreichen.

jj) Die Rüge des [X.], dass die an die Korrektoren ausgegebenen Lösungshinweise an einigen Stellen eine Auseinandersetzung mit bestimmten [X.]MF-Schreiben erwarteten, die in den zugelassenen Hilfsmitteln indes nicht abgedruckt gewesen seien, verfängt schon deshalb nicht, weil die Musterlösungen keine für die Prüfer verbindlichen Vorgaben enthalten ([X.]surteil vom 11.07.2023 - VII R 10/20, Rz 51). Dies gilt auch für die vom [X.] in der Musterlösung erwähnten [X.]FH-Urteile und [X.]MF-Schreiben. Darüber hinaus ist ausweislich der auf dem Gebiet der tatrichterlichen Würdigung liegenden --und deshalb revisionsrechtlich grundsätzlich nicht angreifbaren-- tatsächlichen Feststellungen des [X.] nicht ersichtlich, dass sich die Nichtverfügbarkeit dieser Verwaltungsanweisungen auf die [X.]ewertung der [X.] des [X.] ausgewirkt hat. Hinsichtlich inhaltlicher [X.]ewertungsfehler ist indes der rechtliche Grundsatz anerkannt, dass sie ohne Sanktion bleiben, wenn sie sich auf das Prüfungsergebnis nicht ausgewirkt haben ([X.]-[X.]eschluss vom 15.05.2014 - 6 [X.] 25.14, Rz 9).

(1) Dass die Musterlösung zum Einzelsachverhalt 1 im Klausurteil II der Klausur "[X.]uchführung und [X.]ilanzwesen" bei [X.] (36) auf das [X.]MF-Schreiben vom 19.12.2016 ([X.]St[X.]l I 2017, 34) verweist, das den [X.] bei Anfertigung dieser Aufsichtsarbeit gar nicht zur Verfügung stand, ist ausweislich der tatsächlichen Feststellungen des [X.] kein Umstand, der sich auf die [X.]ewertung der entsprechenden Klausur des [X.] ausgewirkt hat. Diese Verwaltungsanweisung thematisiert die Absetzung für Abnutzung eines in der Ergänzungsbilanz eines Mitunternehmers aktivierten Mehrwerts für Wirtschaftsgüter. Ausgehend vom Klausursachverhalt das Erfordernis einer Ergänzungsbilanz zu erkennen und diese zu entwickeln, wäre auch ohne das genannte [X.]MF-Schreiben möglich und von einem angehenden Steuerberater erwartbar gewesen. Dass der Kläger im Rahmen der Klausur auf das Erfordernis einer Ergänzungsbilanz nicht eingegangen ist, rechtfertigt die vom [X.] gewonnene Überzeugung, dass eine Ursächlichkeit des fehlenden [X.]MF-Schreibens für die erbrachte Leistung des [X.] und deren [X.]ewertung ausgeschlossen erscheint. Eine solche Sachverhaltswürdigung ist gemäß § 118 Abs. 2 [X.]O dem Tatrichter vorbehalten und einer Korrektur im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht zugänglich. Die subjektive Gewissheit des Tatrichters vom Vorliegen eines entscheidungserheblichen Sachverhalts bindet das Revisionsgericht, wenn sie --wie es hier aus den genannten Gründen der Fall [X.] auf einer logischen, verstandesmäßig einsichtigen Würdigung beruht, deren nachvollziehbare Folgerungen den Denkgesetzen entsprechen und von den festgestellten Tatsachen getragen werden ([X.]surteil vom 28.02.2023 - VII R 21/20, Rz 32).

(2) Dass die Musterlösung zur Aufsichtsarbeit "Einkommensteuer- und Ertragsteuerrecht" sich bei den [X.]en (12) bis (25) unmittelbar auf das [X.]MF-Schreiben vom 12.11.2014 ([X.]St[X.]l I 2014, 1467) bezieht, das den [X.] bei deren Anfertigung gar nicht zur Verfügung stand, ist ausweislich der tatsächlichen Feststellungen des [X.] ebenfalls kein Umstand, der sich auf die [X.]ewertung der entsprechenden Klausur des [X.] ausgewirkt hat. Dieses [X.]MF-Schreiben thematisiert zwar Einzelheiten zur steuerlichen [X.]ehandlung des Arbeitslohns nach den D[X.]A und gibt insbesondere auch Vorgaben zur Aufteilung des Arbeitslohns in [X.]. Die tatsächliche Feststellung des [X.], dass sich das Fehlen dieser Verwaltungsanweisung auf die [X.]ewertung der Leistung des [X.] nicht ausgewirkt hat, weil er die Vorschriften des einschlägigen D[X.]A zur [X.]estimmung des Ansässigkeitsstaats und somit zur Ermittlung des [X.]esteuerungsrechts fehlerhaft angewendet und infolgedessen bereits das Aufteilungserfordernis in [X.]ezug auf die Einkünfte verkannt habe, bindet den [X.] nach oben genannten Grundsätzen auf Grundlage des § 118 Abs. 2 [X.]O.

