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PDF anzeigen 5 [X.][X.] vom 15. März 2007 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 15. März 2007 beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 21. Dezember 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 2. Die Revision des [X.] gegen das vorbezeichne-te Urteil wird aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] nach § 349 Abs. 1 StPO als unzu-lässig verworfen. 3. Der Antrag des [X.] auf Beiordnung eines Rechtsanwalts wird zurückgewiesen, weil die Revision unzulässig ist (vgl. BGHR StPO § 397a Abs. 1 Prozess-kostenhilfe 6). 4. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-mittels zu tragen. [X.] [X.]
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15.03.2007
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2007, Az. 5 StR 529/06 (REWIS RS 2007, 4728)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 4728
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1 StR 198/07 (Bundesgerichtshof)
4 StR 245/19 (Bundesgerichtshof)
Umfang der materiellen Rechtskraft einer Adhäsionsentscheidung
2 StR 576/08 (Bundesgerichtshof)
5 StR 524/07 (Bundesgerichtshof)
4 StR 415/06 (Bundesgerichtshof)
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