Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15.12.2017, Az. 2 WD 1/17

2. Wehrdienstsenat | REWIS RS 2017, 499

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Gegenstand

Überlanges Verfahren (hier 2 1/2 Jahre); Milderungsgrund; Verstoß gegen Kompaniebefehl


Leitsatz

1. Die Truppendienstgerichte sind im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK (juris: MRK) nach einer Zurückverweisung der Sache gehalten, das Verfahren nunmehr mit größtmöglicher Beschleunigung zum Abschluss zu bringen (vgl. bereits BVerwG, Beschluss vom 28. August 2015 - 2 WD 10.15 - Buchholz 450.2 § 91 WDO 2002 Nr. 7 Rn. 18).

2. Eine überlange Verfahrensdauer kann den Übergang zu einer milderen Disziplinarmaßnahmeart bewirken.

Tatbestand

1

...

2

...

3

...

4

...

5

...

6

...

7

...

8

...

9

...

Entscheidungsgründe

1. [X.]as Verfahren war nach Anhörung des Soldaten mit Verfügung des Befehlshabers des [X.] [X.] vom 26. Mai 2011 eingeleitet worden. [X.]er Anhörung der Vertrauensperson hatte der Soldat widersprochen.

Nach [X.]ewährung des [X.]s hatte die [X.] dem Soldaten mit [X.] vom 25. Oktober 2011 folgenden Sachverhalt als vorsätzliches, zumindest aber fahrlässiges [X.]ienstvergehen zur Last gelegt:

"1. [X.] gestattete am 29. März 2010 in [X.], [X.]-Kaserne, [X.] gegen 20.30 Uhr, entgegen dem ihm bekannten Kompaniebefehl des Kompaniechefs [X.] vom 5. November 2008, wonach im gesamten [X.] ein Alkoholverbot galt und der Besuch von Rekruten in Stuben der Vorgesetzten und Stammsoldaten der [X.] grundsätzlich verboten war, in der Funktion des Zugführers [X.] den ihm zu der [X.] unmittelbar unterstellten damaligen [X.] und B, die Stammunterkunft des Oberfeldwebel [X.] zu betreten, sich dort von etwa 20.30 Uhr bis 23.00 Uhr aufzuhalten und Alkohol zu konsumieren.

2. [X.] näherte sich am 29. März 2010 in [X.]-Kaserne, [X.] zwischen 20.30 Uhr und 23.00 Uhr in Anwesenheit unterstellter Stammsoldaten und Rekruten, der ihm in seiner Funktion als Zugführer [X.] unmittelbar unterstellten damaligen [X.], indem er diese zumindest einmal einvernehmlich küsste, obwohl er wusste, zumindest hätte wissen können und müssen, dass gem. [X.] III. 4. nach außen hin wahrnehmbare sexuelle Betätigung innerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen unzulässig ist.

3. [X.] hielt am 29. März 2010 in [X.]-Kaserne, [X.], auf dem Flur vor der Stube 220 zwischen 20.30 Uhr und 23.00 Uhr die ihm in seiner Funktion als Zugführer [X.] unmittelbar unterstellte, zu diesem [X.]punkt zuständige Unteroffizier vom [X.]ienst, [X.] davon ab, eine Meldung über die in den [X.] 1. und 2. bezeichneten Vorfälle zu machen, indem er dieser sinngemäß sagte, die Sache solle zwischen ihm und der [X.] bleiben, sie solle sich keinen Kopf machen und brauche den Vorfall nicht zu melden.

4. [X.] vollzog am 29. März 2010 in [X.]-Kaserne, [X.], auf seiner damaligen Stube zwischen 22.30 Uhr und 24.00 Uhr mit der ihm in seiner Funktion als Zugführer [X.] unmittelbar unterstellten damaligen [X.] einvernehmlich [X.]eschlechtsverkehr, obwohl er wusste, zumindest hätte wissen können und müssen, dass sein Verhalten geeignet war, die gem. [X.] III. 1. gebotene dienstliche Objektivität und Neutralität aufzugeben.

5. [X.] sagte wiederholt, mindestens jedoch zweimal, zu einem nicht näher bestimmbaren [X.]punkt zwischen dem 30. März 2010 und dem 1. April 2010, zwischen 24.00 Uhr und 00.30 Uhr, in [X.]-Kaserne, [X.], gegenüber der ihm damals unterstellten [X.] sinngemäß, 'Ich weiß, wer meinem [X.] das angetan hat, derjenige wird sein blaues Wunder erleben. Ich weiß wo er wohnt und habe jemanden angesetzt, der ihn besuchen wird und ihm Ober- und Unterkiefer rausnehmen wird. Ich habe die Adresse von demjenigen', während er der [X.], welche mit dem Rücken zur Wand stand, sehr nahe kam und sie mit weit aufgerissenen Augen ansah, wodurch sich [X.] von ihm bedroht und eingeschüchtert fühlte, was er wusste, zumindest jedoch hätte wissen können und müssen.

6. [X.] forderte zwischen dem 31. März 2010 und dem 7. April 2010 in [X.]-Kaserne, zu einem nicht näher bestimmbaren [X.]punkt die ihm damals unterstellte [X.] auf, gegenüber dem damaligen Kompaniefeldwebel [X.], wahrheitswidrig ihre, diesem zuvor gegenüber getätigte, den Soldaten belastende Aussage zu revidieren."

[X.]ie [X.] des [X.]s Süd hatte mit Urteil vom 22. Mai 2012 gegen den Soldaten wegen eines [X.]ienstvergehens ein [X.] für die [X.]auer von drei Jahren verbunden mit einer Kürzung der [X.]ienstbezüge um 1/20 für die [X.]auer von neun Monaten verhängt. Auf Berufung der [X.] hatte der [X.] das Urteil mit Beschluss vom 19. Juli 2013 aufgehoben und die Sache zur nochmaligen Verhandlung und [X.]ntscheidung zurückverwiesen.

[X.]er Vorsitzende der [X.] des [X.]s Süd setzte das Verfahren im Januar 2014 wegen der Ankündigung einer Nachtragsanschuldigung aus. Nach Verzicht des Soldaten auf erneutes [X.] hierzu wurde die Nachtragsanschuldigung vom 12. September 2014 beim [X.] eingereicht und dem Soldaten zugestellt. [X.]urch sie wurde in [X.] 5 der ursprünglich angeschuldigte [X.]punkt der Bedrohung verschoben; die Worte

"zwischen dem 30. März 2010 und dem 1. April 2010"

durch die Worte

"zwischen dem 6. April 2010 und dem 7. April 2010, hilfsweise zwischen dem 30. März und dem 1. April 2010"

ersetzt.

Am 4. Mai 2015 wurde die [X.]inholung eines [X.]utachtens zur Schuldfähigkeit des Soldaten beschlossen. [X.]er Sachverständige Oberstarzt [X.]r. F bescheinigte dem Soldaten in seinem schriftlichen [X.]utachten volle Schuldfähigkeit, änderte die Aussage in der mündlichen Verhandlung aber ab.

[X.]araufhin erstellte die [X.] in der [X.]auptverhandlung am 18. April 2016 eine weitere Nachtragsanschuldigungsschrift, die dem Soldaten in der [X.]auptverhandlung übergeben wurde. Mit ihr wurde dem Soldaten hilfsweise vorgeworfen, er habe sich durch die [X.]innahme des [X.] sowie durch den [X.] von einer nicht bestimmbaren Menge Alkohol in einen seine Schuldfähigkeit ausschließenden Zustand versetzt, was er zumindest hätte erkennen müssen.

2. [X.]ie [X.] des [X.]s Süd hat den Soldaten mit Urteil vom 13. Mai 2016 wegen eines [X.]ienstvergehens in den [X.]ienstgrad eines Oberfeldwebels herabgesetzt.

[X.]ie Kammer hat den Soldaten von den Vorwürfen nach den [X.] 1 bis 4 nach dem Zweifelsgrundsatz freigestellt. [X.]ine Schuldunfähigkeit des Soldaten am Abend des 29. März 2010 sei nicht auszuschließen. [X.]r habe [X.] eingenommen und Alkohol getrunken. [X.]ie Kammer folge den Ausführungen des Sachverständigen Oberstarzt [X.]r. F, der in Abweichung von seinem schriftlichen [X.]utachten ausgeführt habe, es sei in seltenen Fällen möglich, dass die [X.]innahme von [X.] bei gleichzeitigem Alkoholgenuss einen [X.]elirium ähnlichen Zustand auslöse. [X.]ies gelte allerdings für die festgestellten [X.]andlungen nach den [X.] 5 und 6 in der Fassung der ersten Nachtragsanschuldigung nicht, da die dort vom Soldaten erbrachten metakognitiven Leistungen bei einer deliriumsähnlichen Bewusstseinsstörung nicht mehr möglich seien. Von den Vorwürfen der Nachtragsanschuldigung vom 18. April 2016 sei der Soldat freizustellen, weil insoweit auch Zweifel an der dort vorgeworfenen Schuldunfähigkeit bestünden.

