Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.07.2016, Az. III ZR 365/15

III. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 7413

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[X.]:[X.]:BGH:2016:280716BIIIZR365.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 365/15
vom

28. Juli 2016

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
28. Juli 2016
durch [X.]
[X.], [X.], [X.], [X.] und Reiter

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Beschluss des 4.
Zivilsenats des [X.] vom 8.
Oktober 2015 -
4 U 55/15
-
wird [X.], weil ein Revisionszulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegt. Wie der Senat für gleichlautende [X.] bereits entschieden hat, entspricht der Güteantrag des
Klägers
vom 29. Dezember 2011 (Anlage [X.]) nicht den [X.] an die nötige Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs und vermochte deshalb keine Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB herbeizuführen ([X.] vom 28. Januar 2016 -
III ZR 116/15, BeckRS 2016, 03517 Rn. 3 f sowie [X.], [X.], 403, 404 f Rn.
16 ff und
vom 4. Februar 2016 -
III ZR 356/14, BeckRS 2016, 03831 Rn. 3 f). Hieran hält der Senat nach nochmaliger [X.] fest. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs.
4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
-

3

-

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen (§
97 Abs. 1 ZPO).

[X.]
[X.]
[X.]

Remmert
Reiter

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.01.2015 -
10 [X.]/13 -

OLG [X.], Entscheidung vom 08.10.2015 -
4 U 55/15 -

Meta

III ZR 365/15

28.07.2016

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.07.2016, Az. III ZR 365/15 (REWIS RS 2016, 7413)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 7413

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III ZB 88/15

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