(3) Schlussendlich verhilft auch das Vorbringen des [X.], dass die Musterlösung zur Aufsichtsarbeit "Einkommensteuer- und Ertragsteuerrecht" bei den [X.]en (27) bis (30) für eine gelungene [X.]earbeitung auf eine Vereinfachungsregelung abstelle, die sich in dem im Rahmen der Klausurbearbeitung nicht verfügbaren [X.]MF-Schreiben vom 04.03.2016 ([X.]St[X.]l I 2016, 277) finde, der Revision nicht zum Erfolg. Ausweislich der den [X.] gemäß § 118 Abs. 2 [X.]O bindenden tatsächlichen Feststellungen hat der Kläger schon die Problematik eines abkommensrechtlichen Ausschlusses beziehungsweise einer Aufteilung der [X.] und [X.] [X.]esteuerungsrechte bezüglich der Entlassungsentschädigung nicht erkannt und sich deshalb in der Folge auch nicht mit dieser Aufteilung und ihrer Umsetzung befasst, weshalb nicht ersichtlich ist, dass die Nichtverfügbarkeit dieses [X.]MF-Schreibens Einfluss auf die [X.]ewertung der Leistung des [X.] hatte.

kk) Mit seiner Argumentation, die Revision sei unter dem Gesichtspunkt begründet, dass das [X.] in dem angegriffenen Urteil eigene [X.]ewertungen vorgenommen habe, statt die Voten rein auf [X.]ewertungsfehler zu untersuchen, dringt der Kläger im Ergebnis ebenfalls nicht durch.

(1) Im Falle prüfungsrechtlicher Streitigkeiten, in denen Mängel der [X.]ewertung geltend gemacht werden, ist es dem Gericht --wie der Kläger zutreffend vorbringt-- nicht gestattet, die streitigen Prüfungsleistungen selbst zu bewerten. Denn den Prüfern verbleibt bei [X.] Wertungen ein gewisser Spielraum, insbesondere in [X.]ezug auf die [X.]eurteilung der Qualität der Prüfungsleistung und der Zuordnung zu einer bestimmten Note. Dieser Spielraum kann nicht durch Dritte ersetzt werden. Nur dann, wenn die [X.] wesentliche Verfahrensfehler begehen, das anzuwendende Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige [X.]ewertungsmaßstäbe verletzen, sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen oder die Prüfungsentscheidung auf Willkür beruht, ist eine gerichtliche Korrektur geboten. Nach diesem Maßstab muss eine Prüfungsentscheidung im Rahmen der Willkürkontrolle aufgehoben werden, wenn sie so außerhalb des Rahmens liegt, dass sie einem Fachkundigen als unhaltbar erscheint und sich daher als krasser Missgriff des Prüfers darstellt. Daher kann das Gericht nur in begrenzten Fällen in die [X.]ewertung von Prüfungsleistungen eingreifen, da der [X.]ewertungsspielraum der Prüfer zu respektieren ist und nur in Fällen von offensichtlichen Fehlern oder Verstößen gegen allgemeingültige [X.]ewertungsmaßstäbe korrigiert werden kann. So liegt es etwa auf der Hand und entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass in der Steuerberaterprüfung Richtiges nicht als falsch bewertet werden darf ([X.]surteil vom 11.07.2023 - VII R 10/20, Rz 53, m.w.[X.]). [X.] kann im Steuerberaterexamen indes auch eine richtige, aber in der Darstellung dürftige Antwort eine mangelhafte Leistung darstellen ([X.]surteil vom 05.10.1999 - VII R 152/97, [X.]FHE 191, 140, [X.]St[X.]l II 2000, 93, unter 5.d der Entscheidungsgründe). Zugleich ist es in Zusammenhang mit der justiziellen Kontrolle von [X.] aber auch Aufgabe der Gerichte, nach der Feststellung materieller Prüfungsfehler in der Gestalt von Korrektur- oder [X.]ewertungsfehlern zu prüfen, ob Auswirkungen dieser Fehler auf das Ergebnis ausgeschlossen werden können. Denn sofern solche Auswirkungen mit der erforderlichen Gewissheit auszuschließen sind, folgt aus dem Grundsatz der [X.]hancengleichheit, dass ein Anspruch auf Neubewertung nicht besteht, weil sich die Prüfungsentscheidung im Ergebnis als zutreffend und damit rechtmäßig darstellt ([X.]-[X.]eschluss vom 14.09.2012 - 6 [X.] 35.12, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - [X.] 2013, 42, Rz 10).

(2) An die vorgenannten Maßstäbe, die das [X.] in der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen auch ausdrücklich benennt (S. 28 f. des [X.]), hat es sich gehalten. Es hat die konkreten [X.]ewertungen der [X.] grundsätzlich im [X.]ereich des gerichtlich nicht überprüfbaren, vom Gericht zu respektierenden [X.]ewertungsspielraumes der Prüfer verortet. Im Kontext der gerichtlichen Kontrolle von [X.] fällt es nach den oben genannten Kriterien allerdings in den Verantwortungsbereich des Gerichts zu entscheiden, ob zutreffende Antworten bei der [X.]ewertung von Prüfungsleistungen ausreichend berücksichtigt wurden oder nicht. Dies gilt insbesondere für die Feststellung, dass eine Nichtberücksichtigung einer zutreffenden Antwort stattgefunden hat, wie es das [X.] auf Seite 38 seines Urteils zur [X.]enennung des § 1922 [X.]G[X.] durch den Kläger ausführt. Seine Feststellung, dass eine Auswirkung dieses [X.]ewertungsfehlers auf das Gesamtergebnis indes mit der erforderlichen Gewissheit auszuschließen ist, hält einer Revisionskontrolle ebenfalls stand. Denn dass durch die Korrektur eines solchen --gemessen an der Gewichtung in den Lösungshinweisen eher marginalen-- [X.]ewertungsfehlers im Falle des [X.] angesichts des Abstands zur nächsthöheren [X.]ewertungsstufe kein Notensprung erzielt werden könnte, hat das [X.] den [X.] nach § 118 Abs. 2 [X.]O bindend festgestellt und plausibel begründet.