[X.]ie Taten nach den [X.] 5 und 6 hat die Kammer als vorsätzliche Verletzungen der Pflichten aus § 10 Abs. 3, § 12 Satz 2 und § 17 Abs. 2 Satz 1 S[X.] gewürdigt. [X.]ie angeschuldigte Bedrohung sei erwiesen. [X.]ie [X.] habe widerspruchsfrei und ohne Belastungstendenz gegen den Soldaten ausgesagt. Widersprüche zu vorangegangenen Aussagen habe sie zwanglos erklären können. Sie habe sich trotz des [X.]ablaufes konkret und lebhaft erinnert. In ihrer Aussage sei deutlich geworden, dass die Taten des Soldaten sie beeindruckt hätten. Ihre Aussage werde durch die Aussagen der [X.], [X.] und [X.] logisch ergänzt. [X.]iese hätten keine Zweifel gehabt, dass die ihnen den Vorfall zeitnah meldende, emotional bewegte Zeugin glaubwürdig gewesen sei. [X.]ie Kammer glaube der Zeugin daher und sei überzeugt, dass sie sich im [X.]atum der Bedrohung geirrt habe. [X.]as gelte auch für die angeschuldigte Aufforderung zur wahrheitswidrigen Aussage.

[X.]as [X.]ienstvergehen wiege sehr schwer und erfordere eine [X.]erabsetzung im [X.]ienstgrad. Insbesondere eine demütigende und ehrverletzende Behandlung einer Untergebenen durch eine Bedrohung, die die [X.]eschädigte über einen längeren [X.]raum in Angst und Schrecken versetze und eine medizinische Behandlung notwendig mache, sei [X.] zu nehmendes Fehlverhalten, verstoße gegen die Wehrverfassung und die Prinzipien der inneren Führung. [X.]ass Misshandlungen und entwürdigende Behandlungen Untergebener in §§ 30, 31 [X.] mit Freiheitsstrafe bedroht seien, zeige das [X.]ewicht der Fürsorgepflicht, die zu den vornehmsten Pflichten eines Vorgesetzten gehöre. Auch die Kameradschaftspflicht und die Wohlverhaltenspflicht hätten hohes [X.]ewicht. [X.]ie Schwere des [X.]ienstvergehens zeige sich darin, dass die Nötigung sich auf eine Pflicht der [X.] als [X.] bezogen habe. [X.] habe die Zeugin in einen Konflikt mit ihren Pflichten gebracht. [X.]r habe zudem als [X.]auptfeldwebel die Pflicht des Vorgesetzten zu beispielhafter Pflichterfüllung verletzt und ein außerordentlich schlechtes Beispiel gegeben. [X.]egen ihn spreche die Ablösung vom [X.]ienstposten des Zugführers. Seine Schuld werde durch Vorsatz geprägt. Nach dem 29. März 2010 sei er unvermindert schuldfähig gewesen. Für seine Schuld sei die Stellung als erfahrener Berufssoldat und Zugführer in einer Ausbildungskompanie relevant. Milderungsgründe in der Tat lägen nicht vor. Seine Beweggründe ließen die Tat nicht in einem milderen Licht erscheinen. [X.]r habe sich vor disziplinarischer Verfolgung schützen wollen. Zu seinen [X.]unsten sei zu berücksichtigen, dass die Tat sechs Jahre zurückliege und die Belastung durch die [X.]auer des Verfahrens eine geringere Pflichtenmahnung ermögliche. [X.] habe ansprechende dienstliche Leistungen gezeigt, sei noch nicht negativ in [X.]rscheinung getreten und habe erfolgreich einen Auslandseinsatz absolviert. Insgesamt sei die [X.]erabsetzung in den [X.]ienstgrad eines Oberfeldwebels angemessen und erforderlich. Von ihr habe aus [X.]ründen der [X.]leichbehandlung und aus generalpräventiven [X.]rwägungen nicht abgesehen werden können.

3. [X.]egen das ihm am 16. Januar 2017 zugestellte Urteil hat der Soldat am 16. Februar 2017 vollumfänglich Berufung, mit dem Ziel eines Freispruches, hilfsweise einer Milderung der Maßnahme eingelegt.

[X.]ie tatsächlichen Feststellungen des [X.]s zu den [X.] 5 und 6 seien unzutreffend. [X.]ie [X.] sei unglaubwürdig. Sie habe wechselnde Angaben zu den angeblichen [X.] gemacht. [X.]aher hätten die Anschuldigungen mehrfach geändert werden müssen. Zum angeblichen Tatzeitpunkt gegen Mitternacht am 6. April 2010 sei der Soldat bereits einer anderen Kompanie zugeordnet gewesen und hätte sich daher nicht am angeblichen Tatort aufgehalten. [X.]r sei nur bis 12.00 Uhr mittags im [X.]ienst gewesen, habe dann einen Behandlungstermin mit seiner [X.]hefrau wahrgenommen und sei erst am nächsten Morgen in die Kaserne zurückgekehrt. [X.]ies könne seine [X.]hefrau bezeugen. [X.]ie [X.] habe sich auch vor dem angeblichen Vorfall in ärztlicher Betreuung befunden und möglicherweise selbst unter dem [X.]influss von Antidepressiva gestanden. Ihre [X.]laubwürdigkeit hätte daher gutachterlich überprüft werden müssen. Bei der Maßnahmebemessung müssten seine guten Leistungen, seine tadelfreie Führung und die unangemessene Verfahrensdauer stärker mildernd berücksichtigt werden. [X.]ine einfache Maßnahme sei ausreichend. [X.]inzu komme ein Verfahrensfehler. [X.] sei seit vielen Jahren schwerbehindert. [X.]er [X.]rad der Behinderung habe zunächst 40, dann 70 und seit 2014 50 v.[X.]. betragen. [X.]ntgegen dem [X.] sei bei [X.]inleitung und [X.]urchführung des gerichtlichen [X.]isziplinarverfahrens die Schwerbehindertenvertretung nicht informiert und beteiligt worden.

4. [X.]er [X.] hat am 22. Juni 2017 die [X.]inholung eines weiteren psychiatrischen Sachverständigengutachtens zu möglichen [X.]inschränkungen der [X.]insichts- und Steuerungsfähigkeit des Soldaten beschlossen und hiermit [X.]r. I beauftragt.

[X.]ie zulässige Berufung ist begründet, soweit sie auf eine Milderung der verhängten [X.]isziplinarmaßnahme gerichtet ist. Sie bleibt ohne [X.]rfolg, soweit sie nach der für die Reichweite des Rechtsmittels maßgeblichen schriftlichen Berufungsbegründung (vgl. [X.]au/[X.], [X.], 7. Aufl. 2017, § 139 Rn. 9) auf einen Freispruch zielt.

1. [X.]iner Sachentscheidung stehen Verfahrensmängel nicht entgegen.

a) [X.]as Verfahren ist nicht nach § 108 Abs. 3 Satz 1 [X.] wegen extremer Überlänge einzustellen (vgl. dazu BVerw[X.]; Beschluss vom 1. September 2017 - 2 [X.] 4.17 - NVwZ-RR 2018, [X.] Rn. 9). [X.] entgegen Art. 6 Abs. 1 [X.] erreichen hier weder ein außergewöhnlich großes Ausmaß, noch führten sie zu besonders schweren Belastungen. [X.]en mit der Überlänge des Verfahrens verbundenen Belastungen kann vielmehr angemessen mildernd bei der Maßnahmebemessung Rechnung getragen werden.

b) Insbesondere verletze die unterbliebene Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung am gerichtlichen [X.]isziplinarverfahren gegen den Soldaten bei dessen [X.]inleitung nicht die Vorgaben des "[X.]rlasses über die Fürsorge für schwerbehinderte Menschen im [X.]eschäftsbereich des [X.] ([X.])" in der Neufassung vom 30. Januar 2007 ([X.]. 2007, 30 ff.), sodass dahinstehen kann, ob sich aus einem derartigen Fehler überhaupt ein Verfahrenshindernis oder ein Verfahrensmangel nach § 121 Abs. 2 [X.] ergeben würde.

[X.]er [X.] ergänzt in Punkt 7 die Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretung nach § 95 Abs. 2 Satz 1 [X.] hinsichtlich von [X.]. [X.]anach ist die Schwerbehindertenvertretung über disziplinare [X.]rmittlungen der/des [X.]isziplinarvorgesetzten, über disziplinare Vorermittlungen und über die [X.]inleitung eines gerichtlichen [X.]isziplinarverfahrens zu unterrichten, sofern der betroffene Schwerbehinderte nicht widerspricht.

[X.]iese Vorschriften galten bei der [X.]inleitung des gerichtlichen [X.]isziplinarverfahrens für den Soldaten jedoch noch nicht, weil er zu diesem [X.]punkt nicht schwerbehindert im Sinne von § 2 Abs. 2 [X.] gewesen ist. [X.]iernach liegt eine Schwerbehinderung bei dem [X.]rad der Behinderung ([X.]dB) von wenigstens 50 v.[X.]. vor. Nach den Bescheiden des Landratsamtes [X.], Versorgungsamt, vom 18. April 2012 und vom 14. Juli 2014, betrug der [X.]dB des Soldaten seit Februar 2012 40 v.[X.]. und seit April 2014 70 v.[X.]. [X.]ie Schwerbehinderteneigenschaft ist ihm damit vom 4. April 2014 an zugesprochen worden. Zu diesem [X.]punkt war das [X.]isziplinarverfahren bereits beim [X.] anhängig. [X.]ine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung in diesem Verfahrensstadium sehen weder der [X.] noch die Wehrdisziplinarordnung vor.

