Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.06.2016, Az. IX ZR 72/14

9. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 10028

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Gegenstand

Streitwertbemessung: Berücksichtigung der den Sachwert deutlich unterschreitenden tatsächlichen wirtschaftlichen Bedeutung des Rechtsstreits für den Kläger


Tenor

Die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung des Senats vom 21. April 2016 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten hat keinen Erfolg. Der Senat zieht eine Änderung der am 21. April 2016 erfolgten Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GKG nicht in Betracht. Allerdings gilt § 6 ZPO grundsätzlich auch für die Festsetzung des [X.]. Doch ist in Fällen, in denen aufgrund der konkreten Umstände eindeutig zu erkennen ist, dass der wirtschaftliche Wert des Verfahrens für den Kläger weit unter dem sich aus § 6 ZPO ergebenden Streitwert liegt, von [X.] wegen die tatsächliche wirtschaftliche Bedeutung des Rechtsstreits für den Kläger bei der Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen (vgl. [X.], NJW-RR 2000, 946), die vorliegend weit unter 200.000 € liegt, weil es dem Kläger lediglich um die Vermietung des streitgegenständlichen Grundstücksteils geht.

[X.]

                  [X.]

Meta

IX ZR 72/14

14.06.2016

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 21. April 2016, Az: IX ZR 72/14, Urteil

§ 6 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.06.2016, Az. IX ZR 72/14 (REWIS RS 2016, 10028)

Papier­fundstellen: WM 2016, 1131 REWIS RS 2016, 10028


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. IX ZR 72/14

Bundesgerichtshof, IX ZR 72/14, 14.06.2016.

Bundesgerichtshof, IX ZR 72/14, 21.04.2016.


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