ll) Entgegen der Auffassung des [X.] erweist sich die angegriffene Prüfungsentscheidung auch nicht wegen Nichtberücksichtigung des Folgefehlerprinzips als rechtswidrig. Die diesbezüglichen Einwendungen des [X.], ihm hätten bestimmte Punkte für folgerichtige Antworten gegeben werden müssen, verfangen nicht. Er greift hier vielmehr die in den [X.]eurteilungsspielraum der Prüfer fallende Einschätzung an, wie die konkrete Punktevergabe und die dabei vorzunehmende Gewichtung durchzuführen ist. Da es nicht Sinn und Zweck des Folgefehlerprinzips ist, dem Prüfling [X.]e für nicht erbrachte Leistungen zukommen zu lassen, fällt es desgleichen in den gerichtsfesten [X.]eurteilungsspielraum, ob und inwiefern die aufgrund einer falschen Weichenstellung dargebotene Lösung eine Ersatzwertung rechtfertigt (zutreffend [X.] München, Urteil vom 18.04.2012 - 4 K 309/09, E[X.] 2012, 1602, Rz 43; rechtskräftig: [X.]sbeschluss vom 14.01.2013 - VII [X.] 110/12).

mm) Die Ausführungen des [X.], die angegriffene Prüfungsentscheidung sei wegen Missachtung des [X.] zuzugestehenden Antwortspielraumes rechtswidrig, weil seine Ausführungen zum Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung --entgegen der vom [X.] bestätigten Auffassung der Prüfer-- vertretbar und ihm mithin weitere [X.]e sowohl hierfür als auch für seine daraus folgenden Lösungsansätze zuzusprechen seien, überzeugen im Ergebnis nicht.

(1) Auch insoweit gilt im Grundsatz, dass die Feststellung des Sachverhalts dem [X.] obliegt. Dies inkludiert die Feststellung, was bei der Lösung der Prüfungsaufgaben falsch oder richtig war, welches Gewicht die Prüfer einzelnen Teilen der Aufgabe aufgrund ihres [X.] [X.]ewertungsvorrechts zumessen durften, wie die schriftlichen Darlegungen des Prüflings unter [X.]erücksichtigung der Gesamtumstände zu verstehen sind, welche Vorzüge oder Mängel die Leistung des Prüflings im Einzelnen aufweist und welches Gewicht denselben für die Gesamtbewertung der Prüfungsleistung von den Prüfern beigelegt werden durfte ([X.]sbeschluss vom 09.03.1999 - VII S 14/98, [X.]FH/NV 1999, 1133, unter 3.c der Entscheidungsgründe). Im Rahmen der [X.]estimmung der gerichtlichen Kontrolldichte in prüfungsrechtlichen Streitverfahren ist dabei zwischen Fachfragen und [X.] Wertungen zu unterscheiden. Unter Fachfragen sind alle Fragen zu verstehen, die fachwissenschaftlicher Erörterung zugänglich sind. In [X.]ezug auf Fachfragen ist das [X.] im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung durchaus zu einer Entscheidung darüber berufen, ob eine von den Prüfern als falsch bewertete Lösung im Gegenteil richtig oder jedenfalls vertretbar ist ([X.]surteil vom 05.10.1999 - VII R 152/97, [X.]FHE 191, 140, [X.]St[X.]l II 2000, 93, unter 5.a der Entscheidungsgründe). Hinsichtlich der Qualität der Darstellung steht den Prüfern allerdings ein weiter [X.]ewertungsspielraum zu ([X.]surteil vom 05.10.1999 - VII R 152/97, [X.]FHE 191, 140, [X.]St[X.]l II 2000, 93, unter 5.e bb der Entscheidungsgründe).

(2) Das [X.] hat seiner Entscheidung die genannten [X.] zugrunde gelegt und ausgehend von diesen Grundsätzen den Antwortspielraum des [X.] nicht verkannt, sondern die [X.]ewertung der Qualität seiner Darstellung zu Recht in den [X.]eurteilungsspielraum der Prüfer gestellt. Seine in diesem Zuge vertretene Ansicht, die Fachfrage, ob in einem fehlenden Widerspruch zu einer Gutschrift mit [X.] in vertretbarer Weise ein Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung erblickt werden kann, dürfe es ungeachtet dieses [X.]eurteilungsspielraumes voll überprüfen, trifft ebenfalls zu. Die [X.]estätigung der Rechtsansicht der Prüfer, die Auffassung des [X.] sei ausgehend von den Sachverhaltsangaben nicht vertretbar, weil ein entsprechender Erklärungsgehalt gegenüber dem Finanzamt nicht ersichtlich sei, ist frei von [X.], insbesondere nachvollziehbar begründet und mit den Denkgesetzen und allgemeinen [X.] vereinbar. Soweit der Kläger die Meinung vertritt, ihm stünden für bestimmte Ausführungen in diesem Zusammenhang weitere [X.]e zu, hält er der [X.]ewertung der Prüfer und der Entscheidung des [X.] zwar den ihm zukommenden Antwortspielraum entgegen. Er verkennt hier allerdings abermals, dass die [X.] Anforderungen an eine vollständige [X.]earbeitung der Prüfungsaufgabe und die konkrete Punktevergabe ungeachtet des ihm zuzugestehenden Antwortspielraumes der nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbaren [X.]eurteilung durch die Prüfer unterliegen. Dem entspricht die --mithin revisionsfeste-- [X.]egründung des [X.], die Wertung der Prüfer zur inkorrekten Prüfung der Kleinunternehmerregelung durch den Kläger und die daraus resultierenden Punktabzüge beruhten nicht auf sachfremden Erwägungen und seien mithin im Rahmen der nur eingeschränkt möglichen Überprüfung auf solche [X.]eurteilungsdefizite nicht zu beanstanden.