2. [X.]as Rechtsmittel ist in vollem Umfang eingelegt worden. [X.]er [X.] hat daher im Rahmen der Anschuldigung eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, diese rechtlich zu würdigen und unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes (§ 91 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 331 [X.]) über die angemessene [X.]isziplinarmaßnahme zu befinden.

a) Zur Überzeugung des [X.]s steht nach dem [X.]rgebnis der Beweisaufnahme folgender Sachverhalt fest, dass in den Abendstunden des 29. März 2010 in und vor der Stube des [X.], eines Stammsoldaten der [X.], in der [X.]-Kaserne [X.], eine außerdienstliche Feier stattfand. An dieser nahmen die [X.] und B, beide Angehörige des vom Soldaten geführten Zuges der [X.], teil. Beide hielten sich auch in der Stube des [X.] auf und konsumierten dort Alkohol. [X.] nahm ebenfalls an dieser Feier teil, bemerkte die Anwesenheit und den Alkoholkonsum der [X.], schritt dagegen aber nicht ein. Vielmehr verhinderte er ein [X.]inschreiten der [X.], [X.], die mehrfach auf Kontrollgängen die Stube betrat und die [X.] zum [X.]inhalten der Nachtruhe und Verlassen der Stube aufforderte.

[X.]er durch den Kompaniechef [X.] am 5. November 2008 ergangene Kompaniebefehl Nr. [X.] lautet auszugsweise:

" Im Allgemeinen

([X.])

3. Für Rekruten gilt im gesamten [X.] Alkoholverbot.

([X.])

Im Besonderen wird für die Organisation des [X.] festgelegt:

([X.])

2. ([X.])

[X.]er Besuch von Rekruten in Stuben der Vorgesetzten und Stammsoldaten der [X.] Kompanie ist grundsätzlich verboten."

[X.]ieser Befehl war dem Soldaten bekannt. [X.]r war trotz des [X.]s von Alkohol und der [X.]innahme der verordneten Menge des Psychopharmakons [X.] an diesem Abend in seiner [X.]insichts- und Steuerungsfähigkeit nicht eingeschränkt.

aa) [X.]ass sich die genannten [X.] und der Soldat anlässlich einer Feier in der Stube des [X.] aufhielten und alle dort Alkohol konsumierten, was der Soldat auch bemerkte, ergibt sich aus den insoweit übereinstimmenden Aussagen des Soldaten und der [X.], [X.] und [X.] in der Berufungshauptverhandlung.

Soweit der Soldat in der Berufungshauptverhandlung bestritten hat, auf das Verhalten der [X.] gegenüber den [X.] [X.]influss genommen zu haben, ist dies zur Überzeugung des [X.]es durch die Aussagen der [X.] und [X.] widerlegt.

[X.]ie [X.] hat in der Berufungshauptverhandlung ausgeführt, sie sei mindestens zweimal in der Stube des Zeugen [X.] gewesen. Beim [X.] habe sie auf die Nachtruhe hingewiesen und dass die [X.] gar nicht auf der Stube sein dürften. [X.] habe ihr gesagt, dass sie sich keine [X.]edanken machen müsse und er sich darum kümmern wolle.

[X.]iese Angaben der Zeugin zu den Vorkommnissen am 29. März 2010 sind glaubhaft. Sie hat das Verhalten des Soldaten ausgewogen und detailreich geschildert sowie zu [X.]unsten des Soldaten darauf hingewiesen, dass er freundlich mit ihr gesprochen habe. [X.]igenes Fehlverhalten - das unterbliebene [X.]inschreiten gegen die Feier, ihr Rauchen gemeinsam mit den Feiernden und die unterbliebene Meldung - habe sie eingeräumt. [X.]ie Zeugin hat zudem in ihren vorangegangenen gerichtlichen und außergerichtlichen Aussagen im Wesentlichen identische Angaben gemacht. Soweit sie zu diesem Teil der Vorwürfe früher in nebensächlichen [X.]etails abweichend berichtet hatte oder es in Randfragen Abweichungen von den Aussagen anderer Zeugen gibt, kann das angesichts des [X.]ablaufes seit den [X.]eschehnissen nicht verwundern und berührt die [X.]laubhaftigkeit ihrer Aussage zu den [X.]reignissen am 29. März 2010 im [X.] nicht.

[X.]ies gilt für die Frage, ob der Soldat an dem fraglichen Abend tatsächlich Uniform getragen und ob die [X.] in der Stube des [X.] sitzend oder stehend eine angebrochene Zigarette [X.] hat. Soweit die Zeugin erstmals in der Berufungshauptverhandlung vorgebracht hat, sie habe schon die Situation in der Stube des [X.] als angsteinflößend erlebt, ist dies angesichts der eigenen Schilderung des objektiven [X.]eschehens wenig nachvollziehbar. [X.]ieses [X.]etail zum subjektiven [X.]rleben stellt allerdings die [X.]laubwürdigkeit ihres übrigen Berichts von der Feier am 29. März 2010 nicht in Frage. Soweit die Verteidigung zur Überprüfung der [X.]laubwürdigkeit der [X.] in der Berufungsbegründung die [X.]inholung eines Sachverständigengutachtens angeregt hat, bedarf es dessen im vorliegenden Zusammenhang nicht. [X.]ie Würdigung von Zeugenaussagen gehört grundsätzlich zum Wesen richterlicher Rechtsfindung, sodass die [X.]erichte dafür in aller Regel über eine ausreichende eigene Sachkunde verfügen (vgl. [X.], [X.], 60. Aufl. 2017, § 244 Rn. 74 m.w.[X.]). [X.]ine Ausnahme von dieser Regel liegt schon deswegen nicht vor, weil die [X.]aussagen der [X.] zur Feier am Abend des 29. März 2010 auch anderweitig belegt sind. [X.]ass an diesem Abend [X.] auf [X.] des [X.] waren und Alkohol getrunken haben, wird vom Soldaten selbst nicht in Abrede gestellt. [X.]ie [X.] und [X.] haben ihre Anwesenheit und den Alkoholkonsum gleichfalls nie bestritten. [X.]ie von der [X.] geschilderte [X.]influssnahme des Soldaten auf ihr Verhalten als [X.] ist ebenfalls von der Zeugin [X.] bei ihrer Vernehmung vor dem [X.] am 5. April 2016 und auf Vorhalt in der Berufungshauptverhandlung bestätigt worden. [X.]iernach hatte sie angegeben, die [X.] [X.] sei auf die Stube gekommen und habe gesagt, dass die [X.] auf ihre Stube gehen sollten. [X.] habe gesagt, dass die Zeuginnen [X.] und B noch bleiben dürften, was die [X.] so hingenommen habe.

Auch diese Angaben sind glaubhaft, weil sie im [X.] mit den Aussagen der Zeugin in deren vorgerichtlichen Vernehmungen übereinstimmen und eine in sich stimmige und detailreiche Schilderung der Abläufe des fraglichen Abends enthalten. [X.]s gibt keine Zweifel an der [X.]laubwürdigkeit dieser Zeugin, die in ihrem [X.] bemüht war, infolge des [X.]ablaufes eingetretene [X.]rinnerungslücken deutlich zu machen und sich auf die Wiedergabe eigener Wahrnehmungen zu beschränken. [X.]in Motiv für eine Falschaussage dieser Zeugin, die schon kurze [X.] nach den Vorfällen die [X.]inheit verlassen und nach ihren eigenen und den Angaben des Soldaten keine Konflikte mit ihm gehabt hatte, ist nicht ersichtlich.

[X.]ass der Zeuge [X.] nicht von einem [X.]espräch zwischen dem Soldaten und der [X.] berichten konnte, erschüttert die Überzeugung des [X.]erichts nicht, weil es in der von allen Zeugen übereinstimmend geschilderten Situation einer Feier ohne Weiteres plausibel ist, dass nicht jeder Anwesende jeden Teil des [X.]eschehens wahrnahm.

bb) [X.] hat in der Berufungshauptverhandlung nach anfänglichem Bestreiten eingeräumt, dass ihm der Kompaniebefehl bekannt war. Bei einem erfahrenen Berufssoldaten und Ausbilder, der zudem Vertrauensperson ist, wäre eine Unkenntnis eines derart zentralen Befehls für die Ordnung innerhalb der Kompanie auch lebensfern.

cc) [X.]ass der Soldat in seiner [X.]insichts- und Steuerungsfähigkeit nicht eingeschränkter war, ergibt sich aus dem überzeugenden [X.]utachten des [X.]r. I. [X.]er [X.]utachter hat bei dem Soldaten im Tatzeitraum eine Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen [X.]efühlen (I[X.][X.]-10: [X.]) und eine narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung (I[X.][X.]-10: [X.]) diagnostiziert. [X.]r hat keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen einer forensisch relevanten Alkohol- oder Mischintoxikation zu den [X.] oder eine delirante Symptomatik am Abend des 29. März 2010 festgestellt. [X.]as [X.]utachten berücksichtigt dabei, dass der Soldat am 29. März 2010 sowohl Alkohol konsumiert, als auch die verordnete [X.]osis des Psychopharmakons [X.] eingenommen hatte. [X.]er [X.]utachter hat aber sowohl das Vorliegen eines [X.]elirs für den 29./30. März 2010 als auch auf Nachfrage in der Berufungshauptverhandlung eine Alkoholerkrankung des Soldaten ausgeschlossen. [X.]r geht zwar davon aus, dass - wie der [X.]utachter der Vorinstanz [X.]r. F angeführt hatte - die [X.]innahme einer psychotropen Substanz wie [X.] in Kombination mit Alkohol in seltenen Fällen gravierende psychiatrische Nebenwirkungen haben kann. [X.] besitze eine solche hypothetisch mögliche Nebenwirkung aber nur, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte für den Tatzeitraum das tatsächliche Vorliegen dieser seltenen Nebenwirkung angenommen werden müsse. [X.]ierfür gebe es vorwiegend keine Anhaltspunkte.

