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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 288/14
vom
13. August 2014
in der Strafsache
gegen
wegen
versuchten sexuellen Missbrauchs einer Kranken in einer Einrich-
tung u.a.
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
13.
August
2014
gemäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]
Paderborn vom 25.
März 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
-
2
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Ergänzend
bemerkt der Senat:
Die Erwägungen des [X.], mit denen es einen strafbefreienden Rück-tritt vom unbeendeten Versuch des sexuellen Missbrauchs der Geschädigten im [X.] des §
24 Abs.
1 StGB verneint hat, halten rechtlicher Nachprüfung stand.
Vor dem Hintergrund der zur seelischen Verfassung der Geschädigten und der konkreten Tatsituation getroffenen Feststellungen erweist sich die von der [X.] angenommene Drohung mit einem empfindlichen Übel im Sinne von §
240 Abs.
1 StGB als hinreichend belegt; für die vom [X.] in seiner Zu-schrift vom 30.
Juni 2014 insoweit hilfsweise
angeregten Beschränkung der Strafver-folgung (§
154a Abs.
2 [X.]) besteht daher kein Anlass.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke
Mutzbauer
Quentin
Meta
13.08.2014
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.08.2014, Az. 4 StR 288/14 (REWIS RS 2014, 3489)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 3489
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