Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2013, Az. AnwZ (Brfg) 73/12

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2013, 5609

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[X.]UNDESGERICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS
AnwZ
([X.]) 73/12

vom

22. Mai 2013

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-

2

-

Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den
Präsidenten des [X.] Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterin [X.], den Richter
Seiters sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Quaas
und Dr. [X.]raeuer
am
22.
Mai 2013

beschlossen:

Der Antrag des [X.] auf Zulassung der [X.]erufung gegen das seinem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten am 20.
Novem-ber
2012
zugestellte Urteil des 2. Senats des [X.] wird abgelehnt.

Der Kläger hat die
Kosten des
Zulassungsverfahrens
zu tragen.

Der Streitwert
für das
Zulassungsverfahren wird auf 50.000

t-gesetzt.

Gründe:

I.

Der
Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Rechtsanwaltszulas-sung wegen [X.] (§
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.]). Der [X.] hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich der Antrag des [X.] auf Zulassung der [X.]erufung.

1
-

3

-

II.

Der zulässige Antrag, mit dem der Kläger das [X.]estehen ernstlicher Zwei-fel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend macht

112e Satz
2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr. 1 VwGO), hat keinen Erfolg.

1. Entgegen der Meinung des [X.] bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Auffassung des [X.], dass eine Gefährdung der Interes-sen der Rechtsuchenden durch den zutreffend festgestellten Vermögensverfall nicht ausgeschlossen ist.

a) Nach der in §
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.] zum Ausdruck kommenden [X.] des Gesetzgebers ist mit einem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Der pauschale Einwand des [X.], dass [X.]eweise für eine verstärkte Krimina-lität von Rechtsanwälten mit Vermögensverfall nicht erbracht werden könnten und diese in der Regel alles daran setzen würden, ihre Zulassung nicht noch zusätzlich durch kriminelle [X.]ndlungen zu gefährden, ist ungeeignet, diese ge-setzgeberische Wertung ernsthaft
in Frage zu stellen; im Übrigen kann eine Gefährdung völlig unabhängig von einem kriminellen
Verhalten des [X.]etroffenen eintreten. Auch wenn die
gesetzliche Regelung des §
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.] nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen eines Vermö-gensverfalls folgt, wird diese im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden können (ständige
Senatsrechtsprechung, vgl. nur [X.]eschlüsse
vom 22. Juni 2011 -
AnwZ ([X.]) 12/11, juris Rn. 3;
vom 11. Juni 2012 -
AnwZ ([X.]) 20/12, juris
Rn.
4
und vom 21.
Februar 2013 -
AnwZ ([X.]) 68/12, juris Rn.
10). Hierfür 2
3
4
-

4

-

trägt der Rechtsanwalt die Feststellungslast (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 8.
Februar 2010 -
AnwZ ([X.]) 67/08, [X.]RAK-Mitt. 2010, 129 Rn.
11;
vom 11. Juni 2012, aaO
und vom 5. September 2012 -
AnwZ ([X.]) 26/12, NJW-RR 2013, 175 Rn.
5).

b) Zwar kann eine solche Sondersituation vorliegen,
wenn der Rechts-anwalt seinen [X.]eruf bisher ohne jede [X.]eanstandung ausgeübt und den [X.] selbst gestellt hat, im Insolvenzverfahren keine Anmeldungen von Gläubigern vorliegen, die aus Mandaten des Rechtsanwalts stammen und vor allem dieser seine selbständige
anwaltliche Tätigkeit vollständig und nachhaltig aufgibt, diese nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 18. Oktober 2004 -
AnwZ ([X.]) 43/03, [X.], 511;
vom 22. Juni 2011, aaO
und vom 24.
Oktober 2012 -
AnwZ ([X.]) 43/12, juris Rn.
9).
Was diese Maßnahmen an-belangt, hat der Senat besonderen Wert auf die Überprüfung der Einhaltung der [X.]eschränkungen durch die [X.] gelegt
(vgl. nur [X.]eschluss vom 22. Juni 2011, aaO Rn.
3); die Kontrolle des angestellten Anwalts kann nicht durch andere Angestellte der Kanzlei übernommen werden (vgl. nur [X.]eschluss vom 5. Dezember 2005 -
AnwZ ([X.]) 13/05, [X.]RAK-Mitt. 2006, 81, 82). Wesentlich ist, dass -
auch in [X.] (Urlaub, Krankheit, sonstige Abwesenheit)
-
effektive Kontrollmöglichkeiten bestehen; es bedarf immer einer ausreichend engen tatsächlichen Überwachung, die gewährleistet, dass
der Rechtsanwalt nicht bzw. nicht unkontrolliert mit Mandantengeldern in [X.]erührung kommt. Die Einhaltung vertraglich vereinbarter Sicherungsmaßnahmen ist dabei nach der ständigen Senatsrechtsprechung nur in einer Sozietät, nicht aber in einer Ein-zelkanzlei sichergestellt (vgl. nur [X.]eschlüsse vom 5. Dezember 2005, aaO; vom 8. Februar 2010, aaO Rn.
12 und vom 24.
Oktober 2012, aaO Rn.
9 m.w.[X.]). 5
-