[X.]er [X.] folgt dem [X.]utachter in seinen tatsächlichen Annahmen, gegen die auch von den Beteiligten des Verfahrens keine [X.]inwände geltend gemacht wurden. [X.]as [X.]utachten basiert auf einer gründlichen Auswertung der [X.]erichtsakten einschließlich der [X.]rmittlungsakte der [X.] und des [X.]utachtens des Sachverständigen [X.]r. F, der Personalakten des Soldaten und seiner [X.]esundheitsakte sowie einer ambulanten psychiatrischen Begutachtung des Soldaten. [X.]s gibt den Inhalt der ausgewerteten Unterlagen und die Angaben des Probanden zutreffend wieder und erläutert unter Bezugnahme hierauf nachvollziehbar die gestellten [X.]iagnosen und die [X.]inschätzung zum Ausprägungsgrad der Anpassungsstörung. Überzeugend setzt es sich mit der abweichenden [X.]inschätzung des [X.]utachters [X.]r. F auseinander. [X.] wird im [X.]inzelnen dargelegt, weswegen es an Anhaltspunkten dafür fehlt, dass eine theoretisch mögliche Nebenwirkung der Kombination von Alkohol mit [X.] konkret tatsächlich zu einer [X.]inschränkung der [X.]insichts- oder Steuerungsfähigkeit des Soldaten am 29. März 2010 geführt hat.

b) [X.]er [X.] geht in tatsächlicher [X.]insicht auch davon aus, dass während der Feier in der Stube des [X.] der Soldat und die [X.] eng nebeneinander saßen und sich küssten. [X.] handelte auch hierbei wissentlich und willentlich.

[X.] hat diesen [X.] zwar aufgrund von [X.]rinnerungslücken nicht eingeräumt. [X.]r hat aber ausgesagt, es sei möglich, dass er die [X.] an dem fraglichen Abend geküsst habe.

[X.]ass dies tatsächlich geschehen ist, ergibt sich zur Überzeugung des [X.]es aus den Aussagen der [X.] und [X.] [X.]ie [X.] hat in der Berufungshauptverhandlung ausgeführt, sie habe den Kuss in der Stube im Spiegel einer [X.]lasvitrine beobachtet. Auch diese Aussage ist aus den oben ausgeführten [X.]ründen glaubhaft. Insbesondere spricht das [X.]etail, dass die Zeugin dieses [X.]eschehen gespiegelt in einer Vitrine beobachtete, für die [X.]laubhaftigkeit ihrer Aussage, die mit ihren vorangegangen Aussagen auch identisch sind. Zudem hat die [X.] dem [X.] von einem Kuss berichtet. Angesichts des vom Soldaten und der [X.] übereinstimmend berichteten sexuellen Verhältnisses zwischen beiden und der Situation der Feier ist es auch lebensnah, dass beide sich an dem Abend zumindest küssten.

c) [X.]es Weiteren steht zur Überzeugung des [X.]s fest: Als die [X.] [X.] wiederholt auf ihrem Kontrollgang zu der Stube des [X.] kam und auf die [X.]inhaltung des Kompaniebefehls hinwirken wollte, trat der Soldat mit ihr auf den Flur und sagte ihr sinngemäß, er werde sich kümmern und sie müsse nichts melden. [X.]ie [X.]eschehnisse am Abend des 29. März 2010 auf der Stube des [X.] wurden am Folgetag nicht durch die [X.], sondern durch den Oberfeldwebel J gemeldet. Vernünftige Zweifel an der Richtigkeit dieses von der [X.] berichteten Vorgangs bestehen nicht. Auch diesen Teil des [X.]eschehens hat die Zeugin detailreich und nachvollziehbar geschildert. Ihre Schilderung des [X.]geschehens ist zudem mit ihren diesbezüglichen Angaben aus den vorangegangenen Vernehmungen identisch. Abweichend hat sie zwar wenig nachvollziehbar und wohl zur eigenen [X.]ntlastung hinzugefügt, dass die Äußerung des Soldaten für sie ein Befehl gewesen sei. [X.]iese Abweichung bezieht sich aber nicht auf den objektiven [X.]eschehensablauf, sondern auf ihre eigene Bewertung und erschüttert die [X.]laubhaftigkeit der [X.]aussage nicht.

[X.]ie Zeugin [X.] hat in ihrer Aussage vor dem [X.] am 5. April 2016 ausgesagt, die [X.] habe beim [X.] gesagt, dass sie - die Zeugin [X.] - und die [X.] nun gehen sollten. Als der Soldat dann gesagt habe, dass sie das nicht melden solle, habe er das wohl eher scherzhaft gemeint und mit einem humorvollen Unterton gesagt. Soweit diese Zeugin bei ihrer Vernehmung durch die [X.] noch angeführt hatte, dass der Soldat die Aufforderung mit der Androhung beruflicher Nachteile verbunden hatte, wurde diese Aussage vor [X.]ericht von ihr nicht aufrechterhalten. Ihrer Aussage kommt insofern Bedeutung zu, als sie trotz einzelner Abweichungen die [X.]aussage der [X.] zu diesem [X.] stützt und damit deren [X.]laubhaftigkeit erhöht.

d) Von den Vorwürfen nach den [X.] 4, 5 und 6 ist der Soldat nach dem Zweifelsgrundsatz freizustellen.

Nach § 91 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit § 261 [X.] hat das [X.]ericht über das [X.]rgebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung zu entscheiden. [X.]ie für die Überführung eines Angeschuldigten erforderliche persönliche [X.]ewissheit erfordert ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, demgegenüber vernünftige Zweifel nicht mehr aufkommen. Selbst wenn einzelne Indizien jeweils für sich genommen noch keine vernünftigen Zweifel an der Richtigkeit einer den Angeschuldigten belastenden Aussage aufkommen lassen, so kann jedoch eine [X.]äufung solcher Indizien bei einer [X.]esamtbetrachtung zu solchen Zweifeln führen (vgl. BVerw[X.], Urteil vom 10. März 2016 - 2 W[X.] 8.15 - Rn. 19 f. m.w.[X.]).

aa) [X.]s steht hiernach nicht mit für eine Verurteilung hinreichender Überzeugungssicherheit fest, dass der Soldat und die [X.] an dem fraglichen Abend [X.]eschlechtsverkehr im Kasernengebäude hatten. [X.] hat dies konsequent bestritten.

[X.]ie [X.] hat zwar in der Berufungshauptverhandlung angegeben, sie habe an dem fraglichen Abend nach der Feier mit dem Soldaten in der Stube des [X.] geschlafen. Sie hat allerdings bei vorangegangenen Vernehmungen stets wechselnde Angaben gemacht. [X.]ie Behauptung, man habe in der Stube des Zeugen [X.] miteinander geschlafen, ist wenig plausibel. [X.]er Zeuge [X.] ist dem auch nachvollziehbar entgegengetreten. [X.]r hat solche "Vertraulichkeiten" auf seiner Stube ausgeschlossen, weil es dort nur ein Bett gegeben habe und dieses habe er selbst genutzt. [X.]iernach verbleiben an der [X.]laubwürdigkeit der Belastungszeugin vernünftige Zweifel.

bb) [X.]ine für eine Verurteilung hinreichende Überzeugungsgewissheit ist auch hinsichtlich der angeschuldigten Bedrohung nicht zu gewinnen. [X.]iesen Vorwurf hat der Soldat stets bestritten.

Nach der Vernehmung der Psychotherapeutin K in der Berufungshauptverhandlung ist der [X.] nicht davon überzeugt, dass der Soldat ihr gegenüber eine Bedrohung gestanden hat. Zwar hatte Frau K in einem Schreiben vom 15. März 2011 an einen Truppenarzt nicht nur von [X.]ewaltfantasien des Soldaten über einen Amoklauf gegen Kameraden berichtet, sondern auch angeführt, er habe eine Woche nach dem psychologischen Kontakt in [X.] unter Alkohol Regelverstöße gehabt, als er jemandem gedroht habe ihm "Leute [X.]". [X.]ie Zeugin konnte sich aber nicht mehr an den genauen Inhalt des [X.]espräches mit dem Soldaten erinnern und nicht ausschließen, dass an dieser Stelle ihres schriftlichen Berichtes der Soldat nicht von einem tatsächlich geschehenen Regelverstoß, sondern dass von Vorwürfen ihm gegenüber die Rede war. In diesem Sinne kann auch eine andere Passage ihres Berichts vom 15. März 2011 verstanden werden.

[X.]ie Aussagen der [X.], [X.], [X.] und [X.] sprechen zwar dafür, dass es vor dem 7. April 2010 zu einer die [X.] belastenden Konfrontation mit dem Soldaten gekommen sein könnte. Allerdings bestehen nach einer [X.]esamtwürdigung aller Zeugenaussagen vernünftige Zweifel daran, dass die angeschuldigte Bedrohung gerade zum angeschuldigten [X.]punkt erfolgte.

[X.]ie [X.] hat die Bedrohung vor dem erkennenden [X.]ericht plastisch und detailreich beschrieben. Sie hat die Abläufe und die ihr gegenüber geäußerten Worte in allen Instanzen vergleichbar geschildert. Sie war auch bei ihrer Aussage in der Berufungshauptverhandlung ersichtlich emotional berührt, was für die Wiedergabe tatsächlichen [X.]eschehens sprechen kann. Für einen wahrheitsgemäßen Bericht spricht auch, dass die [X.], [X.] und [X.] übereinstimmend berichtet haben, sie habe, als sie sich ihnen im [X.] anvertraut habe, verängstigt gewirkt und geweint. [X.]ies lässt auf eine tatsächlich erlebte Bedrohung schließen. [X.]ie Zeugin hat ihre Aussage - was für ihre [X.]laubwürdigkeit spricht - auch unter [X.] aufrechterhalten.

