Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.10.2015, Az. 4 B 33/15, 4 B 33/15 (4 C 5/15)

4. Senat | REWIS RS 2015, 3843

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Gegenstand

Revisionszulassung; Ersetzung des Einvernehmens der Gemeinde; maßgeblicher Zeitpunkt bei Änderung der Rechtslage während des Klageverfahrens


Gründe

1

Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil das Revisionsverfahren zur Klärung der Frage beitragen kann, auf welchen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblich abzustellen ist, wenn sich eine Gemeinde gegen die unter Ersetzung des nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BauGB erforderlichen, aber verweigerten Einvernehmens erfolgte Erteilung eines Bauvorbescheids wendet und sich im Verlaufe des Klageverfahrens die Rechtslage ändert.

2

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Meta

4 B 33/15, 4 B 33/15 (4 C 5/15)

15.10.2015

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: C

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 24. März 2015, Az: 5 S 642/13, Urteil

§ 14 Abs 2 S 2 BauGB, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.10.2015, Az. 4 B 33/15, 4 B 33/15 (4 C 5/15) (REWIS RS 2015, 3843)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 3843

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