Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2007, Az. 2 StR 376/07

2. Strafsenat | REWIS RS 2007, 1388

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[X.] vom 17. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen Bestechung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 17. Oktober 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 26. April 2007 im Schuldspruch dahin [X.], dass der Angeklagte der Bestechung in 39 Fällen und des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen schuldig ist; die wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln im [X.] 43 der Urteilsgründe verhängte [X.] entfällt. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Bestechung in 39 Fällen und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in sechs Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des [X.] vom 28. November 2006 (Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40 •) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das Rechtsmittel des Angeklagten führt zu der aus dem Beschlusstenor ersichtli-chen Schuldspruchänderung; im Übrigen hat es keinen Erfolg. 1 Nach den Urteilsfeststellungen verkaufte der Angeklagte in sechs Fällen Opium an eine Vertrauensperson namens —S. fi. Am 19. Dezember 2005 ver-2 - 3 - kaufte der Angeklagte an [X.]6,67 g Opium zum Preis von 85 •. Das Opium wurde sofort übergeben, während die Bezahlung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen sollte ([X.] 43 der Urteilsgründe). Am 25. Dezember 2005 verkaufte der Angeklagte an [X.]54,69 g Opium zum Preis von 570 •. [X.]bezahlte sogleich 400 • und am 16. Januar 2006 weitere 255 •, womit auch die Liefe-rung vom 19. Dezember 2006 mitbezahlt war ([X.] 44 der Urteilsgründe). [X.] ist die Tat 43 tateinheitlich mit der Tat 44 verwirklicht worden. Der Ange-klagte nahm das Geld für beide Lieferungen zusammen entgegen. Damit treffen beide [X.] in diesem [X.] zusammen und sind tatein-heitlich verwirklicht (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3 Konkurrenzen 5; BGHR BtMG § 29 Strafzumessung 29; Senatsbeschlüsse vom 2. Oktober 2002 [X.] 2 StR 294/02 [X.] und vom 11. August 2004 [X.] 2 StR 184/04). Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der im [X.] 43 verhängten [X.] von einem Jahr Freiheitsstrafe. Die übrigen Einzelstrafen und die Gesamtstrafe werden davon nicht berührt. Angesichts der verbleibenden Einzelstrafen (zweimal ein Jahr sechs Monate, einmal ein Jahr vier Monate, fünfundzwanzig mal ein Jahr drei Monate, dreimal ein Jahr, einmal sieben Monate und zwölf mal sechs Monate) und der einbezogenen Geldstrafe kann der Senat ausschließen, dass der Tatrichter bei zutreffender rechtlicher Würdigung eine geringere Erhöhung der Einsatzstrafe vorgenommen hätte. 3 [X.]

Meta

2 StR 376/07

17.10.2007

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.10.2007, Az. 2 StR 376/07 (REWIS RS 2007, 1388)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1388

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