Allerdings hat sie zur zeitlichen [X.]inordnung des [X.]eschehens im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben gemacht. Sie hat zunächst ausgeführt, dass die Bedrohung wenige Tage nach der Feier erfolgt sei, was auf den 31. März oder 1. April 2010 schließen ließ. [X.]ie spätere Korrektur und die Festlegung auf die Nacht vom 6. zum 7. April 2010 sind zwar plausibel. Sie passt zu ihrer Aussage, dass sie zum fraglichen [X.]punkt bereits eine neue Stube bezogen hatte und am anderen Morgen neue Rekruten zum Frühstück führen musste. [X.]ie neuen Rekruten sind erst nach [X.] am 6. April 2010 in das Kasernengebäude eingerückt, sodass die geschilderte Begegnung danach stattgefunden haben musste. Auch stimmt die Festlegung auf die Nacht vom 6. zum 7. April 2010 mit den Aussagen der [X.], [X.] und [X.] überein, dass sich die [X.] ihnen am Morgen des 7. April 2010 anvertraut habe, von der Schilderung der Bedrohung verängstigt gewirkt und geweint habe, sodass der geschilderte Vorfall auch nach ihrem [X.]indruck in der Nacht zuvor stattgefunden habe.

Indessen ist festzuhalten, dass sich die Zeugin in einem wesentlichen Punkt einer von ihr unterschriebenen früheren Aussage revidieren musste. [X.]in anderes [X.]etail ihrer Aussage ist nicht glaubhaft. [X.]ie [X.] hat die [X.]auer der Bedrohung wiederholt mit etwa einer halben bis einer Stunde angegeben. [X.]s erschließt sich aber selbst aus ihrer eigenen Aussage nicht, weshalb eine aus wenigen Sätzen bestehende Bedrohung auch nur annähernd so lange gedauert haben könnte. Außerdem ist es unwahrscheinlich, dass in der ersten Nacht, in der neue Rekruten in einer Kompanie einrücken und in der üblicherweise lange [X.] Unruhe herrscht, eine derart lange Begegnung auf dem Flur des [X.]rdgeschosses von [X.]ritten unbemerkt geblieben wäre. Nicht restlos überzeugend an ihrer Schilderung ist auch, dass der nach ihrer [X.]rinnerung angetrunkene Soldat bei ihrer zufälligen Begegnung spät in der Nacht für die Bedrohung keine einfachen spontanen Worte gewählt haben soll, sondern verklausulierte, sich selbst in der dritten Person erwähnende und die Person des Bedrohten merkwürdig offen lassende Sentenzen. [X.]inzu kommt, dass - wie bereits ausgeführt - auch Wahrnehmungen der Zeugin in Bezug auf die [X.]reignisse am 29. März 2010 (die Atmosphäre in der Stube sei angsteinflößend gewesen bzw. ihr sei vom Soldaten ein Befehl erteilt worden) als nicht glaubhaft angesehen werden mussten. [X.]aher verbleiben in der Summe vernünftige Zweifel an der Richtigkeit der von der Zeugin gegebenen Schilderung.

Jedenfalls kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit bewiesen werden, dass der Soldat zum behaupteten Tatzeitpunkt am Ort des behaupteten [X.]eschehens gewesen ist. Nach den Aussagen seiner [X.]hefrau und seiner Schwiegermutter hat er in der Nacht vom 6. auf den 7. April 2010 - wie von ihm angegeben - nicht in der Kaserne geschlafen. [X.]ie [X.] und M haben angegeben, dass er die ganze Nacht in der gemeinsamen Wohnung der [X.]heleute [X.] verbracht habe und dies auch beeidet. [X.]ie [X.]hefrau des Soldaten hat detailreiche und nachvollziehbare, in sich stimmige Angaben zum Ablauf des fraglichen Tages gemacht. Sie mag in ihrer emotionalen Bindung zu ihrem [X.]hemann und dem Interesse am Schutz der Familie und des Familieneinkommens zwar ein starkes Motiv gehabt haben, wahrheitswidrig zu seinen [X.]unsten auszusagen. Ihre Aussage enthält jedoch keine inneren oder äußeren Widersprüche, die einen solchen Schluss zuließen. Auch erscheint es glaubhaft, dass sie sich an die länger zurückliegenden [X.]eschehensabläufe aufgrund der für ihr Leben einschneidenden [X.]reignisse (Fehlgeburt, Trennung und Versöhnung mit dem [X.]hemann) noch im [X.]inzelnen erinnert. An der Aussage der Schwiegermutter des Soldaten fiel auf, dass sie sich nicht mehr an wesentliche Umstände ihres damaligen Aufenthaltes [X.] erinnern konnte, gleichwohl sicher sein wollte zu wissen, wo ihr Schwiegersohn die Nacht verbracht hatte. [X.]iese [X.]iskrepanz wirft Zweifel daran auf, ob diese Zeugin eine tatsächlich vorhandene [X.]rinnerung wiedergegeben hat oder vielmehr in der Überzeugung, ihr Schwiegersohn sei zu den vorgeworfenen Taten nicht fähig, diesem und ihrer Tochter beistehen wollte. [X.] sich aber - wie hier - unterschiedliche Aussagen verschiedener Zeugen zum Aufenthaltsort des Beschuldigten zum möglichen Tatzeitpunkt gegenüber, von denen keine für sich genommen von vornherein unglaubhaft ist, bestehen vernünftige Zweifel an seiner Täterschaft.

[X.]ie Aussagen des damaligen [X.], des Zeugen [X.], waren nicht geeignet, an der Beweislage etwas zu ändern. [X.]er Zeuge bestätigte, dass ihm die [X.] eine Bedrohung durch den Soldaten gemeldet hatte. Nachdem ihm bereits von anderer Seite Verfehlungen des Soldaten im Umgang mit einer Rekrutin berichtet worden seien und er über ein verlängertes Wochenende darüber nachgedacht habe, habe er den Soldaten "aus dem Feuer gezogen" und seine Kommandierung in eine andere Kompanie initiiert. Auf Vorhalt der am 7. April 2010 erstellten und dem Soldaten am 9. April 2010 ausgehändigten Kommandierungsverfügung hat er erläutert, dass er nicht ohne Rücksprache mit dem Kompaniechef und die aufnehmende Kompanie schon bei der ersten Anhörung des Soldaten zu dem Bedrohungsvorwurf eine sofortige mündliche Kommandierung ausgesprochen oder dem Soldaten den Aufenthalt im [X.] untersagt und ihm den Schlüssel abgenommen oder [X.]ausverbot erteilt hätte. [X.]er Zeuge konnte sich aber nicht mehr erinnern, an welchem Tag er den Soldaten zum Räumen seiner Stube veranlasst hatte. [X.]ie Aussage dieses Zeugen schließt nicht aus, dass der Soldat in der fraglichen Nacht im [X.]ebäude der Kompanie gewesen sein könnte. Sie bestätigt aber auch nicht, dass die Meldung der [X.] an ihn der Wahrheit entspricht.

cc) [X.]ass der Soldat wie im [X.] 6 beschrieben gehandelt hat, ist durch die Aussage der einzigen [X.] nicht zweifelsfrei bewiesen. [X.]ie Zeugin hat zwar in allen vorangegangenen Vernehmungen konsequent und widerspruchsfrei angegeben, der Soldat habe sie aufgefordert, ihre Meldung einer Bedrohung zurückzustellen. Ihre Angaben sind allerdings in diesem Punkt schon von Anfang ihrer Vernehmungen an detailarm. [X.]s fehlt insbesondere an einer zeitlichen [X.]inordnung dieser Aufforderung. [X.]ie Zeugin hat die Aufforderung auch nicht in einen Kontext gestellt und damit nachvollziehbar einen Lebenssachverhalt geschildert, in dem es zu der Begegnung mit dem Soldaten und der entsprechenden Aufforderung gekommen sein könnte. [X.]ies ist auch in der Berufungshauptverhandlung nicht geschehen.

e) Von dem Vorwurf der zweiten Nachtragsanschuldigung ist der Soldat freizustellen, weil er sich nach dem überzeugenden Sachverständigengutachten durch [X.]r. I zu keinem der in Rede stehenden [X.]punkte in einem seine Schuldfähigkeit ausschließenden Zustand befunden hat.

3. [X.]urch sein Verhalten am Abend des 29. März 2010 hat der Soldat vorsätzlich ein [X.]ienstvergehen nach § 23 Abs. 1 S[X.] begangen.

a) [X.]r hat gegen seine [X.]ehorsamspflicht verstoßen, indem er dem ihm bekannten Kompaniebefehl Nr. [X.] vom 5. November 2008 zuwider gehandelt hat. [X.]ieser ist ein Befehl im Sinne des § 2 Nr. 2 [X.]. [X.]r wurde vom Kompaniechef und damit von einem militärischen Vorgesetzten ausdrücklich als Befehl erlassen, ist hinreichend konkret und erfüllt daher die vom [X.] geforderten Kriterien (vgl. BVerw[X.], Urteile vom 26. September 2006 - 2 W[X.] 2.06 - BVerw[X.][X.] 127, 1, 23 ff. = [X.] 449 § 10 S[X.] Nr. 55 = [X.] 2007, 79 m.w.[X.] und vom 13. März 2008 - 2 W[X.] 6.07 - Rn. 41). [X.]er Befehl ordnet für Rekruten im gesamten [X.] ein Alkoholverbot an und verbietet ihnen den Aufenthalt in der Stube von Vorgesetzten und Stammsoldaten der [X.] Kompanie. [X.] hat zwar nicht ausdrücklich, aber durch [X.], die Anwesenheit der [X.] in der Stube des Stammsoldaten Oberfeldwebel [X.] gebilligt, ihren Alkoholkonsum gestattet und ein [X.]inschreiten der [X.] verhindert.