nn) Die Prüfungsentscheidung ist entgegen der Rechtsansicht des [X.] auch nicht mangels ausreichender Protokollierung beziehungsweise wegen Fehlens einer den höchstrichterlichen Anforderungen entsprechenden [X.]egründung betreffend die mündliche Prüfung aufzuheben. Ob die Prüfer ihre [X.]ewertung der Prüfungsleistung in ausreichend nachvollziehbarer Weise begründet haben, ist im Wesentlichen eine dem Tatrichter vorzubehaltende Würdigung des Einzelfalls ([X.]surteil vom 03.02.2004 - VII R 1/03, [X.]FHE 204, 546, [X.]St[X.]l II 2004, 842, unter [X.] der Entscheidungsgründe). Die insoweit getroffene tatsächliche Feststellung des [X.], dass zur Aufhebung der Prüfungsentscheidung führende [X.]egründungsmängel nicht vorliegen, weil der Prüfungsausschuss dem [X.]egründungsbegehren des [X.] ausweislich des [X.] und der gemeinsamen Stellungnahme des Prüfungsausschusses im Überdenkungsverfahren hinreichend entsprochen habe, ist frei von [X.]. Sowohl das in Art. 12 Abs. 1 GG verankerte Grundrecht auf freie [X.]erufswahl als auch das in Art. 19 Abs. 4 GG verankerte Recht auf effektiven Rechtsschutz bedingen zwar einen Informationsanspruch des Prüflings, der sich auf eine angemessene [X.]egründung der Prüfungsentscheidung richtet, das heißt auf die [X.]ekanntgabe der wesentlichen Gründe, mit denen der Prüfer zu einer bestimmten [X.]ewertung der Prüfungsleistungen gelangt ist ([X.]-[X.]eschluss vom 15.07.2010 - 2 [X.] 104.09, Rz 5). Weder die Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und [X.]erufsausübungsgesellschaften noch sonstige Vorschriften enthalten in diesem Zusammenhang aber weitergehende Vorschriften über die Protokollierung des Inhalts der mündlichen Prüfung, insbesondere ist die konkrete Protokollierung von Fragen und Antworten nicht vorgeschrieben (vgl. § 31 DVSt[X.]) und auch verfassungsrechtlich nicht geboten. Der Inhalt der von den Prüfern zu ihren [X.]ewertungen von mündlichen Prüfungsleistungen abzugebenden [X.]egründung wird vielmehr maßgeblich davon bestimmt, mit welchem konkreten [X.]egehren und mit welcher [X.]egründung der Prüfling eine [X.]egründung verlangt und wann er dies tut ([X.]surteil vom 21.01.1999 - VII R 35/98, [X.]FHE 187, 373, [X.]St[X.]l II 1999, 242, unter [X.] der Entscheidungsgründe). Auch die Form der [X.]ekanntgabe der Gründe, die einen Prüfungsausschuss als Kollegium dazu bewogen haben, eine Prüfungsleistung als nicht bestanden zu bewerten, ist verfassungsrechtlich nicht vorgegeben ([X.]-[X.]eschluss vom 21.12.2016 - 2 [X.] 108.15, Rz 14, m.w.[X.]). Demzufolge entspricht das angefochtene Urteil ausgehend von der Feststellung, der Kläger habe pauschal eine [X.]egründung der [X.]ewertung seiner mündlichen Prüfungsleistung gefordert und könne daher keine detailliertere [X.]egründung erwarten, als sie ausweislich der Niederschrift über die mündliche Prüfung seitens des Vorsitzenden im Wege mündlicher Erläuterung und anschließend noch in der gemeinsamen Stellungnahme des Prüfungsausschusses vom 25.06.2018 gegeben worden ist, dem einschlägigen [X.]undesrecht.

oo) Die Rüge, das [X.] habe die Rechtmäßigkeit des [X.]ewertungsvorgangs anhand der Musterlösung als [X.]eurteilungsmaßstab zu Unrecht nicht in Frage gestellt, ist unbegründet. Die Tatsache, dass die Korrektoren eine Musterlösung erhalten und diese bei der [X.]ewertung der Prüfungsleistung berücksichtigen, ist aus Sicht der Anforderungen an eine eigenständige [X.]eurteilungsleistung der Korrektoren nicht zu beanstanden. Einerseits haben weder die Musterlösung noch die Punktetabelle eine rechtsverbindliche Wirkung, andererseits sind sie lediglich dazu bestimmt, dem Prüfer eine erleichterte Gewichtung der einzelnen Teile der Prüfungsleistung zu ermöglichen (vgl. [X.]surteil vom 11.07.2023 - VII R 10/20, Rz 51, m.w.[X.]). Es gibt im Streitfall --wie das [X.] rechtsfehlerfrei festgestellt [X.] keine konkreten Hinweise darauf, dass die eigenständige [X.]eurteilung der Klausurleistungen seitens der Korrektoren vorliegend durch die Ausführungen in der Musterlösung in einer Weise unterbunden werden sollte, die als [X.]ewertungsdefizit interpretiert werden könnte. Der Einwand des [X.], das [X.] hätte in diesem Zusammenhang die beantragte zeugenschaftliche Vernehmung der Prüfer zur Verkürzung ihres [X.]ewertungsspielraumes durchführen müssen, führt zu keinem anderen Ergebnis. [X.] kann das [X.] auf eine beantragte [X.]eweiserhebung unter anderem dann verzichten, wenn das [X.]eweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich ist ([X.]sbeschluss vom 28.02.2023 - VII R 29/18, Rz 153, m.w.[X.]). Das [X.] hat seine Entscheidung, von der Vernehmung der von dem Kläger benannten Prüfer als Zeugen für die Tatsache, ihnen sei von [X.]eklagtenseite nahegelegt worden, in ihren Stellungnahmen zum Überdenkungsverfahren jeweils anzugeben, dass sie die Lösungsskizze nur als Lösungshinweise verstünden, in dem angefochtenen Urteil nachvollziehbar dahingehend begründet, dass unter anderem die Erheblichkeit einer solchen Mitteilung für die Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung nicht erkennbar sei. Der Verzicht auf die beantragte [X.]eweisaufnahme ist mithin von dem genannten Rechtsgrundsatz gedeckt, weshalb der vom Kläger gerügte Verstoß gegen die auf § 76 Abs. 1 Satz 1 [X.]O gründende Sachaufklärungspflicht des [X.] nicht gegeben ist.

