Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2002, Az. I ZR 255/00

I. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2347

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[X.] DES VOLKESURTEILI ZR 255/00Verkündet am:11. Juli 2002WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:[X.]: [X.], die ihr nicht zustehende Nutzungsrechte einräumtoder ihr nicht zustehende Vergütungsansprüche geltend macht und dabei nicht aufbestehende Zweifel an ihrer Rechtsinhaberschaft hinweist, kann als Teilnehmerineiner dadurch veranlaßten Urheberrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruchgenommen werden.[X.] § 49 Abs. 1; [X.] 2001/29/[X.]. 5 Abs. 3 lit. ca)Die Privilegierung des § 49 Abs. 1 [X.] umfaßt herkömmliche [X.] insoweit, als sie nur betriebs- oder behördenintern verbreitet werden.b)Auch Pressespiegel, die elektronisch übermittelt werden, jedoch nach [X.] und [X.] noch im wesentlichen dem herkömmlichen Presse-spiegel entsprechen, f[X.] unter § 49 Abs. 1 [X.]. Dies setzt voraus, daß [X.] übermittelte Pressespiegel nur betriebs- oder behördenintern undnur in einer Form zugänglich gemacht wird, die sich im Falle der Speicherungnicht zu einer Volltextrecherche eignet.[X.], [X.]. v. 11. Juli 2002 [X.]/00 [X.] OLG [X.] [X.] [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] [X.], Prof. [X.], Pokrant und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.]n wird das [X.]eil des [X.], 3. Zivilsenat, vom 12. Oktober 2000 auf-gehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwie-sen.Von Rechts [X.]:Die [X.] ist die Verwertungsgesellschaft Wort, die einzige Verwertungs-gesellschaft in [X.], die die urheberrechtlichen Befugnisse der ihr ange-schlossenen [X.] und ihrer Verleger wahrnimmt. Schon bislang macht [X.] auf der Grundlage von § 49 Abs. 1 Satz 2 [X.] den Vergütungsan-spruch für herkömmliche Pressespiegel geltend. Sie steht auf dem Standpunkt,§ 49 [X.] erfasse auch die elektronischen Pressespiegel. Die Zeitungsverlegersind der gegenteiligen Ansicht. Sie vertreten die Auffassung, § 49 [X.] gelte für- 3 -diese Nutzung nicht. Vielmehr lägen diese Rechte im allgemeinen aufgrund einerentsprechenden Nutzungsrechtseinräumung bei den Zeitungsverlagen.Im März 1999 schloß die [X.] erstmals mit der [X.], [X.] (im folgenden: [X.] oHG) in [X.] einen Vertrag über die [X.] elektronischen [X.]. Nachstehend ist § 1 dieses [X.] wiedergegeben, in dem der Gegenstand des [X.] die [X.] oHG zur Löschung der gespeicherten Artikel verpflichtet [X.] betrifft die Einscannung und Speicherung urheberrechtlich [X.] in einen zentralen Speicher und deren Wiedergabe (ein-schließlich der Sichtbarmachung am Bildschirm) innerhalb des [X.]-Kommunika-tionssystems per E-Mail zum internen Gebrauch durch Personen, die für [X.] tä-tig sind....