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PDF anzeigen[X.]/01vom23. Oktober 2001in der Strafsachegegen1.2.3.4.wegengefährlicher Körperverletzung u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 23. Oktober 2001 beschlos-sen:Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9. Februar 2001 werden als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels unddie den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.Ergänzend zu den Ausführungen des [X.] [X.]:Beim Angeklagten S. entnimmt der Senat dem Gesamtin-halt der Urteilsgründe, daß das [X.] bei seiner Bewäh-rungsentscheidung trotz der zu Recht von der Revision beanstan-deten fehlerhaften Formulierung ([X.]) bei der Beurteilungder Prognose von einem zutreffenden Prüfungsmaßstab ausge-gangen ist. Zudem war die Aussetzung der Vollstreckung der [X.] Freiheitsstrafe vor dem Hintergrund der hierzu rechts-fehlerfrei getroffenen Feststellungen auf jeden Fall ausgeschlos-sen.- 3 -Daû die [X.] die Frage der Entziehung der Fahrerlaubnisund der Einziehung der Fahrzeuge nicht erörterte, beschwert [X.] nicht.[X.] [X.] Hebenstreit
Meta
23.10.2001
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2001, Az. 1 StR 326/01 (REWIS RS 2001, 918)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 918
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