pp) Soweit der Kläger argumentiert, einige Kandidaten hätten ihre [X.]earbeitung der [X.] nach Ablauf der allgemein bekannt gegebenen [X.]earbeitungszeit (ohne rechtliche Konsequenzen) weisungswidrig noch für eine gewisse Zeit fortgesetzt, weil die Aufsichtspersonen die Arbeiten in den hinteren Reihen nur zeitverzögert eingesammelt hätten, vermag dies der Revision aus folgenden Erwägungen nicht zum Erfolg zu verhelfen: Zwar steht § 20 Abs. 4 DVSt[X.] dem hier nicht entgegen, weil der Kläger diesen Einwand gegen den Ablauf der schriftlichen Prüfung bis zum Ende der [X.]earbeitungszeit der jeweiligen Aufsichtsarbeit schon deshalb nicht geltend machen konnte, weil die [X.]eanstandung vermeintliche Fehler betrifft, die erst nach diesem Zeitpunkt aufgetreten sein sollen. Der vom Kläger vorgetragene Sachverhalt ist indes unerheblich. Ein Prüfungsteilnehmer kann unter [X.]erufung auf den Grundsatz der [X.]hancengleichheit nicht erfolgreich verlangen, dass Fehler in der Umsetzung des Prüfungsverfahrens, die bei anderen Kandidaten derselben Prüfungsgruppe aufgetreten sind, ihm ebenfalls zugutekommen sollten. Aus [X.] anderer Prüfungsteilnehmer resultiert, selbst wenn sie von der Prüfungsbehörde hätten verhindert werden können, aber nicht verhindert worden sind, keine [X.]hancenungleichheit, auf die sich ein Prüfling im Rahmen der [X.] berufen kann. Denn auch im Prüfungsrecht gibt es kein subjektives öffentliches Recht des einzelnen Prüflings auf [X.]eachtung des Grundsatzes der [X.]hancengleichheit als objektiv-rechtliches Gebot. Folglich führen derartige Verfahrensfehler, selbst wenn sie seitens der Prüfungsbehörde hätten vermieden werden können, bezogen auf einen Prüfungsteilnehmer, dessen eigenes Prüfungsverfahren reibungslos verlief und dessen Leistungen angemessen bewertet wurden, nicht zu einem Anspruch auf Aufhebung oder Änderung der ihn betreffenden Prüfungsentscheidung (s. [X.]surteil vom 20.07.1999 - VII R 111/98, [X.]FHE 189, 280, [X.]St[X.]l II 1999, 803, m.w.[X.], dort zur Verwendung einer Prüfungsaufgabe, die einigen Kandidaten aus einem Vorbereitungskurs bereits bekannt war).

qq) Das Vorbringen, die mündliche Prüfung sei wegen unaufmerksamen oder nachlässigen Prüferverhaltens --"Spielen" am Handy beziehungsweise Tablet, "Träumen", wiederholtes Ansprechen mit dem falschen [X.] zu wiederholen, überzeugt den [X.] nicht.

(1) In rechtlicher Hinsicht gilt zwar, dass bei berufseröffnenden Prüfungen das Fairnessgebot, das auf dem Grundsatz der [X.]hancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) basiert, einen Prüfer dazu verpflichtet, sicherzustellen, dass das Prüfungsverfahren --unter [X.]erücksichtigung der geltenden [X.] auch in [X.]ezug auf den Stil der Prüfung und die Umgangsformen der [X.]eteiligten reibungslos verläuft. Das Ziel besteht darin, zu verhindern, dass der Prüfling aufgrund unangemessenen Verhaltens des Prüfers einer psychischen [X.]elastung ausgesetzt wird, die das [X.]ild seiner Leistungsfähigkeit verfälscht und somit seine [X.]hancen beeinträchtigt (so schon [X.]-Urteil vom 20.09.1984 - 7 [X.] 57.83, [X.]E 70, 143, unter [X.] der Entscheidungsgründe).