(3)Die eingespeicherten Artikel und Kommentare des elektronischen [X.]werden von [X.] jeweils spätestens zwei Wochen nach ihrer Einspeicherung ge-löscht.Der Kläger ist ein Verlag, in dem u.a. die [X.] erscheint. [X.] auf die umfassende Einräumung sämtlicher Nutzungsrechte durch seineRedakteure und festen freien Mitarbeiter nimmt er die [X.] auf [X.] Anspruch. Nach seiner Ansicht ist § 49 Abs. 1 [X.] schon auf den herkömmli-chen Pressespiegel nicht anwendbar; keinesfalls könne diese Schrankenregelungauf das neue Medium des elektronischen [X.] Anwendung finden.Der Kläger hat beantragt,die [X.] unter Androhung von [X.] zu verurteilen, es zu unterlassen,mit Dritten Vergütungsverträge über Vergütungen i.S. des § 49 Abs. 1 Satz 2 [X.] füreinen elektronischen Pressespiegel abzuschließen und/oder Vergütungen von [X.] elektronische Pressespiegel einzuziehen oder einziehen zu lassen, soweit [X.] der —[X.]fi (hilfsweise Artikel von sechs namentlich genannten [X.] der —[X.]fi) betroffen [X.] 4 -Die [X.] ist der Klage entgegengetreten. Sie steht auf dem Standpunkt,daß § 49 Abs. 1 [X.] neben dem herkömmlichen auch den elektronischen Pres-sespiegel erfasse. Im übrigen hat sie bestritten, daß dem Kläger von [X.] für ihntätigen Redakteuren und freien Mitarbeitern umfassende Nutzungsrechte einge-räumt worden seien.Das [X.] hat die [X.] nach dem Hauptantrag verurteilt. [X.] hat die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß [X.] beispielhaft auf den Vertrag mit der [X.] oHG Bezug ge-nommen wird ([X.], 51 = [X.], 224).Hiergegen richtet sich die Revision der [X.]n, mit der sie ihren Klageab-weisungsantrag weiterverfolgt. Der Kläger beantragt, die Revision [X.].Entscheidungsgründe:[X.] Berufungsgericht hat die Aktivlegitimation des [X.] bejaht und imeinzelnen ausgeführt, weshalb dem Kläger eingeräumte Nutzungsrechte durchden Vertrag, den die [X.] mit der [X.] oHG geschlossen hat, berührtwerden. Unter Hinweis auf seine Ausführungen im vorangegangenen Verfügungs-verfahren ([X.] NJW-RR 2001, 552 = [X.], 299) hat das [X.] begründet, weshalb in dem beanstandeten Verhalten der [X.]neine Urheberrechtsverletzung liege. Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt:Als urheberrechtliche Schrankenregelung sei die Bestimmung des § 49Abs. 1 [X.] eng auszulegen. Deshalb sei nichts gewonnen, wenn unterstellt [X.] 5 -de, daß heutzutage der digitale Informationsträger dem Informationsträger in Pa-pierform gleichgestellt werde, der elektronische Datenträger von heute faktisch [X.] von gestern entspreche. Aus Gründen des verfassungsrechtlichen Eigen-tumsschutzes könnten neue technische Möglichkeiten und Entwicklungen nicht zueiner Ausweitung der urheberrechtlichen Ausnahmebestimmungen führen. [X.] müsse sich das Verständnis einer Norm, durch die eine bestimmte Nutzungprivilegiert werde, in erster Linie an den technischen Gegebenheiten und an dengesetzgeberischen Zielsetzungen zur [X.] des [X.] orientieren. Bei der Einführung des § 49 Abs. 1 [X.] im Jahre 1965sowie bei der Novellierung dieser Bestimmung im Jahre 1985 seien indessen [X.] in Papierform bekannt gewesen. Dementsprechend lasseder Gesetzeswortlaut eine Festlegung auch auf [X.] in Papierform er-kennen. Der eindeutige Wortlaut lasse sich nicht mit [X.]