Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2003, Az. 3 StR 57/03

3. Strafsenat | REWIS RS 2003, 3817

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[X.]/03vom20. März 2003in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer [X.] 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. März 2003 einstimmig beschlos-sen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8. Oktober 2002 wird als unbegründet verworfen,da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergebenhat (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu [X.] 2 -Ergänzend bemerkt der Senat:Die Verfallsanordnung hat Bestand, auch wenn das Landgericht zu Un-recht das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 73, 73 a StGB angenommenhat. Denn die Voraussetzungen des § 33 BtMG i. V. m. § 73 d StGB für die [X.] liegen vor, insbesondere hat sich die [X.] nach den getroffenen Feststellungen die uneingeschränkte Überzeu-gung von der deliktischen Herkunft des Geldes verschafft (vgl. BGHSt 40, 371).Der Senat weist darauf hin, daß die mit dem Verfall verbundene Vermö-genseinbuße regelmäßig keinen Strafmilderungsgrund darstellt, weil mit ihm [X.] unrechtmäßig erlangter Vermögenszuwachs abgeschöpft wird ([X.], 3339).Tolksdorf [X.]

Meta

3 StR 57/03

20.03.2003

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2003, Az. 3 StR 57/03 (REWIS RS 2003, 3817)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3817

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