(2) Das [X.] hat indes in tatsächlicher Hinsicht --und den [X.] gemäß § 118 Abs. 2 [X.]O bindender [X.] nicht festgestellt, dass es ein solches, gegen das Gebot der Fairness und Sachlichkeit verstoßendes Verhalten der Prüfer in einem relevanten Umfang gegeben hat. In diesem Zusammenhang hat es entgegen der Rechtsauffassung des [X.] seine in § 76 Abs. 1 Satz 1 [X.]O verankerte Aufklärungspflicht nicht deshalb verletzt, weil es die in der mündlichen Verhandlung beantragte [X.]eweiserhebung nicht vorgenommen hat. Die Sachaufklärungspflicht beinhaltet nicht, jeder fernliegenden Erwägung nachgehen zu müssen ([X.]FH-[X.]eschluss vom 12.01.2023 - IX [X.] 81/21, Rz 13). [X.]ei der Prüfung der Frage, ob eine [X.]e Verletzung der Sachaufklärungspflicht vorliegt, ist zudem auf den materiellen Rechtsstandpunkt des [X.] abzustellen ([X.]FH-[X.]eschluss vom 20.09.2022 - VIII [X.] 82/21, Rz 4). Das [X.] hat im Streitfall den Tatsachen- und [X.] des [X.] zu dem behaupteten unaufmerksamen beziehungsweise nachlässigen Prüferverhalten sowie dessen hierzu formulierte [X.]eweisangebote zur Kenntnis genommen und ohne Rechtsfehler als nicht erheblich beziehungsweise zu unsubstantiiert gewürdigt. Die unter [X.]eweis gestellten Tatsachen --Nutzung von Mobilgeräten und auch Schließen der Augen durch einzelne Prüfer während der mündlichen Prüfung beziehungsweise wiederholtes Ansprechen mit falschem [X.] waren aus der im Urteil nachvollziehbar begründeten Sicht des [X.] für sich gesehen nicht entscheidungserheblich, weil diese tatsächlichen Umstände alleine keine hinreichenden Rückschlüsse auf eine [X.]e Prüfung zuließen. Die vom Kläger formulierten [X.]eweisanträge ließen damit keine für das [X.] entscheidungserheblichen Tatsachen erkennen, die bezeugt werden sollten. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist es zulässig, [X.]eweisermittlungsanträge oder [X.]eweisausforschungsanträge, die so unbestimmt sind, dass im Grunde erst die [X.]eweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und [X.]ehauptungen aufdecken soll, als zu unsubstantiiert zurückzuweisen ([X.]FH-[X.]eschluss vom 05.04.2023 - V R 5/22, Rz 20). [X.]eweisanträge, die durch keine greifbaren Anhaltspunkte gestützt werden ([X.]eweisermittlungs- oder Ausforschungsbeweisanträge), lösen keine Pflicht des Gerichts zur [X.]eweiserhebung aus ([X.]sbeschluss vom 27.10.2010 - VII [X.] 7/10, Rz 16).

rr) Dem unter [X.]eweis gestellten Vorbringen des [X.], dass er im Rahmen der Fragen zur Grunderwerbsteuer eine zu Unrecht als unzutreffend gewertete richtige Antwort gegeben habe, brauchte das [X.] ebenfalls nicht nachgehen. Die Rechtsauffassung, dass eine gerichtliche Korrektur aufgrund eines festgestellten Prüfungsfehlers ausschließlich dann erfolgt, wenn dieser Fehler sich auf die Notenvergabe und somit auf das Gesamtergebnis der Prüfung nachweislich ausgewirkt habe, trifft zu. Die an dieser Stelle gegebene [X.]egründung des [X.], das entsprechende Vorbringen des [X.] sei unerheblich, weil auszuschließen sei, dass ein solches Vorkommnis (fehlerhafte Falschwertung einer einzelnen Frage in einer mehrstündigen mündlichen Prüfung) entscheidend für das Nichtbestehen der Prüfung insgesamt gewesen sei könnte, gründet auf einer dem [X.] als Tatsachengericht vorbehaltenen tatsächlichen Würdigung, die einer Überprüfung im Revisionsverfahren nur eingeschränkt zugänglich ist und den [X.] im vorliegenden Streitfall als widerspruchsfreie und nachvollziehbare Schlussfolgerung gemäß § 118 Abs. 2 [X.]O bindet.

ss) Soweit der Kläger einen Verstoß gegen das in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte rechtliche Gehör erkennt, weil das [X.] zahlreiche Argumente der Klagebegründung nicht hinreichend bei der Urteilsfindung gewürdigt habe, ist die Revision desgleichen unbegründet. Entgegen der Rechtsauffassung des [X.] ist nicht ersichtlich, dass das Urteil unter Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör zustande gekommen ist. Es bestand keine Verpflichtung seitens des [X.], in den Entscheidungsgründen des Urteils auf sämtliches Vorbringen der [X.]eteiligten einzugehen ([X.]sbeschluss vom 05.04.2004 - VII [X.] 178/03, juris).

(1) Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 und § 119 Nr. 3 [X.]O verpflichtet das Gericht unter anderem, die Ausführungen der [X.]eteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und sich mit [X.] des Vorbringens auseinanderzusetzen ([X.]eachtenspflicht). Dabei ist das Gericht naturgemäß nicht verpflichtet, der tatsächlichen Würdigung oder der Rechtsansicht eines [X.]eteiligten zu folgen. Die Gewährung rechtlichen Gehörs zwingt das Gericht auch nicht, sich mit Ausführungen der [X.]eteiligten auseinanderzusetzen, auf die es für die Entscheidung nicht ankommt. Es ist ferner nicht gehalten, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist erst verletzt, wenn das Gericht Sachverhalt und Sachvortrag, auf den es ankommen kann, nicht nur nicht ausdrücklich bescheidet, sondern bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat ([X.]surteil vom 11.07.2023 - VII R 10/20, Rz 57, m.w.[X.] aus der ständigen Rechtsprechung).