. Auch der Hinweis darauf, daß das Urheberrechtsgesetz einem tech-nischen Wandel offenstehe, führe zu keinem anderen Ergebnis. Denn aus verfas-sungsrechtlichen Gründen könnten die Schrankenregelungen einem solchenWandel nicht unterworfen werden. Eine gebotene Anpassung an die [X.] sei allein dem Gesetzgeber vorbehalten; dem dürfe die Recht-sprechung nicht vorgreifen, zumal der Gesetzgeber mehrere Gelegenheiten zu [X.] Änderung des § 49 [X.] ungenutzt habe verstreichen lassen.Aber auch der Sache nach sei die von der [X.]n vorgeschlagene Geset-zesauslegung nicht gerechtfertigt. Denn § 49 [X.] diene gerade nicht der [X.] in Wirtschaftsunternehmen,sondern der Erleichterung der Berichterstattung, also dem Zitieren und Kommen-tieren von Presseartikeln durch andere Presseorgane. Schon mit dem herkömmli-chen Pressespiegel werde ein ganz anderer Zweck verfolgt, weshalb vieles dafürspreche, daß dieser nicht von der gesetzgeberischen Intention umfaßt sei. [X.] 6 -im Schrifttum sogar die Erstellung eines elektronischen [X.] als durch§ 49 Abs. 1 [X.] privilegiert angesehen werde, lägen dem allein [X.] zugrunde, deren Verwirklichung Aufgabe des Gesetzgebers,nicht aber der Rechtsprechung sei. Es sei auch nicht zutreffend, daß die Elektro-nisierung lediglich der Beschleunigung des Informationsflusses diene. Denn dieelektronische Eingabe und Speicherung der Presseartikel ermögliche einen nahe-zu unbeschränkten Zugriff auf die erfaßten Texte, insbesondere deren selektiveÜbernahme in andere Zusammenhänge und Speicherung für künftige [X.] durch eine Vielzahl von Mitarbeitern, und vermittle eine strukturierte Su-che nach Begriffen schon in [X.]. Sie erschließe dem [X.] eine neue Qualität des [X.], der auch nicht durch eine ver-traglich übernommene Löschungsverpflichtung begegnet werden könne. [X.] hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, daß der mit der [X.] oHGgeschlossene Vertrag den Umfang der zulässigen Nutzung nicht hinreichend ein-schränke und den Eindruck erwecke, als werde auch eine über die Grenzen des§ 49 Abs. 1 [X.] hinausgehende Nutzung gestattet.[X.] gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision [X.]. Sie führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisungder Sache an das [X.] das Berufungsgericht die Aktivlegitimation des [X.] bejaht hat,erhebt die Revision keine [X.]. Die entsprechenden Ausführungen des [X.]s lassen im übrigen auch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der [X.] erkennen. Danach ist der Kläger grundsätzlich berechtigt, gegen eineVerletzung des Urheberrechts derjenigen Autoren vorzugehen, die ihm aus-schließliche Nutzungsrechte eingeräumt [X.] Revision vermag nicht mit ihrer Ansicht durchzudringen, daß die [X.] unabhängig davon, ob der elektronische Pressespiegel von § 49 Abs. 1[X.] erfaßt werde, mangels Passivlegitimation nicht auf Unterlassung in [X.] genommen werden könne. Zwar stellt die Geltendmachung eines urheber-rechtlichen Anspruchs durch einen Nichtberechtigten [X.] wie die Revision mit [X.] noch keine Urheberrechtsverletzung dar; denn es reicht für die Annah-me einer Schutzrechtsverletzung nicht aus, daß ein [X.] einem [X.] ein Nutzungsrecht einräumt oder für eine Werknutzung eine Vergütung ein-zieht (vgl. [X.]Z 136, 380, 389 [X.] [X.]; [X.], [X.]. v. 17.12.1998 [X.]I ZR 37/96, [X.], 579, 580 [X.] Hunger und Durst; [X.]