[X.] hat wissentlich und willentlich und damit vorsätzlich gehandelt. Aus den bereits dargelegten sich auf das Sachverständigengutachten des [X.]r. I stützenden [X.]ründen war die [X.]insichts- und Steuerungsfähigkeit des Soldaten weder aufgehoben noch erheblich eingeschränkt.

[X.]amit hat der Soldat zudem vorsätzlich die innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht aus § 17 Abs. 2 Satz 1 S[X.] verletzt.

b) Indem der Soldat wissentlich und willentlich eine ihm als Zugführer in einer Ausbildungskompanie unmittelbar unterstellte Rekrutin in Anwesenheit weiterer Untergebener innerhalb einer militärischen Anlage geküsst hat, hat er Anlass zu Zweifeln daran gegeben, dass er die dienstlich gebotene Objektivität und Neutralität gegenüber allen Soldatinnen und Soldaten seines Zuges wahren wird. [X.]r hat damit die [X.]efahr begründet, Störungen in den [X.]ienstbetrieb hineinzutragen und dadurch erhebliche Zweifel an seiner Integrität und Zuverlässigkeit begründet. Auch damit hat er vorsätzlich die innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht aus § 17 Abs. 2 Satz 1 S[X.] verletzt.

Ob darin zugleich ein vorsätzlicher Ungehorsam gegenüber einem in der [X.] [X.] liegenden Befehl liegt (§ 11 Abs. 1 S[X.]), lässt der [X.] dahinstehen, weil sich dies bei der Maßnahmebemessung neben der Verletzung der Pflicht aus § 17 Abs. 2 Satz 1 S[X.] nicht erschwerend auswirken würde.

c) [X.] hat vorsätzlich die Pflicht zum treuen [X.]ienen aus § 7 S[X.] verletzt, indem er wissentlich und willentlich die [X.] als [X.] davon abhielt, eine Meldung über das von ihr beobachtete Fehlverhalten zu machen. Aus § 7 Abs. 1 S[X.] folgt auch die Pflicht, zur [X.]rhaltung der Funktionsfähigkeit der [X.] beizutragen und alles zu unterlassen, was die Wahrnehmung ihrer Aufgaben beeinträchtigen könnte (Scherer/[X.], S[X.], 9. Aufl. 2013, § 7 Rn. 5). Wer - wie hier der Soldat - versucht darauf [X.]influss zu nehmen, dass eigenes Fehlverhalten nicht gemeldet wird, verletzt damit diese Pflicht ebenfalls.

[X.]ieses Verhalten verstößt auch gegen die Kameradschaftspflicht aus § 12 S[X.]. [X.] als ranghöherer und diensterfahrener Vorgesetzter brachte die [X.] in einen Konflikt zwischen der Loyalität ihrem Zugführer gegenüber und der [X.]rfüllung ihrer Pflichten als [X.] und erschwerte ihr so den [X.]ienst in unkameradschaftlicher Weise.

Aus den ausgeführten [X.]ründen ist auch die innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht aus § 17 Abs. 2 Satz 1 S[X.] vorsätzlich verletzt.

4. Bei der Bemessung der [X.]isziplinarmaßnahme ist von der von [X.] wegen allein zulässigen Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts auszugehen. [X.]iese besteht ausschließlich darin, dazu beizutragen, einen ordnungsgemäßen [X.]ienstbetrieb wieder herzustellen und/oder aufrechtzuerhalten ("Wiederherstellung und Sicherung der Integrität, des Ansehens und der [X.]isziplin in der [X.]", vgl. dazu BVerw[X.], Urteil vom 11. Juni 2008 - 2 W[X.] 11.07 - [X.] 450.2 § 38 [X.] 2002 Nr. 26 m.w.[X.]). Bei Art und Maß der [X.]isziplinarmaßnahme sind nach § 58 Abs. 7 in Verbindung mit § 38 Abs. 1 [X.] [X.]igenart und Schwere des [X.]ienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.

a) [X.]igenart und Schwere des [X.]ienstvergehens bestimmen sich nach dem Unrechtsgehalt der Verfehlungen, d.h. nach der Bedeutung der verletzten [X.]ienstpflichten. [X.]anach wiegt das [X.]ienstvergehen nicht leicht, weil durch einen Soldaten in [X.] mehrfach zentrale Pflichten verletzt worden sind.

[X.]ie Pflicht zum treuen [X.]ienen (§ 7 S[X.]) gehört zu den zentralen Pflichten eines Soldaten. Ihre Verletzung ist in der Regel schon deshalb von erheblicher Bedeutung. Auch die Pflicht zum [X.]ehorsam (§ 11 Abs. 1 S[X.]) ist eine zentrale [X.]ienstpflicht jedes Soldaten, weil [X.] auf dem Prinzip von Befehl und [X.]ehorsam beruhen. [X.] Ungehorsam stellt daher stets ein sehr ernstzunehmendes [X.]ienstvergehen dar (BVerw[X.], Urteil vom 16. März 2011 - 2 W[X.] 40.09 - juris Rn. 52 m.w.[X.]). [X.]ie Kameradschaftspflicht in den [X.]n ist nicht minder bedeutsam. [X.]enn der Zusammenhalt der [X.] beruht gemäß § 12 Satz 1 S[X.] wesentlich auf Kameradschaft. [X.]ie [X.]rfüllung der dienstlichen Aufgaben erfordert im [X.] und in noch höherem Maße im [X.]insatzfalle gegenseitiges Vertrauen sowie das Bewusstsein, sich jederzeit aufeinander verlassen zu können. [X.]in Vorgesetzter, der die Rechte seines Kameraden verletzt, untergräbt den dienstlichen Zusammenhalt, stört den [X.]ienstbetrieb und beeinträchtigt damit die [X.]insatzbereitschaft der Truppe (vgl. BVerw[X.], Urteil vom 1. März 2007 - 2 W[X.] 4.06 - Rn. 46 m.w.[X.]). Auch die Verletzung der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 S[X.]) hat wegen ihres funktionalen Bezuges zur [X.]rfüllung des [X.] der [X.] [X.]ewicht (stRspr, BVerw[X.], z.[X.] Urteile vom 13. Januar 2011 - 2 W[X.] 20.09 - juris Rn. 27 - m.w.[X.] und vom 4. Mai 2011 - 2 W[X.] 2.10 - juris Rn. 29).

[X.]igenart und Schwere des [X.]ienstvergehens werden hier des Weiteren dadurch bestimmt, dass der Soldat als [X.]auptfeldwebel in einem Vorgesetztenverhältnis stand (§ 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 S[X.] i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 [X.]) und daher gemäß § 10 S[X.] zu vorbildlicher Pflichterfüllung verpflichtet war (vgl. BVerw[X.], Urteile vom 25. Juni 2009 - 2 W[X.] 7.08 - m.w.[X.], vom 13. Januar 2011 - 2 W[X.] 20.09 - Rn. 28 und vom 4. Mai 2011 - 2 W[X.] 2.10 - juris Rn. 30). Wer in dieser Stellung eine Pflichtverletzung begeht, gibt ein schlechtes Beispiel, was das [X.]ewicht seines [X.]ienstvergehens erhöht. [X.]rschwerend wirkt auch, dass der Soldat gerade als Zugführer in einer Ausbildungskompanie versagt hat, weil ihm aufgrund dieser Verwendung in besonderer Weise eine Vorbildfunktion und Fürsorgepflichten gegenüber Untergebenen zukam. [X.]arüber hinaus hat er die Funktionsvorgesetztenstellung der [X.] als [X.] missachtet und sie bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe verunsichert (vgl. BVerw[X.], Urteil vom 23. April 2015 - 2 W[X.] 7.14 - Rn. 37).

b) [X.]as [X.]ienstvergehen hatte nachteilige Auswirkungen auf den [X.]ienstbetrieb, insofern der Soldat nach dem glaubhaften Zeugnis des damaligen [X.], des Zeugen [X.], und des damaligen Kompaniechefs [X.]auptmann N wegen des Vorfalles vor der Versetzung nach [X.]. in eine andere Kompanie kommandiert werden musste. Beide Zeugen haben zudem glaubhaft bekundet, dass sein Fehlverhalten zu Unruhe im [X.] geführt hat.

c) [X.]ie Beweggründe des Soldaten sprechen gegen ihn. [X.]r hat eigennützig sein Interesse an einer unterhaltsamen [X.]estaltung des Abends über [X.]ienstpflichten und die Interessen von Kameraden gestellt.

d) [X.]as Maß der Schuld des Soldaten wird durch seinen Vorsatz bestimmt.

[X.]ass der Soldat am Abend des 29. März 2010 in erheblichen Umfang Alkohol konsumiert hat, führt nicht zu einer Milderung der [X.]isziplinarmaßnahme (stRspr, vgl. BVerw[X.], Urteil vom 7. Februar 2013 - 2 W[X.] 36.12 - juris Rn. 46). Nach den überzeugenden [X.]rläuterungen des Sachverständigen [X.]r. I war der Soldat nicht alkoholkrank und damit für eine etwaige herabgesetzte [X.]insichts- oder Steuerungsfähigkeit durch Alkoholkonsum selbst verantwortlich.

e) Milderungsgründe in den Umständen der Tat liegen nicht vor. Insbesondere handelt es sich nicht um eine einmalige persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im [X.]ienst bewährten Soldaten. [X.] hat am 29. März 2010 durch die festgestellten Pflichtverletzungen kontrolliert und zielgerichtet sein Interesse an einer für ihn unterhaltsamen [X.]estaltung des Abends verfolgt und störende [X.]inwirkungen der [X.] unterbunden. [X.]ies schließt die Annahme von durch [X.] oder Unüberlegtheit geprägten Kurzschlusshandlungen aus.