(2) Das [X.] hat das Vorbringen des [X.], gemessen an diesen Maßstäben, bei seiner Entscheidungsfindung hinreichend berücksichtigt. Dass es einzelne [X.]eanstandungen in der Urteilsbegründung nicht eingehender behandelt hat, verstößt nicht gegen die [X.]eachtenspflicht, sondern ist dem Umstand geschuldet, dass diese Einwendungen eindeutig nicht erheblich waren.

(a) So ist die [X.]eanstandung hinsichtlich der [X.]ewertung zum [X.] (95) im Zusammenhang mit der Klausur "[X.]uchführung und [X.]ilanzwesen", den ihm die Prüfer mangels aus ihrer Sicht ausreichender [X.]egründung der Antwort nur teilweise zuerkannt haben, für die Urteilsfindung ersichtlich unerheblich gewesen. Zu der seitens des [X.] angestrebten Nachprüfung oder Nachbesserung der Notengebung im Einzelnen, die auf eine [X.] der [X.] hinausgelaufen wäre, war das [X.] nicht berufen. Eine gerichtliche Kontrolle ist aufgrund der sachgesetzlichen Eigentümlichkeiten der Prüfungsentscheidung bei Fragen der richtigen [X.]ewertung --wie bereits ausgeführt-- nur in engen Grenzen möglich ([X.]surteil vom 11.07.2023 - VII R 10/20, Rz 58, m.w.[X.]).

(b) Auch die [X.]eanstandung, dass zwei Prüfer sowohl bei der [X.]ewertung jeweils einer schriftlichen Aufsichtsarbeit als auch bei der [X.]ewertung der mündlichen Prüfungsleistung des [X.] beteiligt gewesen seien, war für die Urteilsfindung ersichtlich unerheblich. Die Abnahme der Prüfung ist gemäß § 35 Abs. 5 Satz 2 St[X.]erG Aufgabe des Prüfungsausschusses. In den auf der Ermächtigung in § 158 Nr. 1 [X.]uchst. b St[X.]erG fußenden §§ 24 und 26 DVSt[X.] ist dementsprechend geregelt, dass sowohl der schriftliche als auch der mündliche Teil der Prüfung vor dem Prüfungsausschuss abgelegt wird. Zwar kann der Prüfungsausschuss gemäß § 24 Abs. 1 DVSt[X.] für die [X.]ewertung der [X.] mit Stimmenmehrheit auch Prüfer bestimmen, die stellvertretende Mitglieder des Prüfungsausschusses sind. Eine Verpflichtung besteht insoweit indes nicht. Die vom Kläger beanstandete Doppelbefassung ist daher in den einschlägigen Rechtsgrundlagen für die Durchführung der Steuerberaterprüfung angelegt. Zwar richtet sich die Durchführung des Verwaltungsverfahrens der im [X.] Abschnitt des [X.] Teils des [X.] geregelten Steuerberaterprüfung gemäß § 164a Abs. 1 St[X.]erG darüber hinaus zusätzlich auch nach den [X.]estimmungen der Abgabenordnung. Die §§ 82 bis 84 AO gelten mithin für die Mitglieder des Prüfungsausschusses sinngemäß ([X.]surteil vom 03.02.2004 - VII R 1/03, [X.]FHE 204, 546, [X.]St[X.]l II 2004, 842, unter [X.] der Entscheidungsgründe). Alleine eine Vorbefassung mit schriftlichen Prüfungsleistungen des Prüflings rechtfertigt aber ersichtlich keinen Schluss auf eine Voreingenommenheit der entsprechenden Korrektoren gegenüber diesem Prüfling in der mündlichen Prüfung, mit der Folge, dass Korrektoren der Klausuren generell von einer Mitwirkung als Prüfer in der mündlichen Prüfung ausgeschlossen wären. Das Prüfungsrecht ist insgesamt von dem [X.]ild eines Prüfers geprägt, der zu einer selbstständigen, eigenverantwortlichen, nur seinem Wissen und Gewissen verpflichteten [X.]ewertung fähig und bereit ist ([X.]-[X.]eschluss vom 11.07.2023 - 6 [X.] 38.22, Rz 11). Prüfungsrechtliche Regelungen dürfen dieses [X.] voraussetzen. Die Unvoreingenommenheit eines Prüfers wird dementsprechend nicht dadurch in Frage gestellt, dass er vor [X.]ewertung einer mündlichen Leistung bereits mit der schriftlichen Leistung des betreffenden Prüflings befasst war.

(c) Als unerheblich einzustufen ist auch das Vorbringen, dass die von ihm, dem Kläger, im Rahmen der mündlichen Prüfung angefertigten Dokumentationen nicht an ihn herausgegeben worden seien. Das Einbehalten solcher Unterlagen kann sich --schon denknotwendig-- nicht auf das Prüfungsergebnis und die Prüfungsentscheidung selbst ausgewirkt haben (vgl. [X.]surteil vom 12.04.2011 - VII R 5/10, [X.]FHE 234, 375, [X.]St[X.]l II 2012, 110, Rz 14, zur Vernichtung solcher Unterlagen). Es ist auch nicht ersichtlich, inwieweit das Einbehalten solcher Unterlagen die Möglichkeit des [X.], Rechtsschutz gegen die [X.]ewertung der in der mündlichen Prüfung erbrachten Leistungen zu erlangen, nennenswert beeinträchtigt haben könnte. Denn im Prüfungsrecht besteht ungeachtet einer fehlenden einschlägigen [X.]estimmung in der Abgabenordnung als Teil der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG anerkanntermaßen das Recht, Akteneinsicht in die Prüfungsunterlagen zu nehmen (so schon [X.]surteil vom 02.08.1967 - VII 264/63, [X.]FHE 89, 370, [X.]St[X.]l III 1967, 579, unter 1. der Entscheidungsgründe; zusammenfassend [X.] Hamburg, Urteil vom 15.12.2003 - V 12/02, E[X.] 2004, 852, unter I.2.2.2 der Entscheidungsgründe, m.w.[X.]).