. v. 17.2.2000 [X.]I ZR 194/97, [X.], 699, 702 [X.] Kabelweitersendung). In dem Verhalten [X.] läge jedoch [X.] wäre die [X.] oHG zu der fraglichen Nutzung nichtaufgrund von § 49 [X.] berechtigt [X.] eine Teilnahme an der aufgrund des Vertra-ges zu erwartenden urheberrechtsverletzenden Vervielfältigung und Verbreitung;auch wenn es noch nicht zu einer Verletzungshandlung gekommen ist, könntedem Kläger insofern ein vorbeugender Unterlassungsanspruch zustehen. Entge-gen der Ansicht der Revision geht das Verhalten der [X.]n deutlich über [X.] einer bestimmten Rechtsansicht hinaus. Vielmehr liegt in dem Vertrags-schluß die Aufforderung, sich wegen der Verwendung der Zeitungsartikel in einemelektronischen Pressespiegel nicht an die betreffenden Zeitungsverlage zu [X.]. Dabei ist zu berücksichtigen, daß der [X.]n als einziger Verwertungsge-sellschaft für die [X.] eine besondere Autorität zukommt (vgl. die Ent-scheidung des [X.] [X.], 417, 420, auf die das Berufungsgericht indiesem Zusammenhang verweist).Die [X.] kann dem nicht entgegenhalten, sie sei [X.] wenn die Rechte beiihr lägen [X.] nach § 11 [X.] zum Abschluß von Lizenzverträgen verpflichtet. [X.] trifft die [X.] in den Fällen, in denen die urheberrechtliche Befugnis wie- 8 -bei § 49 Abs. 1 [X.] auf einen Vergütungsanspruch reduziert ist, kein Zwang [X.] von Nutzungsrechten oder zur Erteilung einer Einwilligung. Zum an-deren kann die [X.] [X.] um einer Haftung als Teilnehmerin zu entgehen [X.] indem Vertrag darauf hinweisen, daß die fragliche Befugnis nach einer ebenfallsvertretenen, von ihr aber nicht geteilten Rechtsauffassung den [X.] der Ansicht des Berufungsgerichts kann auch die [X.] elektronischen [X.] unter bestimmten, im einzelnen [X.] Bedingungen unter das Privileg des § 49 [X.] f[X.]. Den vom [X.] getroffenen Feststellungen läßt sich nicht entnehmen, daß im Streitfall eineNutzung durch die [X.] oHG zu erwarten ist, die diese Grenzen nicht [X.])Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, es spreche vieles dafür,daß schon der herkömmliche Pressespiegel nicht unter § 49 Abs. 1 [X.] falle.Dem kann nicht beigetreten werden. Zwar ist es zutreffend, daß der Wortlaut des§ 49 Abs. 1 [X.] in dieser Hinsicht Anlaß für Zweifel bietet. Diese Zweifel lassensich jedoch durch die Gesetzgebungsgeschichte und den sich daraus ergebendenZweck der Bestimmung ausräumen.Die Bestimmung des § 49 Abs. 1 [X.] ist der Vorgängerbestimmung des§ 18 Abs. 1 [X.] nachgebildet. Nach dieser Bestimmung war —der Abdruck einzel-ner Artikel aus Zeitungen in anderen Zeitungen (zulässig), soweit die Artikel nichtmit einem Vorbehalt der Rechte versehen sindfi. Damit erfaßte der Privilegierungs-tatbestand vor allem die üblichen [X.], in denen eine Zeitung meistaus in anderen Zeitungen erschienenen Kommentaren zitiert. In § 49 Abs. 1 [X.]wurde demgegenüber der Kreis der betroffenen und berechtigten Periodika er-weitert: Während unter der Geltung von § 18 [X.] nur der Abdruck von [X.] 9 -aus Zeitungen in anderen Zeitungen zulässig war, wurde die Privilegierung nun-mehr auf einzelne Artikel —aus Zeitungen und anderen lediglich Tagesinteressendienenden Informationsblättern in anderen Zeitungen und Informationsblättern die-ser Artfi erweitert (vgl. dazu Begründung des [X.], BT-Drucks.IV/270, [X.]; Ekrutt, GRUR 1975, 358, 361). Mit dem —[X.] war zwarein Begriff ins Gesetz eingeführt, der auch den Pressespiegel [X.] also die Zusam-menstellung von Zeitungsartikeln zu aktuellen