Auch der [X.] einer seelischen Ausnahmesituation (vgl. dazu BVerw[X.], Urteil vom 16. Oktober 2002 - 2 W[X.] 23.01, 32.02 - BVerw[X.][X.] 117, 117 <124> m.w.[X.]) greift nicht ein. [X.]ieser setzt voraus, dass die Situation von so außergewöhnlichen Besonderheiten geprägt war, dass von dem Soldaten ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte (BVerw[X.], Urteil vom 27. September 2012 - 2 W[X.] 22.11 - juris Rn. 42). [X.]ass die [X.]he des Soldaten sich infolge seines [X.]hebruches und der Information seiner [X.]hefrau hierüber in einer Krise befand, begründet noch keinen hierfür ausreichenden [X.]rad an Zuspitzung der belastenden Faktoren. [X.]ass der Soldat sich durch die vorübergehende Trennung von seiner [X.]hefrau in einer schwierigen privaten Situation befand, berücksichtigt der [X.] als mildernden Umstand von geringerem [X.]ewicht (vgl. BVerw[X.], Urteil vom 5. Juni 2014 - 2 W[X.] 14.13 - Rn. 28).

f) Im [X.]inblick auf die [X.] "Persönlichkeit" und "bisherige Führung" sprechen die ordentlichen Leistungen der Vergangenheit für den Soldaten. Für ihn spricht auch, dass er auch während des ihn belastenden Verfahrens und trotz seiner [X.]rkrankung um konstante Leistungen bemüht ist. [X.]ine Nachbewährung ist ihm dagegen nicht zugute zu halten. [X.]iese würde eine Steigerung der Leistungen im Vergleich zum Leistungsniveau vor dem [X.]ienstvergehen voraussetzen (BVerw[X.], Urteil vom 29. November 2012 - 2 W[X.] 10.12 - juris Rn. 48). [X.]ieran fehlt es aber ausweislich der zitierten Beurteilungen und der Aussagen seiner früheren und gegenwärtigen [X.]isziplinarvorgesetzten.

5. Bei der [X.]esamtwürdigung aller vorgenannten be- und entlastenden Umstände ist im [X.]inblick auf die Bemessungskriterien des § 38 Abs. 1 [X.] und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts der Ausspruch einer Bezügekürzung geboten.

Bei der konkreten Bemessung der [X.]isziplinarmaßnahme geht der [X.] in seiner gefestigten Rechtsprechung (vgl. BVerw[X.], Urteil vom 10. Februar 2010 - 2 W[X.] 9.09 - juris Rn. 35 ff.) von einem zweistufigen Prüfungsschema aus:

a) Auf der ersten Stufe bestimmt er im [X.]inblick auf das [X.]ebot der [X.]leichbehandlung vergleichbarer Fälle sowie im Interesse der rechtsstaatlich gebotenen Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der [X.]isziplinarmaßnahme eine [X.] für die in Rede stehende Fallgruppe als "Ausgangspunkt der [X.]".

[X.]en Ausgangspunkt der [X.] bildet hier ein [X.] gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 2, § 60 [X.].

[X.]iese Maßnahmeart ist im [X.]inblick auf den Ungehorsam gegenüber dem Kompaniebefehl grundsätzlich tat- und schuldangemessen. [X.]er [X.] hat in der Vergangenheit die Verletzung der [X.]ehorsamspflicht - je nach Schwere des Verstoßes - mit einer [X.]ehaltskürzung, einem [X.] oder auch einer [X.]ienstgradherabsetzung geahndet (vgl. BVerw[X.], Urteile vom 22. August 2007 - 2 W[X.] 27.06 - BVerw[X.][X.] 129, 181 Rn. 85 und vom 23. Juni 2011 - 2 W[X.] 21.10 - [X.] 449 § 7 S[X.] Nr. 56 Rn. 49 m.w.[X.]) und bei einer Kombination von Pflichtverletzungen den Umständen des Falles auf der zweiten Stufe der [X.] einzelfallbezogen Rechnung getragen (BVerw[X.], Urteil vom 8. Mai 2014 - 2 W[X.] 10.13 - Rn. 87 ff.). [X.]abei hat er das disziplinare [X.]ewicht eines Ungehorsams umso höher eingestuft, je größer die dadurch drohenden [X.]efahren für ein bedeutsames Rechtsgut, insbesondere Leib und Leben von Kameraden, sind (BVerw[X.], Urteil vom 23. April 2015 - 2 W[X.] 7.14 - [X.] 450.2 § 38 [X.] 2002 Nr. 48 Rn. 51 ff. m.w.[X.]).

Zwar steht hier kein Befehl in Rede, dessen Missachtung Leib und Leben [X.]ritter gefährden kann. Jedoch dienen die durch den Soldaten missachteten Bestimmungen des Kompaniebefehls zum einen der Aufrechterhaltung von [X.]isziplin und Ordnung innerhalb einer militärischen [X.]inrichtung als [X.]rundvoraussetzung für das Funktionieren der [X.]. Maßgeblich geht es um den [X.]rhalt der Objektivität und Neutralität der Ausbilder gegenüber den Auszubildenden. Zum anderen dienen sie auch dem Schutz von Rekruten vor dem [X.]ntstehen von Situationen, in denen sie selbst wegen Alkoholkonsums Pflichtverletzungen begehen, oder selbst alkoholbedingten Übergriffen ausgesetzt sein könnten. [X.]amit schützt der Kompaniebefehl wichtige Rechtsgüter. [X.]igenart und Schwere des Ungehorsams ihm gegenüber haben daher mittleres [X.]ewicht.

[X.]ine härtere Maßnahmeart ist nicht wegen der Pflichtverletzung nach [X.] 3 veranlasst. Für ein Fehlverhalten, das geprägt wird durch das [X.]inbeziehen von Untergebenen und durch strafbares Verhalten diesen gegenüber, die damit zugleich der [X.]efahr strafrechtlicher und/oder disziplinarer [X.]rmittlungen ausgesetzt wurden, ist Ausgangspunkt der [X.] zwar grundsätzlich eine [X.]ienstgradherabsetzung (BVerw[X.], Urteil vom 19. April 2007 - 2 W[X.] 7.06 - [X.] 450.2 § 38 [X.] 2002 Nr. 21 Rn. 43). [X.]ie vorliegende Pflichtverletzung wiegt aber deshalb im Vergleich mit dieser Fallgruppe leichter, weil der Soldat die [X.] nicht in eine Straftat verwickelt hat und ihm auch nicht vorgeworfen wurde, sie in die [X.]efahr disziplinarer [X.]rmittlungen gebracht zu haben.

b) Auf der zweiten Stufe ist dann zu prüfen, ob im konkreten [X.]inzelfall im [X.]inblick auf die in § 38 Abs. 1 [X.] normierten Bemessungskriterien und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts Umstände vorliegen, die die Möglichkeit einer Milderung oder die Notwendigkeit einer Verschärfung gegenüber der auf der ersten Stufe in Ansatz gebrachten [X.] eröffnen. [X.]abei ist vor allem angesichts der [X.]igenart und Schwere des [X.]ienstvergehens sowie dessen Auswirkungen zu klären, ob es sich im [X.]inblick auf die be- und entlastenden Umstände um einen schweren, mittleren oder leichten Fall der schuldhaften Pflichtverletzung handelt. Liegt kein mittlerer, sondern ein höherer bzw. niedrigerer Schweregrad vor, ist gegenüber dem Ausgangspunkt der [X.] die zu verhängende [X.]isziplinarmaßnahme nach "oben" bzw. nach "unten" zu modifizieren. Zusätzlich sind die gesetzlich normierten Bemessungskriterien für die Bestimmung der konkreten [X.]isziplinarmaßnahmen zu gewichten, wenn die Maßnahmeart dem Wehrdienstgericht einen Spielraum eröffnet.

Nach den Bemessungskriterien des § 38 Abs. 1 [X.] ist auf der zweiten Stufe weder eine Verschärfung noch eine Milderung des auf der ersten Stufe der [X.] tat- und schuldangemessenen [X.] veranlasst. Zwar fallen erschwerend noch die bei der Bestimmung des Ausgangspunktes der [X.] nicht berücksichtigten Pflichtverletzungen nach den [X.] 2 und 3 ins [X.]ewicht. Ihnen stehen aber mildernde Aspekte in den Leistungen des Soldaten und der zum Tatzeitpunkt belasteten familiären Situation ausgleichend gegenüber.

c) Mit hohem [X.]ewicht mildernd ist allerdings die Verfahrensdauer zu berücksichtigen. [X.]in entgegen Art. 6 [X.] sowie gegen rechtsstaatliche [X.]rundsätze des [X.]rundgesetzes (Art. 20 Abs. 3 [X.][X.]) verstoßendes überlanges [X.]isziplinarverfahren begründet einen [X.] bei [X.] [X.]isziplinarmaßnahmen wie dem [X.]. [X.]enn das Verfahren als solches wirkt bereits belastend und ist deshalb mit [X.] Nachteilen verbunden, die nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz das Sanktionsbedürfnis mindern können (vgl. BVerw[X.], Urteil vom 29. November 2012 - 2 W[X.] 10.12 - Rn. 61 m.w.[X.]).