5

-

Darüber hinaus hat der Senat auch betont, dass besonderes Augenmerk der Frage gelten müsse,
ob die arbeitsvertraglichen [X.]eschränkungen vom ange-stellten Rechtsanwalt und seinen Arbeitgebern eingehalten würden, und hieraus abgeleitet, dass es nicht ausreiche, wenn ein solcher Vertrag vorgelegt werde; vielmehr müsse
der Vertrag schon über einen längeren [X.]raum beanstan-dungsfrei "gelebt"
worden sein (vgl. nur Senatsbeschlüsse
vom 8. Februar 2010, aaO Rn.
12; vom 6. September 2011 -
AnwZ ([X.]) 5/11, juris Rn.
5
und vom 4. April 2012 -
AnwZ ([X.]) 62/11, juris Rn.
7).

c) Diese Voraussetzungen waren zu dem nach der Senatsrechtspre-chung maßgeblichen [X.]punkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufs-verfahrens (vgl. nur [X.]eschlüsse vom 29. Juni 2011 -
AnwZ ([X.]) 11/10, [X.]GHZ 190, 187 Rn.
9
ff.; vom 24.
Oktober 2012 -
AnwZ ([X.]) 47/12, juris Rn.
6 und vom 4.
Februar 2013 -
AnwZ ([X.]) 31/12, juris Rn.
7) -
hier Widerrufsbescheid der [X.]eklagten vom 21. September 2011
-
nicht gegeben; sie liegen im Übrigen bis heute nicht vor.

aa) Zwar hatte der Kläger gegenüber der [X.]eklagten mit [X.] vom 29. März 2011 angekündigt, dass er zum 1. April 2011 Insolvenzantrag stellen und seine bisherige Partnerschaft mit seinem [X.] beenden werde; ab diesem Datum bestehe die Möglichkeit, dass ihn eine größere Partnerschaft einstelle, wobei der Vertrag, den er umgehend nachreichen werde,
sämtlichen Anforde-rungen der Senatsrechtsprechung genüge. Eine entsprechende Angestelltentä-tigkeit für eine Sozietät hat der Kläger dann aber nicht aufgenommen. Soweit er
später mit [X.] vom 19. Juli 2011 einen Vertrag vom 11. Juli 2011 mit der neu gegründeten, aber noch nicht im Partnerschaftsregister eingetragenen und von der Steuerberaterkammer [X.] auch noch nicht anerkannten "[X.].

Steuerberatungsgesellschaft Partnerschaft [X.].

6
7
-

6

-

Steuerberater und Rechtsanwalt"
vorgelegt hat -
nach Ziffer 24 sollte der [X.] mit dem Kläger beginnen, sobald die Partnerschaft im [X.] eingetragen ist
-
und vorgetragen hat, er werde ab der Eintragung seine Tä-tigkeit als Einzelanwalt vollständig und nachhaltig aufgeben, ist es bis zum [X.]e-scheid der [X.]eklagten vom 21. September 2011 nicht zu
einer solchen Eintra-gung gekommen.
Die [X.].

Steuerberatungsgesellschaft ist vielmehr erst am 19.
Oktober 2011 in das Partnerschaftsregister eingetragen worden. Am 10.
November 2011 erfolgte die Anerkennung durch die Steuerberaterkammer [X.]

, sodass die [X.] erst ab diesem [X.]punkt ihre Ge-schäftstätigkeit hätte aufnehmen können (§
4 Abs.
4 des Partnerschaftsver-trags).

Im Übrigen war in den [X.] vom 20./23. Juni sowie 8./9. August 2011 (wie im Anstellungsvertrag vom 11. Juli 2011) als Sitz der [X.].

Steuerberatungsgesellschaft G.

-
mit Niederlassungen in [X.].

, H.

und I.