Tagesereignissen [X.] zu erfassenschien. Zweifelhaft war die Erfassung der Pressespiegel aber gleichwohl: [X.] legte der Wortlaut nahe, daß das Privileg nur solchen Informationsblätternzugute kommen sollte (—... dieser Artfi), die ihrerseits eigene Artikel [X.] damit nicht nur Nutznießer, sondern auch Opfer des Privilegs werden können.Andererseits deutet die Einführung der Vergütungspflicht darauf hin, daß der Ge-setzgeber schon 1965 auch Pressespiegel als privilegierte [X.] hatte. Denn der klassische Anwendungsbereich [X.] die [X.] [X.]wurde von der Vergütungspflicht ausdrücklich ausgenommen (vgl. [X.]. [X.] Rechtsausschusses, [X.] 46 [1966], 174, 185; [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 49 [X.] [X.]. 20). Die Praxis ging in der Folge davon aus, daßPressespiegel [X.] jedenfalls solche, die für den betriebs- oder behördeninternenGebrauch hergestellt werden [X.] durch § 49 Abs. 1 [X.] privilegiert seien. Die [X.] (§ 49 Abs. 1 Satz 2 [X.]) wurde von der [X.]n nach einem speziellPressespiegel betreffenden Tarif berechnet und eingezogen. Die [X.] dabei als selbstverständlich davon aus, daß der [X.]n dieser Anspruchzusteht ([X.] GRUR 1980, 234; [X.] GRUR 1980, 913, 915; [X.] GRUR 1991, 908, 909; [X.] NJW-RR 1992, 749; [X.] 2000,243, 247).Noch bestehende, sich aus dem Wortlaut des § 49 Abs. 1 [X.] nährendeZweifel wurden durch die [X.] 1985 ausgeräumt. Zwar- 10 -blieb § 49 Abs. 1 Satz 1 [X.] im Wortlaut unverändert. Die in Satz 3 eingeführteVerwertungsgesellschaftspflichtigkeit wurde jedoch ausdrücklich auf die Schwie-rigkeiten gestützt, die sich in der Vergangenheit bei der Geltendmachung der [X.]en für Pressespiegel ergeben hatten. Diesen auch bei anderen [X.] Schwierigkeiten sollte durch die Einführung einer Vermutung der [X.] begegnet werden (§ 13b [X.]). Diese Vermutung sollte indessennur für Ansprüche gelten, die ausschließlich von einer Verwertungsgesellschaftwahrgenommen werden können (vgl. die Begründung des [X.],BT-Drucks. 10/837, [X.]; [X.], [X.], [X.] f.).Vor diesem Hintergrund entspricht es heute [X.] trotz der nicht unberechtigtenZweifel, die sich aus dem Gesetzeswortlaut ergeben [X.] der überwiegenden Auffas-sung im Schrifttum, daß § 49 Abs. 1 [X.] den zum internen Gebrauch erstelltenherkömmlichen Pressespiegel erfaßt und die dort vorgesehene Vergütungspflichtgerade auf die Pressespiegelnutzung abzielt ([X.] in [X.]/[X.], [X.],2. Aufl., § 49 [X.]. 9; [X.]/[X.] aaO § 49 [X.] [X.]. 12; [X.],Handbuch des Urheberrechts, 2. Aufl., [X.]. 355; [X.], Urheber- und Urheber-vertragsrecht, 2. Aufl., [X.]. 484; Ekrutt, GRUR 1975, 358, 361; [X.], [X.], 321, 322; [X.], [X.] 1995, 117, 119; [X.], Elektronische Print-medien und Urheberrecht [1996], S. 60; [X.], [X.] und [X.] [1999], [X.]; Zahrt, Der urheberrechtliche Schutz elektronischer Print-medien [1999], [X.] f.; [X.], Elektronische Pressespiegel in urheberrechtli-cher und wettbewerbsrechtlicher Beurteilung [2000], [X.] ff.; a.[X.], [X.], 701, 705; [X.]/[X.], Elektronische Pressespiegel und [X.] [1999], S. 31 ff.; [X.], Presserecht, 3. Aufl., [X.]. 