Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2006, Az. 5 StR 589/05

5. Strafsenat | REWIS RS 2006, 4120

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5 [X.] vom 5. April 2006 in der Strafsache gegen wegen Totschlags

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 5. April 2006 beschlossen: Der den Senatsbeschluss vom 24. Januar 2006 betreffende Antrag des Verurteilten nach § 356a StPO wird auf Kosten des Verurteilten zurückgewiesen.
G r ü n d e
Durch den Beschluss des Senats nach § 349 Abs. 2 StPO sind weder der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör noch sonstige Verfahrensgrundrechte des Verurteilten verletzt worden. Der Beschluss be-durfte keiner weitergehenden Begründung. Auf die mit dem Rechtsbehelf vertretene Auffassung [X.] die der Senat nicht teilt [X.], eine Begründungspflicht bestehe namentlich für den Fall, dass die den Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO tragenden Gründe von der Antragsbegründung des Generalbundes-anwalts abweichen, kommt es nicht einmal an. Denn der Senat hat entgegen den Rückschlüssen des Antragstellers die ersten beiden Verfahrensrügen, die auf Verletzung von § 243 Abs. 4 StPO u. a. sowie von § 265 StPO u. a. gestützt waren, aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des [X.] vom 30. Dezember 2005 als offensichtlich unbegründet erachtet. Er sah sich an dieser Beurteilung nicht etwa durch divergierende Entscheidungen anderer Strafsenate des [X.] gehindert. Die vom Verteidiger angeführten Entscheidungen begründen bei maßgeblich abweichender Fallgestaltung keine Divergenz im Sinne des § 132 [X.]. 1 Die behauptete Antragspraxis des [X.] bei Revisionen der Staatsanwaltschaft hinderte den Senat nicht an der [X.] nach § 349 Abs. 2 StPO. Weder vor jener noch vor dieser Beschlussfassung bestand Anlass zu einer Mitteilung der Senatsbesetzung 2 - 3 - (Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2005 [X.] 5 StR 269/05). Mit Recht hat die Vorsitzende auch den Antrag des Verteidigers, ihm vor dieser Entscheidung Einsicht in das [X.] zu gewähren, abgelehnt ([X.], 551). Aus dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des [X.] vom 5. September 2005 ([X.], 2722) [X.] IFG [X.] ergibt sich nichts [X.]. Das Gesetz ist nicht anwendbar, da ihm die abschließenden Regelungen der Strafprozessordnung zur Akteneinsicht vorgehen (§ 1 Abs. 3 IFG).
[X.] Basdorf Gerhardt Brause Schaal

Meta

5 StR 589/05

05.04.2006

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.04.2006, Az. 5 StR 589/05 (REWIS RS 2006, 4120)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4120

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