(d) Desgleichen unerheblich für die Urteilsfindung war das Vorbringen, dass der Kläger trotz seines überdurchschnittlichen Abschneidens in der schriftlichen Prüfung an der mündlichen Prüfung gescheitert sei. Seine Schlussfolgerung, mit dieser Argumentation eine unfaire [X.]eeinträchtigung des [X.] belegen zu können, ist ersichtlich nicht stichhaltig. Denn nach einer solchen Logik müsste ein überdurchschnittliches Abschneiden in der schriftlichen Prüfung ein [X.]estehen der mündlichen Prüfung garantieren, was offensichtlich nicht zutreffen kann. Es ist vielmehr höchstrichterlich geklärt, dass Argumentationen mit statistischen Daten zu Erfolgs- und Misserfolgsquoten im Zusammenhang mit der fraglichen Rechtmäßigkeit einer Prüfungsentscheidung nicht fundierte Mutmaßungen darstellen, die keinen brauchbaren Rückschluss auf überspannte Prüfungsanforderungen zulassen ([X.]surteil vom 21.05.1999 - VII R 34/98, [X.]FHE 188, 502, [X.]St[X.]l II 1999, 573, unter 6. der Entscheidungsgründe).

tt) Schlussendlich verfängt auch die abschließend geführte Rüge des [X.] nicht, dass das angefochtene Urteil deshalb [X.] zustande gekommen sei, weil das betraute [X.] ohne entsprechende Entscheidungskompetenz negativ über die Zulassung der Revision befunden habe. In der Rechtsmittelbelehrung des Urteils heißt es, dass die Revision nicht zugelassen worden sei. In dieser vollkommen üblichen Formulierung eine unzulässige Entscheidung hinsichtlich der Nichtzulassung der Revision zu erkennen, ist ausgeschlossen. Nach § 115 Abs. 1 [X.]O ist das [X.] dazu berufen, in seinem Urteil eine Entscheidung über die Zulassung der Revision zu treffen. Dies berechtigt nicht nur zu einer positiven Zulassungsentscheidung, sondern auch dazu, die Revision ausdrücklich nicht zuzulassen. Vorliegend ist eine Entscheidung durch das [X.] über die Zulassung der Revision unterblieben, was ebenso wie eine negative Entscheidung eine Nichtzulassung der Revision bedeutet. Denn die Revision ist immer dann nicht zugelassen, wenn das [X.]-Urteil keinen positiven Ausspruch über die Zulassung der Revision enthält ([X.]FH-[X.]eschluss vom 27.03.2013 - I R 71/12, Rz 7). Eine Rechtsmittelbelehrung stellt in diesem Zusammenhang keine Entscheidung, sondern --wie ihr Name besagt-- eine bloße Erklärung darüber dar, welches Rechtsmittel nach Kenntnis des Gerichts gegen die Entscheidung gegeben ist ([X.]sbeschluss vom 14.10.2010 - VII R 34/10, Rz 2). Im Übrigen ist die Entscheidung über die Zulassung der Revision eine prozessuale, in der Streitsache indes neutrale Nebenentscheidung ([X.]FH-[X.]eschluss vom 16.07.1986 - I R 169/85, [X.]FH/NV 1987, 386, unter 2. der Entscheidungsgründe). Den sachlichen Inhalt des Urteils betrifft sie nicht ([X.]FH-[X.]eschluss vom 26.08.1987 - IV [X.] 27/87, [X.]FHE 150, 403, [X.]St[X.]l II 1987, 786, unter 2. der Entscheidungsgründe). Sie ist zudem nicht begründungsbedürftig ([X.]FH-[X.]eschluss vom 05.06.2013 - XI [X.] 116/12, Rz 35). Enthält eine Entscheidung des [X.] weder im Tenor noch in den Entscheidungsgründen einen Ausspruch über die Zulassung der Revision, ist dies daher kein Verfahrensfehler ([X.]FH-Urteil vom 16.12.2003 - VIII R 67/00, [X.]FH/NV 2004, 934, unter 1. der Entscheidungsgründe).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 1, § 135 Abs. 1 und 2 [X.]O und orientiert sich an der gleichwertigen Gewichtung von mündlicher und schriftlicher Prüfung in § 28 Abs. 1 Satz 2 DVSt[X.].

Meta

VII R 24/22

16.01.2024

Bundesfinanzhof 7. Senat

Urteil

vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 15. Juni 2021, Az: 6 K 67/18, Urteil

Art 3 GG, Art 12 Abs 1 GG, § 37 StBerG, § 37b StBerG, § 158 Nr 1 Buchst b StBerG, § 18 Abs 1 S 4 StBDV, § 29 StBDV

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 16.01.2024, Az. VII R 24/22 (REWIS RS 2024, 2302)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 2302

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