3.21 f.; Dieselhorst,[X.], 511, 512).b)Zu den herkömmlichen Pressespiegeln, die [X.] wie dargelegt [X.] ohne [X.] durch § 49 Abs. 1 [X.] privilegiert sind, zählen alle Pressespiegel, die in- 11 -Papierform verbreitet werden. Dies gilt unabhängig davon, wie ein solcher Presse-spiegel im einzelnen hergestellt wird. Neben der früher üblichen Form des Aus-schneidens, [X.] und [X.] der in Frage kommenden Zeitungsarti-kel oder -ausschnitte ist in den letzten Jahren die Möglichkeit getreten, die [X.] Artikel einzuscannen, sie je nach Notwendigkeit elektronisch dem Formatdes [X.] anzupassen, näher zu bezeichnen und sodann auszudrucken.Hierbei dient der elektronische Zwischenschritt vor allem der Erleichterung [X.], ohne daß Funktionen erfüllt werden, die auf herkömmlichem Wegenicht erreichbar wären (Ausschneiden, Umbruch von Hand, Beschriften, Kopie-ren).c)Eine Ausdehnung des Privilegs auf Pressespiegel, die nicht mehr in her-kömmlicher (Papier-)Form verbreitet werden, hat das Berufungsgericht aus grund-sätzlichen Erwägungen für ausgeschlossen gehalten. Es kann sich dabei auf einzum gleichen Ergebnis gelangendes [X.]eil des [X.] ([X.], 417) [X.] auf einen Teil des Schrifttum stützen ([X.] in [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 49 [X.] [X.]. 3; [X.] aaO [X.]. 355; Rehbinder,Urheberrecht, 11. Aufl., [X.]. 281; [X.] aaO [X.]. 3.22a; [X.] aaOS. 61 f.; [X.]., [X.], 434, 438 f.; [X.]/[X.] aaO S. 37 ff.; [X.], [X.], 636, 641 f.; [X.], Festschrift für [X.] [2000], S. 725,726 f.; Beiner, [X.], 691, 695; [X.], [X.], 23, 25 ff.; Dieselhorst,[X.], 511, 512; Zahrt aaO S. 116 f.), während der andere Teil des [X.] für eine erweiternde Auslegung oder eine entsprechende Anwendung des§ 49 Abs. 1 [X.] auf elektronisch übermittelte Pressespiegel eintritt ([X.] in[X.]/[X.] aaO § 49 [X.]. 15; [X.]/[X.] aaO § 49 [X.] [X.]. 12;[X.], [X.], 412, 413; [X.], [X.], 662, 663; [X.], [X.], 368,370; [X.] aaO S. 207 ff.; [X.] aaO [X.] f.; vgl. auch [X.], NJW1984, 405, 408; [X.] in [X.]/[X.]/Wasserburg [Hrsg.], Recht der Neuen Medien- 12 -[1989], [X.]; [X.], [X.] 1992, 321, 323; Dreier in [X.] [Hrsg.], [X.] in der Informationsgesellschaft [1997], S. 159; [X.], Festschrift [X.] [2002], [X.], 190 f.).Die Gründe, die vom Berufungsgericht gegen eine Ausdehnung der Schran-kenregelung des § 49 Abs. 1 [X.] auf elektronisch übermittelte Pressespiegel insFeld geführt werden, sind durchweg beachtlich. Sie berücksichtigen indessen nichthinreichend die Besonderheiten der hier in Rede stehende Nutzung. Soweit elek-tronisch übermittelte Pressespiegel in ihrer Funktion und ihrem [X.]noch im wesentlichen dem herkömmlichen Pressespiegel entsprechen, f[X.] sienoch unter den Begriff des Informationsblattes i.S. von § 49 Abs. 1 Satz 1 [X.].aa)Das Berufungsgericht hat sich mit Recht nicht allein vom Wortlaut des§ 49 Abs. 1 [X.] leiten lassen; es hat vielmehr anerkannt, daß ein im Rahmender Schrankenregelungen der §§ 45 ff. [X.] verwendeter Begriff infolge [X.] Fortentwicklungen veralten kann. Dem muß gegebenenfalls durch eine ex-tensive Auslegung Rechnung getragen werden.Auch der Streitfall reduziert sich nicht auf die Frage, ob ein elektronischübermittelter Pressespiegel noch vom Begriff des Informationsblattes erfaßt wirdoder nicht. Daß der Wortsinn eine körperliche Ausgabe nahelegt, kann nicht ver-wundern, weil für den Gesetzgeber nichts