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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] in [X.] - vom 16. Dezember 2020 in der Fassung des [X.] vom 26. Januar 2021 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: bis 25.000 €
Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf Grund einer sich in einem künftigen Revisionsverfahren ergebenden Notwendigkeit eines Vorabentscheidungsersuchens an den [X.] zuzulassen (vgl. [X.], Beschluss vom 8. Oktober 2015 - 1 BvR 137/13, NVwZ 2016, 378, juris Rn. 11; Beschluss vom 14. Januar 2021 - 1 BvR 2853/19, NJW 2021, 1005, juris Rn. 8). Die Voraussetzungen einer unionsrechtlichen Vorlagepflicht gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV sind nicht erfüllt:
Es ist auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerde angeführten Stellungnahme der [X.] vom 19. Dezember 2019 - sj.h(2019)8760684 eindeutig, dass die §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 [X.]-FGV sowie Art. 5 der Verordnung ([X.]) Nr. 715/2007 nicht darauf abzielen, dem Käufer eines mit einer inhaltlich unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung versehenen Kraftfahrzeugs einen Anspruch gegen den Hersteller auf (Rück-)Abwicklung des mit einem [X.] geschlossenen Kaufvertrags zu gewähren ([X.], Beschluss vom 7. Juli 2021 - [X.] Rn. 3, juris).
Schon gar nicht schließen die genannten Vorschriften im Rahmen des deliktischen Schadensrechts nach §§ 823 ff. BGB die Anrechnung von [X.] im Wege des [X.] aus. Der Senat teilt auch insoweit die Auffassung des [X.]. Zivilsenats ([X.], Urteil vom 25. Mai 2020 - [X.] ZR 252/19 Rn. 72 ff., [X.]Z 225, 316). Dass keine unionsrechtlichen Bedenken gegen die Vorteilsanrechnung bestehen, wird durch die besagte Stellungnahme der [X.] vom 19. Dezember 2019 (dort Rn. 82 ff.) - was die Beschwerde unerwähnt lässt - sogar ausdrücklich bestätigt. Zweifel ergeben sich entgegen der Ansicht der Beschwerde auch nicht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] zum Verbrauchsgüterkauf, nach der ein Verkäufer, der ein vertragswidriges Verbrauchsgut geliefert hat, vom Verbraucher für die [X.] bis zur Ersatzlieferung keinen Nutzungsersatz verlangen kann (Urteil vom 17. April 2008 - [X.]/06 Rn. 43, [X.], 979). Diese Rechtsprechung ist schon deshalb nicht auf den Streitfall übertragbar, weil sie auf der Besonderheit beruht, dass die Ersatzlieferung gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 1 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie 1999/44/[X.] "unentgeltlich" zu erfolgen hat ([X.], Urteil vom 17. April 2008 - [X.]/06 Rn. 28 ff., [X.], 979).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, Halbsatz 2 ZPO).
[X.] |
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Halfmeier |
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Sacher |
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Brenneisen |
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[X.] |
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Meta
15.09.2021
Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend OLG Karlsruhe, 16. Dezember 2020, Az: 13 U 1001/19
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15.09.2021, Az. VII ZR 27/21 (REWIS RS 2021, 2617)
Papierfundstellen: REWIS RS 2021, 2617
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