Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2002, Az. 4 StR 7/02

4. Strafsenat | REWIS RS 2002, 4689

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[X.] StR 7/02vom5. Februar 2002in der Strafsachegegenwegen Betruges- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 5. Februar 2002 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] Halle vom 28. August 2001 im [X.] mit den Feststellungen aufgehoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betruges zu drei [X.] verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Re-vision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel [X.] Strafausspruch Erfolg.Die Überprüfung des Urteils aufgrund der [X.] [X.] Schuldspruch keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben(§ 349 Abs. 2 StPO). Daß das [X.] dem Angeklagten ersichtlich alsunwiderlegt darin gefolgt ist, daß er an eine Durchführung des Gemäldege-schäfts von seiten seiner namentlich nicht bekannten [X.] Partner ge-glaubt hat, steht der Verurteilung wegen Betruges nicht entgegen (zum [X.] 3 -digungsvorsatz bei [X.] vgl. BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vorsatz 2).Der Senat sieht sich aber zu dem [X.], [X.] Angaben eines [X.], [X.] deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine Beweise gibt, vomTatrichter nicht ohne weiteres hinzunehmen sind; ihre Zurckweisung erfordertauch nicht, [X.] sich ihr Gegenteil positiv feststellen [X.] (st. Rspr.; vgl. [X.] § 261 Einlassung 5; [X.] vom 18. Oktober 2001 - 4 [X.]/[X.] kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Der Senatbraucht nicht zu entscheiden, ob zur Aufhebung des Strafausspruchs bereits[X.]t, [X.] die verte Strafe unter Bercksichtigung der [X.] und gegen [X.] sprechenden Umsts in vergleichbaren [X.] bei weitem rsteigt und deshalb zu besorgen ist, [X.] sie sich vonihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein (vgl. BGHSt 34, 345,349). Jedenfalls nötigt zur Aufhebung, [X.] das [X.] einen bestimmen-den Strafzumessungsgesichtspunkt (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) unbercksich-tigt gelassen hat. Wie die Revision zu Recht einwendet, tte unter den hiergegebenen Umstie Sorglosigkeit, mit der sich der Gescigte [X.] an dem "[X.]" mit immerhin 59.000 DM rredenlieû, erörtert werden mssen, weil sie einen [X.] auf die vom Ange-klagten zur Begehung des Betruges notwendige und tatschlich eingesetztekriminelle Energie zu[X.] ([X.], 326 f.).Über die Strafe ist deshalb neu zu befinden, sofern das [X.]nicht von der Möglichkeit Gebrauch macht, (auf Antrag der Staatsanwaltschaft)dieses Verfahren mit Blick auf die mit [X.] des Senats vom 10. [X.] - 4 StR 420/01 - rechtskrftig gewordene Verurteilung des [X.] -durch Urteil des [X.]s Halle vom 26. Januar 2001 [X.] § 154 Abs. 2StPO einzustellen.Tepperwien Maatz Kuckein [X.]

Meta

4 StR 7/02

05.02.2002

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2002, Az. 4 StR 7/02 (REWIS RS 2002, 4689)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4689

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