-
angegeben, wobei der Kläger nach seinem Anstel-lungsvertrag weiter in H.

in seinen bisherigen
Kanzleiräumen in der
T.

straße

arbeiten sollte. [X.]ei [X.] ist aber regelmäßig eine effektive Kontrolle durch die Sozietät nicht möglich (vgl. Senatsbeschlüsse vom 22. Juni 2011, aaO Rn.
4 und vom 5. September 2012, aaO Rn.
6). Zwar war in H.

in der T.

straße

der [X.] des [X.] (Mitglied der Partnerschaft) tätig. Abgesehen davon, dass Zweifel an dessen
Eignung als [X.] bestehen -
der Senat nimmt insoweit [X.]ezug auf die Ausführun-gen des [X.]
-, hätte zum Ausschluss einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden sichergestellt werden müssen, dass auch in [X.] (Urlaub, Krankheit, sonstige Abwesenheit) effektive Kontroll-möglichkeiten durch die Sozietät bestehen. Insoweit ist jedoch weder vom Klä-ger hinreichend dargelegt worden noch anderweitig ersichtlich, dass und wie 8
-

7

-

durch die anderen Partner eine ausreichende Überwachung in
H.

ge-währleistet worden wäre, wobei dahinstehen kann, ob Kontrollen eines insol-venten Rechtsanwalts durch fachfremde Steuerberater in diesem Zusammen-hang überhaupt genügen können. Dass in Ziffer 9b des
Arbeitsvertrags des [X.] bestimmt war, dass -
zudem nur für die Urlaubszeit und eine längere Abwesenheit seines [X.]es
-
für diesen als "Vertreter"
ein sozietätsfremder Rechtsanwalt bestellt werden sollte, reicht jedenfalls nicht aus.
Soweit der Klä-ger mit Schriftsätzen vom 1. und 12. September
2011 gegenüber der [X.]eklagten angekündigt hat, der zukünftige [X.]uptsitz der Partnerschaft
werde nunmehr in H.

in der T.

straße

sein, hat er weder einen entsprechend
ge-änderten Vertrag vor-
noch in diesem Zusammenhang ausreichend
dargelegt, dass durch diese beabsichtigte Änderung eine effektive Kontrolle vor Ort durch die [X.] gewährleistet ist. Hinzu kommt, dass zum maßgeblichen [X.]punkt für die [X.]eurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Anstel-lungsvertrag weder in [X.] gesetzt noch
gar
"gelebt"
worden ist.

[X.]) Soweit der Kläger in seiner Zulassungsbegründung darauf verweist, dass er im Rahmen seiner Tätigkeit in den Kanzleiräumen in H.

mit sei-nem [X.] mündlich Sicherungsmaßnahmen vereinbart habe
sowie
auf einer Personalversammlung vom 4. April 2011 den Mitarbeitern entsprechende [X.] erteilt und diese in der Folgezeit "gelebt"
worden seien, übersieht er, dass nach der ständigen Senatsrechtsprechung (s.o.) nur eine Tätigkeit für eine Sozietät ausreichende Gewähr für einen Ausschluss der Gefährdung bieten kann. Deshalb kommt es auf die in diesem Zusammenhang erhobenen [X.] gegen das -
im Übrigen nach Auffassung des Senats sachgerechte
-
Postulat des [X.], wonach die Sicherungsmaßnahmen grundsätzlich schriftlich festzuhalten sind, nicht an. Im Übrigen bestand in der [X.] ab Frühjahr 2011 bezüglich des [X.] in H.

, wie der [X.], auf 9
-

8

-

dessen Feststellungen [X.]ezug genommen wird, ausgeführt hat, nach
außen ei-ne Scheinsozietät zwischen dem Kläger und seinem [X.], intern -
da der Klä-ger erklärtermaßen nicht bei seinem [X.] angestellt war und es auch kein [X.] vereinbartes freies Mitarbeiterverhältnis gab
-
eine "nicht näher zu [X.]". Ein insolventer Anwalt darf aber nach außen nicht den Eindruck einer Scheinsozietät erwecken, wenn er den Nachweis des Aus-schlusses der Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden führen will.

cc) Letztlich liegen bis heute die Voraussetzungen für einen Ausschluss der Gefährdung nicht vor. Der Kläger hat -
wie der [X.] festge-stellt
hat
-
seine Anstellung bei der [X.].

Steuerberatungsgesellschaft nicht [X.] verfolgt. Hintergrund dürfte gewesen sein, dass sein [X.] aus der Gesell-schaft ausgeschieden ist. Dieser hat stattdessen
mit den Steuerberatern und vormaligen Partnern in der [X.].

Steuerberatungsgesellschaft [X.].

eine neue, keine Steuerberatungsgesellschaft bildende Partnerschaft ("[X.].

S.

