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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Revisionszulassung; Ersetzung des Einvernehmens der Gemeinde; maßgeblicher Zeitpunkt bei Änderung der Rechtslage während des Klageverfahrens
Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil das Revisionsverfahren zur Klärung der Frage beitragen kann, auf welchen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblich abzustellen ist, wenn sich eine Gemeinde gegen die unter Ersetzung des nach § 14 Abs. 2 Satz 2 BauGB erforderlichen, aber verweigerten Einvernehmens erfolgte Erteilung eines Bauvorbescheids wendet und sich im Verlaufe des Klageverfahrens die Rechtslage ändert.
Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Meta
4 B 33/15, 4 B 33/15 (4 C 5/15)
15.10.2015
Bundesverwaltungsgericht 4. Senat
Beschluss
Sachgebiet: C
vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 24. März 2015, Az: 5 S 642/13, Urteil
§ 14 Abs 2 S 2 BauGB, § 132 Abs 2 Nr 1 VwGO
Zitiervorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 15.10.2015, Az. 4 B 33/15, 4 B 33/15 (4 C 5/15) (REWIS RS 2015, 3843)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 3843
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 C 5/15 (Bundesverwaltungsgericht)
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