Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.08.2014, Az. AnwZ (Brfg) 38/14

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2014, 3320

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

AnwZ
(Brfg)
38/14
vom
25.
August
2014
in der
verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen rückständiger Kammerbeiträge
-
2
-
Der Bundesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] Dr. [X.], die
Richter Prof. Dr. König
und
Dr. Remmert
sowie die
Rechtsanwälte
Prof. Dr. Stüer und Dr. Braeuer

am
25.
August
2014
beschlossen:

Der Antrag der Klägerin
auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1.
Senats des [X.]s
des Landes Nord-rhein-Westfalen vom 9.
Mai 2014 wird abgelehnt.
Die
Klägerin
hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Wert
des Zulassungsverfahrens
wird auf
514

festgesetzt.

Gründe:
Die
Klägerin
wendet sich gegen eine Zahlungsaufforderung betreffend rückständige
Kammerbeiträge
für die [X.] und 2013

84 [X.]) durch die Beklagte. Der [X.] hat ihre
Klage abgewiesen. Dagegen rich-tet
sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung. Zugleich [X.] sie, die "aufschiebende Wirkung des Klageverfahrens"
anzuordnen.
Der Senat, dem die gerichtlichen Akten vorliegen, womit ihm eine Bewertung des gesamten [X.] möglich ist, kann sofort in der Sache ent-scheiden.
1. [X.] hat keinen Erfolg.

1
2
-
3
-
a)
Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§
112e Satz 2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
1 VwGO) bestehen nicht.
Die Klägerin räumt ein, die von ihr geschuldeten Kammerbeiträge für die [X.] und 2013 nicht bezahlt
zu haben. Die von der Beklagten geltend gemachten Forderungen bestehen demgemäß. Es
sind keine Umstände er-kennbar, die gleichwohl zu einer Rechtswidrigkeit der am 5.
Dezember 2013 zugestellten Zahlungsaufforderung der Beklagten
vom 29.
Oktober 2013 führen könnten. Solche lassen sich namentlich nicht dem umfangreichen Vortrag der Klägerin zu einer Zahlungsaufforderung vom 9.
Oktober 2012 zunächst betref-fend den -
von der Klägerin tatsächlich entrichteten -
Kammerbeitrag für das [X.] entnehmen. Die Beklagte
hat diesen
versehentlich das falsche Bei-tragsjahr (2011 statt wie richtig 2012) bezeichnenden und damit rechtswidrigen Verwaltungsakt
spätestens mit
ihrem Schreiben vom 31.
Oktober 2012 nach §
48 [X.]
zurückgenommen. Dass
-
von der Beklagten im vorprozessualen Schriftverkehr zugestanden -
dem Gerichtsvollzieher unter dem Datum des [X.] (9.
Oktober 2012) eine
hinsichtlich der Jahreszahl nachträg-lich veränderte und der Klägerin nicht zugestellte Zahlungsaufforderung (nun-mehr Kammerbeitrag für das [X.]) ausgehändigt wurde, vermag dem Klagevortrag nicht zum Erfolg zu verhelfen. Dabei
kann dahingestellt bleiben, ob
darin ein neuer Verwaltungsakt zu sehen sein könnte und ob
dieser der Klä-gerin gegebenenfalls ordnungsgemäß
nach
§
41 [X.] bekannt gegeben [X.] (vgl. dazu Stelkens/Bonk/Sachs, [X.], 8.
Aufl., §
41 Rn.
54
f.) und damit
wirksam geworden wäre (§
43 [X.]). Denn es bestünden
selbst in diesem Fall keine Bedenken, eine Zahlungsaufforderung, in Bezug auf
deren gesonder-te
Vollstreckung die Rechtsanwaltskammer -
wie hier -
einen bindenden Ver-zicht erklärt hat, in einen zusammenfassenden Bescheid (Kammerbeiträge für 2012 und 2013) aufzunehmen
und zugleich eine insoweit bislang unterlassene 3
4
-
4
-
Zustellung nachzuholen.
Der
Rechtsanwältin
können hierdurch bezogen auf ihre [X.] keine Nachteile entstehen.
Die von der Klägerin im Zusammenhang mit den Vorgängen im
[X.] aufgeworfenen Fragen sind deshalb
für die Entscheidung ebenso wenig
erheb-lich
wie der von ihr gegen die Beklagte
erhobene Vorwurf der Urkundenfäl-schung.
Gegen die Berechtigung der Zahlungsaufforderung für das [X.] hat sie
ohnehin sachliche Einwendungen nicht erhoben.
Damit hat der [X.] die Klage in der Sache mit Recht als unbegründet abgewiesen.
b) Ein Verstoß gegen Art.
103 Abs.
1 GG (§
124 Abs.
2 Nr.
5 VwGO) ist nicht gegeben. Der [X.] hat keinen entscheidungserheblichen Vortrag der Klägerin übergangen. Die Voraussetzungen des §
124 Abs.
2 Nr.
3 VwGO
liegen offensichtlich nicht vor.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf §
112c Abs.
1 Satz 1 [X.] i.V.m.
§
154 Abs.
2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §
194 Abs.
1 [X.],
§
52 Abs.
1
GKG; im Hinblick darauf, dass die Klägerin die Ablehnung des von ihr gestellten [X.] (insbesondere Herausgabe der [X.] aus dem [X.]) in ihrem Zulassungsantrag nicht eigen-ständig angreift,
war der Gesamtbetrag der Zahlungsaufforderung zugrunde zu legen.
5
6
7
-
5
-
3. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist die Zahlungsaufforderung der Beklagten rechtskräftig geworden. Der Antrag auf Anordnung
der aufschie-benden Wirkung der Anfechtungsklage (§
80 Abs.
5 VwGO) ist damit gegen-standslos.
[X.] König Remmert

Stüer Braeuer

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.05.2014 -
1 [X.] 1/14 -

8

Meta

AnwZ (Brfg) 38/14

25.08.2014

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.08.2014, Az. AnwZ (Brfg) 38/14 (REWIS RS 2014, 3320)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3320

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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