& Partner Rechtsanwalt, Steuerberater")
gegründet, mit der der Kläger unter dem 28. Dezember 2011 einen Anstellungsvertrag,
der inhaltlich der
früheren Vereinbarung
vom 11. Juli 2011 entspricht,
abgeschlossen und für die er nach seiner Darstellung ab Eintragung der neuen Partnerschaft am 4.
Juni 2012 gearbeitet hat. Der Hinweis des [X.], dass nunmehr neben sei-nem [X.] zusätzliche potentiell aufsichtsführende Personen -
die beiden Part-ner der neuen [X.]
-
hinzugetreten
seien, ist schon deshalb nicht er-heblich, weil der Kläger in diesem Zusammenhang nicht näher darlegt, dass und wie vor Ort in der T.

straße

in H.

in Fällen der Abwesenheit seines [X.]es eine effektive Kontrolle durch die anderen Partner
gewährleistet ist. Dass die Partner unter dieser Anschrift in H.

arbeiten, ist nicht er-sichtlich; auf den vom Kläger im Verfahren vor dem [X.] mit 10
-

9

-

[X.] vom 20. August 2012 vorgelegten Fotos der [X.] der [X.].

S.

& Partner sind lediglich der Kläger und sein [X.] aufgeführt.

dd) Dass die [X.]eklagte davon abgesehen hat, den Sofortvollzug der Wi-derrufsverfügung anzuordnen,
und nach Meinung des [X.] dafür die [X.] auch gefehlt haben, ist ohne [X.]edeutung. Daraus lässt sich we-der ableiten, dass tatsächlich eine Gefährdung ausgeschlossen oder der Wider-ruf unverhältnismäßig ist. Der mit der Zulassungsbegründung betonte Umstand, dass der Kläger aus Altersgründen weder in der Lage noch willens sei, in grö-ßerem Umfang beruflich tätig zu
werden, es ihm nur darum gehe, eine [X.] in der Kanzlei seines [X.]es auszuüben, stellt den [X.] ebenfalls nicht in Frage.

2. Ernstliche Zweifel bestehen auch nicht, soweit der [X.] die formellen -
auf das dem angefochtenen [X.]escheid vorangegangene interne [X.]eschlussverfahren der [X.]eklagten gestützte
-
Einwendungen des [X.] ge-gen die Rechtmäßigkeit des Widerrufs zurückgewiesen hat.

a) Durch die Geschäftsordnung (GO) des Vorstands der [X.]eklagten wer-den dem Präsidium gemäß §
79 Abs.
1 [X.] verschiedenen Aufgaben, so u.a. die Entscheidungen "in Personalangelegenheiten der Kammermitglieder"

9 Nr.
1 GO)
übertragen, soweit diese nicht dem Präsidenten gemäß §
10 GO ob-liegen. Nach §
10 GO sind dem Präsidenten gemäß §
80 Abs.
4 [X.] "dieje-nigen Personalangelegenheiten der Kammermitglieder, bei denen eine Anwen-dung gesetzlicher Versagungsgründe nicht in [X.]etracht kommt", übertragen worden.
11
12
13
-

10

-

b) Die Annahme des [X.], er sei nicht "Personal der [X.]eklagten" ge-wesen,
so dass der Vorstand (§
33 Abs.
1, §
73 Abs.
1 Satz 2 [X.]) über den Widerruf hätte entscheiden müssen, ist unzutreffend. Es geht um die [X.] der Kammermitglieder, zu denen der Kläger gehört. Dass zu diesen Personalangelegenheiten auch die Entscheidung über den Widerruf der Zulassung nach §
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.] zu zählen ist, liegt auf der [X.]nd.
Die Auffassung des [X.], aus Art.
12 Abs.
1 GG sei abzuleiten, dass die Über-tragung der Zuständigkeit für den Widerruf nur ausdrücklich und nicht unter dem Oberbegriff "Personalangelegenheiten der Kammermitglieder"
erfolgen dürfe, vermag der Senat ebenso wenig nachzuvollziehen
wie seine
Rüge, der Umstand, dass hier das Präsidium der [X.]eklagten -
und nicht der Vorstand
-
den Widerruf beschlossen habe, verstoße gegen Art.
12 Abs.
1 GG und das Demo-kratieprinzip.
Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit der Übertragung von [X.]efug-nissen vom Vorstand auf das Präsidium nicht beschränkt

79 Abs.
1 [X.]). Die Übertragung von [X.]efugnissen auf das Präsidium dient -
nicht anders als die Übertragung von [X.]efugnissen auf einzelne Abteilungen des Vorstands nach §
77 Abs.
1 [X.]
-
der Erleichterung der Führung der Vorstandsgeschäfte und damit letztlich deren schnellerer Erledigung (vgl. auch [X.]T-Drucks. 3/120 S.
88
f. zu §§
90, 92 [X.]-E). Weshalb für den Widerruf einer Anwaltszulassung nach §
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.] von [X.] wegen nur der gesamte -
bei der [X.]e-klagten aus 25 Mitgliedern bestehende
-
Vorstand und nicht das sich aus ge-wählten Vorstandsmitgliedern zusammengesetzte Präsidium

