Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2011, Az. AnwZ (Brfg) 26/11

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2011, 3290

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[X.]UNDESGERICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 26/11

vom

16. September 2011

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-

2

-

Der [X.]undesgerichtshof, [X.],
hat durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richterinnen Roggenbuck und
Lohmann
sowie die Rechtsanwälte
Dr. [X.] und Dr. [X.]raeuer

am
16. September 2011
beschlossen:

Der Antrag des [X.] auf Zulassung der [X.]erufung gegen das Urteil des
1. Senats des [X.] vom 5.
Mai
2011
wird
abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe:

I.

Der Kläger ist seit dem 19. Juni 1998
im [X.]ezirk der [X.]eklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit [X.]escheid vom 16. Juni 2010
hat die [X.] die Zulassung wegen Vermögensverfalls widerrufen. Widerspruch und Klage gegen diesen [X.]escheid sind
erfolglos geblieben. Nunmehr
beantragt der Kläger die Zulassung der [X.]erufung gegen das Urteil des [X.].

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II.

Der Antrag des [X.] ist nach §
112e [X.], §
124a Abs.
4 VwGO statthaft. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils
des [X.]
bestehen nicht

112e Satz
2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
1 VwGO).

1. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in [X.] gestellt wird ([X.] 110, 77, 83; [X.], [X.], 1163, 1164; NVwZ-RR 2008, 1; NJW 2009, 3642; vgl. ferner [X.] NVwZ-RR, 2004, 542
f; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches [X.]erufsrecht, §
112e [X.] Rn.
77).

2.
Der Kläger, über dessen Vermögen am 10. Mai 2010 das [X.] eröffnet worden ist, trägt vor, der Insolvenzverwalter könne
nach [X.] ziehen, der nunmehr
für einen Insolvenzplan zur Verfügung stehe. Der [X.] habe die zeitnahe Erstellung eines erfolgversprechenden Planes in Aussicht gestellt. Im Oktober oder November 2011 könne der Plan [X.] werden; einer sich anschließenden Ankündigung der Restschuldbefreiung stehe nichts entgegen.

Dieser Vortrag ist unerheblich.

a) Der Kläger beschreibt eine in der Zukunft liegende Entwicklung.
Damit wird die Richtigkeit der Entscheidung des [X.] nicht in Frage 2
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gestellt.
Für die [X.]eurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Rechtsan-waltszulassung ist nach der mit Wirkung vom 1. September 2009 erfolgten [X.] allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses
des be-hördlichen Widerspruchsverfahrens oder -
wenn das nach neuem Recht grund-sätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist
-
auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen. Die [X.]eurteilung danach eingetretener Entwick-lungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten ([X.], [X.]eschluss vom 29.
Juni 2011 -
AnwZ
([X.])
11/10, z.[X.]. in [X.]Z).

b) Auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des [X.], nach welcher der spätere Wegfall des [X.] grundsätzlich beachtlich war
([X.], [X.]eschluss vom 12.
November 1979 -
AnwZ
([X.]) 16/79, [X.]Z 75, 356,
357; vom 17.
Mai 1982 -
AnwZ
([X.]) 5/82, [X.]Z 84, 149, 150), reicht der Vortrag des [X.] ebenfalls nicht aus, die Richtigkeit des Urteils des [X.] in Frage zu stellen.
Nach dieser Rechtsprechung musste der
Fortfall des [X.], hier des Vermögensverfalls, von dem
gemäß §
32 [X.], §
26 Abs.
2 VwVfG (früher §
36a [X.] a.F.) mitwirkungs-pflichtigen
Rechtsanwalt zweifelsfrei nachgewiesen werden
([X.], [X.]eschluss vom 31.
Mai 2010, [X.], 1380
Rn.
10 m.w.N.). Der Kläger legt nicht dar, dass der Vermögensverfall zwischenzeitlich entfallen ist. Er erwartet lediglich einen baldigen Abschluss des Insolvenzverfahrens.
[X.]is zum Ablauf der Frist zur [X.]egründung des Zulassungsantrags lag noch nicht einmal der Entwurf eines Insolvenzplans vor; ob dieser zugelassen, von den Gläubigern
angenommen und vom Insolvenzgericht bestätigt werden wird, lässt sich derzeit nicht beurtei-len. Der Kläger mag das Insolvenzverfahren zum Abschluss bringen und so-dann einen Antrag auf Wiederzulassung stellen.

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III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §
112c Abs.
1 Satz 1 [X.], §
154 Abs.
2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §
194 Abs.
2 Satz
1 [X.].

Kessal-Wulf
Roggenbuck
Lohmann

[X.]
[X.]raeuer

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 05.05.2011 -
AGH 11/10 (I) -

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Meta

AnwZ (Brfg) 26/11

16.09.2011

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.09.2011, Az. AnwZ (Brfg) 26/11 (REWIS RS 2011, 3290)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3290

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