[X.]ie Frage nach der angemessenen Verfahrensdauer ist unter Berücksichtigung der Schwierigkeit des Falls, des Verhaltens des Betroffenen und der zuständigen Behörden und [X.]erichte sowie der Bedeutung des Rechtsstreits für den Betroffenen zu beurteilen (BVerw[X.], Urteil vom 6. September 2012 - 2 W[X.] 26.11 - Rn. 36 m.w.[X.]). [X.]rforderlich ist eine [X.]inzelfallprüfung ohne feste [X.]vorgaben oder abstrakte Orientierungs- bzw. Anhaltswerte, die hinsichtlich der Verfahrensführung durch das [X.]ericht der richterlichen Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 [X.][X.]) dem rechtsstaatlichen [X.]ebot, eine inhaltlich richtige, an Recht und [X.]esetz orientierte [X.]ntscheidung zu treffen, Rechnung trägt (BVerw[X.], Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 [X.] 23.12 [X.] - BVerw[X.][X.] 147, 146 <154, 159> Rn. 29, 42).

Für die Bestimmung der Verfahrensdauer eines [X.]isziplinarverfahrens ist wegen des § 91 Abs. 1 Satz 3 [X.]albs. 2 [X.] die [X.]inreichung der [X.] beim [X.] im Oktober 2011 maßgeblich (vgl. BVerw[X.], Urteil vom 14. September 2017 - 2 WA 2.17 [X.] - Rn. 12).

[X.]anach hat das Verfahren bis zur endgültigen [X.]ntscheidung im [X.]ezember 2017 tatsächlich sechs Jahre und zwei Monate gedauert.

Bei der Festlegung der angemessenen Verfahrensdauer ist zu berücksichtigen, dass das Verfahren für den beschuldigten Soldaten hohes [X.]ewicht hatte, weil ein schweres [X.]ienstvergehen angeschuldigt war. [X.]s bestand aber auch keine überdurchschnittliche [X.]ringlichkeit, weil die [X.]öchstmaßnahme der [X.]ntfernung aus dem [X.]ienst nicht im Raum stand und auch keine zusätzliche Belastung durch vorläufige Maßnahmen vorlag. [X.]er Schwierigkeitsgrad des Verfahrens war beachtlich. [X.]s war durch die Notwendigkeit umfangreicher Zeugenvernehmungen und der [X.]inholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens überdurchschnittlich komplex. [X.]as prozessuale Verhalten des Beschuldigten führte zu keiner besonderen Verzögerung. [X.]ingegen ist es aus in die staatliche Verantwortungssphäre fallenden [X.]ründen zu sachlich nicht gebotenen Verzögerungen gekommen. [X.]abei muss sich der Staat auch von der [X.] verursachte Verzögerungen anrechnen lassen.

Nicht zuletzt bemisst sich die Angemessenheit der [X.]auer eines [X.]erichtsverfahrens auch danach, wie das [X.]ericht das Verfahren geführt hat und ob und in welchem Umfang ihm [X.] zuzurechnen sind. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass dem [X.]ericht im [X.]inblick auf die Verfahrensgestaltung und die zutreffende Sachentscheidung ein von Art. 97 Abs. 1 [X.][X.] geschützter [X.]estaltungsspielraum zukommt. [X.]arum führen Verfahrenslaufzeiten, die durch die Verfahrensführung des [X.]erichts bedingt sind, nur dann zu einer unangemessenen Verfahrensdauer, wenn sie - auch bei Berücksichtigung des gerichtlichen [X.]estaltungsspielraums - sachlich nicht mehr zu rechtfertigen sind (BVerw[X.], Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 [X.] 23.12 [X.] - BVerw[X.][X.] 147, 146 Rn. 42).

Nach diesen Maßstäben ist das Verfahren nach seiner [X.]inleitung im Oktober 2011 bis zum ersten Urteil des [X.]s Süd vom 22. Mai 2012 kontinuierlich gefördert worden. Auch der Beschluss des [X.]s vom 19. Juli 2013 über die auf Verfahrensfehler gestützte Berufung der [X.] ist in einem vertretbaren [X.]rahmen erfolgt.

[X.]anach hat das [X.] allerdings das aus Art. 6 Abs. 1 [X.] und Art. 19 Abs. 4 [X.][X.] stammende rechtsstaatliche [X.]ebot, nach einer Zurückverweisung das [X.]isziplinarverfahren mit größtmöglicher Beschleunigung zum Abschluss zu bringen (vgl. BVerw[X.], Beschluss vom 28. August 2015 - 2 W[X.] 10.15 - [X.] 450.2 § 91 [X.] 2002 Nr. 7 Rn. 18), nicht hinreichend beachtet. [X.]ie [X.]erichte haben nämlich auch die [X.]esamtdauer des Verfahrens zu berücksichtigen, weshalb sich mit zunehmender Verfahrensdauer die Pflicht des [X.]erichts, sich nachhaltig um eine Förderung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen, verdichtet (vgl. BVerw[X.], Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 [X.] 23.12 [X.] - BVerw[X.][X.] 147, 146 Rn. 39 und BS[X.], Urteil vom 3. September 2014 - [X.] Ü[X.] 12/13 R - [X.] 4-1720 § 198 Nr. 4 Rn. 44 m.w.[X.]). Je länger ein Verfahren bereits dauert, desto mehr schränkt das in Art. 6 Abs. 1 [X.] enthaltene [X.]ebot des Rechtsschutzes in angemessener [X.] den Spielraum der [X.]erichte und der staatlichen Prozessbeteiligten bei der zeitlichen Verfahrensgestaltung ein. [X.]ies verbietet es nicht nur dem [X.]ericht, sondern auch der [X.], zurückverwiesene Fälle wie [X.] zu behandeln und deren Bearbeitung zugunsten anderer jüngerer Fälle über einen längeren [X.]raum liegen zu lassen.

[X.]as Verfahren ist zwischen der Zurücksendung der Akten im August 2013 und der Aussetzung des Verfahrens zur [X.]rstellung einer Nachtragsanschuldigung im Januar 2014 aktenkundig gar nicht gefördert worden. [X.]ie Nachtragsanschuldigung enthielt nur eine Änderung des [X.]atums in einem [X.], wurde jedoch gleichwohl erst im September 2014 zugestellt. [X.]rst ab April 2015 wurde das Verfahren durch die Vorbereitung eines [X.] für die [X.]inholung des Sachverständigengutachtens weiter gefördert. Rechnet man zwei Monate für die [X.]rarbeitung der Nachtragsanschuldigung an, so verbleiben etwa 18 Monate, in denen das Verfahren seitens des [X.]erichtes und der [X.] nicht ausreichend gefördert worden ist. Soweit diese Verzögerung der gerichtsbekannten Überlastung der [X.]e und der [X.] geschuldet ist, ist dieser strukturelle Mangel der staatlichen Sphäre zuzurechnen und rechtfertigt es nicht, den Soldaten länger als nötig den Belastungen des [X.]isziplinarverfahrens auszusetzen (vgl. BVerw[X.], Urteil vom 14. September 2017 - 2 WA 2.17 [X.] - Rn. 14 m.w.[X.]).

[X.]ass eine durch [X.] im November 2015 verfügte Planung der [X.]auptverhandlung durch die offenbar überlastete [X.]eschäftsstelle erst im März 2016 umgesetzt werden konnte, fällt ebenfalls in die Organisationsverantwortung des Staates und ist daher mit etwa vier Monaten Verzögerung einzurechnen. Zwar war der [X.]raum zwischen März 2016 und der Verkündung eines Urteils im Mai 2016 der Vorbereitung und [X.]urchführung einer aufwendigen [X.]auptverhandlung geschuldet. Jedoch hat es im [X.] ungewöhnlich lange [X.] gedauert, das Protokoll zu erstellen, das Urteil auszufertigen und es im Januar 2017 den Beteiligten zuzustellen, wodurch das Recht des Soldaten, Rechtsmittel einzulegen, lange [X.] vereitelt wurde. Insofern sind weitere etwa sieben Monate Verzögerung zu berücksichtigen.

[X.]iernach ergeben sich etwa 2 1/2 Jahre Überlänge des Verfahrens. [X.]iese rechtfertigt den Übergang zu der milderen Maßnahmeart einer Bezügekürzung nach § 58 Abs. 1 Nr. 1, § 59 [X.]. [X.]es Weiteren führt die Berücksichtigung der genannten erschwerenden und mildernden Umstände dazu, sie nach [X.]auer und Umfang im mittleren Bereich zu verhängen. Anstelle des [X.] mit zehnprozentiger Bezügekürzung für die [X.]auer von 30 Monaten tritt aufgrund der Überlänge des Verfahrens lediglich die Bezügekürzung.

6. [X.]ie Kostenentscheidung folgt aus § 138 Abs. 1 Satz 1, § 139 Abs. 1, 2 und 3, § 140 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 3, Abs. 5 Satz 1 [X.].

Meta

2 WD 1/17

15.12.2017

Bundesverwaltungsgericht 2. Wehrdienstsenat

Urteil

Sachgebiet: WD

vorgehend Truppendienstgericht Süd, 13. Mai 2016, Az: S 3 VL 31/13, Urteil

Art 6 Abs 1 MRK, § 38 Abs 1 WDO 2002, § 58 Abs 1 Nr 1 WDO 2002, § 58 Abs 1 Nr 2 WDO 2002, § 58 Abs 7 WDO 2002, § 59 WDO 2002, § 60 WDO 2002, § 7 SG, § 10 Abs 1 SG, § 11 Abs 1 SG, § 12 SG, § 17 Abs 2 S 1 SG, § 23 Abs 1 SG, § 20 StGB, § 21 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15.12.2017, Az. 2 WD 1/17 (REWIS RS 2017, 499)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 499

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