78 Abs.
1 [X.]) zuständig sein darf, erschließt sich dem Senat nicht.

14
-

11

-

c) Auch der weitere Einwand des [X.], entgegen der Auffassung der [X.]eklagten sei letztlich nicht das Präsidium, sondern nur der Präsident für den Widerruf zuständig gewesen, ist im Ergebnis nicht geeignet, ernsthafte Zweifel an der Entscheidung des [X.] zu begründen.
Zwar ist -
wie der [X.] zutreffend ausgeführt hat
-
die Regelung über die Abgren-zung der Zuständigkeiten zwischen Präsidium und Präsident nicht ganz eindeu-tig und könnte die Formulierung "Versagungsgründe"
in §
10 GO dafür spre-chen, dass nur Zulassungs-, nicht aber Widerrufsfälle gemeint
sind. Der [X.], auf dessen diesbezügliche Feststellungen die Zulassungsbe-gründung nicht eingeht, hat insoweit darauf hingewiesen, dass es langjähriger Praxis der [X.]eklagten entspreche, dass [X.] vom Präsidium be-handelt werden
und sämtliche Organe der [X.]eklagten -
Präsidium, Präsident und auch Vorstand
-
die Regelungen der Geschäftsordnung in diesem Sinn ver-stünden. Abgesehen davon hat die [X.]eklagte, worauf der [X.] zutreffend hingewiesen hat, mit [X.] vom 12. September 2012
vorgetra-gen, dass die Entscheidung im Präsidium einstimmig getroffen worden ist. Demnach hat der Präsident, der im Übrigen sowohl den Widerrufsbescheid wie den vorerwähnten [X.] unterzeichnet hat, für den Widerruf gestimmt. Dem tritt der Kläger in seiner Zulassungsbegründung konkret nicht entgegen. Er behauptet auch nicht, der Präsident habe sich gegen den Widerruf der
Zulas-sung ausgesprochen
und sei bei der [X.]eschlussfassung im Präsidium über-stimmt worden.
Mithin ist im Rahmen der internen Willensbildung der [X.]eklagten der angefochtene Widerruf sowohl vom Willen des Präsidiums wie des Präsi-denten getragen.

15
-

12

-

d) Der Kläger rügt mit näheren Ausführungen zuletzt eine nicht den An-forderungen des §
72 Abs.
3 [X.] genügende und deshalb fehlerhafte Proto-kollführung. Dieser
Einwand ist
ungeeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu begründen. §
72
Abs.
3 [X.] betrifft [X.]eschlüsse des Vorstands, nicht des Präsidiums. Grundsätzlich müssen Einzelheiten der [X.]eschlussfassung über den Widerruf dem betroffenen Anwalt auch nicht mitge-teilt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Oktober 2012 -
AnwZ ([X.]) 45/12, NJW-RR 2013, 303 Rn.
9). Die Gültigkeit von [X.] hängt auch nicht von der Vollständigkeit eines etwaigen Protokolls ab.

Soweit der Kläger bestreitet, dass eine ordnungsgemäße Sitzung des Präsidiums stattgefunden hat, ist nicht ersichtlich, dass die Abwesenheit eines Mitglieds des fünfköpfigen Präsidiums der [X.]eklagten, auf die der Kläger in [X.] Zusammenhang hinweist,
dieses beschlussunfähig gemacht haben [X.].

Im Übrigen handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Widerruf um keine Ermessensentscheidung der [X.]eklagten. Da die Voraussetzungen des §
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.] vorlagen, musste die [X.]eklagte die Zulassung des [X.] widerrufen. Etwaige Verfahrens-
oder Formfehler sind aber im Rahmen der §
32 Abs.
1 Satz 1 [X.], §
46 VwVfG regelmäßig unbeachtlich, wenn [X.] ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beein-flusst hat.
16
17
18
-

13

-

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.] i.V.m. §
154 Abs.
2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §
194 Abs.
2 Satz
1 [X.].

Tolksdorf

[X.]
Seiters

Quaas

[X.]raeuer

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 20.11.2012 -
AGH 34/11 -

19

Meta

AnwZ (Brfg) 73/12

22.05.2013

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2013, Az. AnwZ (Brfg) 73/12 (REWIS RS 2013, 5609)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5609

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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