anderes als körperliche Ausgaben [X.] in Betracht kamen. Vielmehr stellt sich die Frage, ob [X.] auf die neuen technischen Möglichkeiten auch eine Schrankenbestim-mung ausnahmsweise extensiv ausgelegt werden kann und ob der Zweck der [X.] auch im Einzelfall für eine solche extensive Auslegung spricht.bb)Das Berufungsgericht ist ferner mit Recht davon ausgegangen, daß dieurheberrechtlichen [X.]en grundsätzlich eng auszulegen [X.] 13 -Wie der Senat in der Entscheidung —[X.] ([X.]Z 144, 232, 235 f. m.w.[X.]. auch [X.], [X.]. v. 24.1.2002 [X.] I ZR 102/99, [X.], 605, 606 = [X.], 712 [X.] Verhüllter Reichstag, zum Abdruck in [X.]Z bestimmt) betont hat, [X.] seinen Grund weniger darin, daß [X.] generell eng auszu-legen wären, sondern beruht darauf, daß der Urheber an der wirtschaftlichen Nut-zung seiner Werke tunlichst angemessen zu beteiligen ist und daher die ihm hin-sichtlich der Werkverwertung zustehenden Ausschließlichkeitsrechte nicht über-mäßig beschränkt werden dürfen. In der genannten Entscheidung hat der Senatauch darauf hingewiesen, daß mit den [X.]en teilweise eben-falls besonderen verfassungsrechtlich geschützten Positionen Rechnung getragenwird. In jedem Fall sind neben den Interessen des [X.] die durch die Schran-kenbestimmungen geschützten Interessen zu beachten und ihrem Gewicht entspre-chend für die Auslegung der gesetzlichen Regelung heranzuziehen.cc)Ebenfalls mit Recht hat das Berufungsgericht auf den Grundsatz [X.], daß sich bei der Auslegung der urheberrechtlichen Schrankenbestimmun-gen das Verständnis der privilegierenden Norm vor allem an den technischen Ge-gebenheiten der Information im Zeitpunkt der Einführung des [X.] zu orientieren hat (vgl. [X.]Z 17, 266, 282 [X.] [X.]; 134, 250,263 f. [X.] [X.]). Das Berufungsgericht hat in diesen Grundsätzen jedochzu Unrecht eine starre Grenze gesehen. Tritt an die Stelle einer privilegierten Nut-zung eine neue Form, so ist im Einzelfall zu prüfen, ob die oben angeführten Ge-sichtspunkte [X.] auf der einen Seite vor allem der verfassungsrechtlich [X.], auf der anderen Seite der mit der Schrankenregelung ver-folgte Zweck [X.] eine weitergehende Auslegung der fraglichen Bestimmung erlau-ben. So orientiert sich die Praxis im Rahmen des Privilegierungstatbestands des§ 53 [X.] nicht allein an den technischen Gegebenheiten, die dem [X.] Einführung der Bestimmung vor Augen standen. Auch wenn 1965 die [X.] noch nicht bekannt waren, werden Vervielfältigungen zumprivaten und sonstigen eigenen Gebrauch als privilegiert angesehen, auch [X.] sich um eine digitale Vervielfältigung handelt; entsprechend werden die [X.]sansprüche auf diese parallelen Nutzungsformen ausgeweitet (vgl. [X.],[X.]. v. 5.7.2001 [X.] I ZR 335/98, [X.], 246 = [X.], 219 [X.] [X.] wird deutlich, daß die Anwendung der [X.] auf technische Sachverhalte beschränkt sind, die bei Schaffung [X.] schon bekannt waren.dd)Vor allem ist bei der Frage einer ausnahmsweise extensiven Auslegungeiner [X.] zu berücksichtigen, wie sich die Geltung der Schran-ke auf die Interessen des [X.] auswirkt. Insofern können für eine Schranke,die eine unentgeltliche Nutzung ermöglicht, andere Kriterien maßgeblich sein alsim Falle einer gesetzlichen Lizenz, bei dem das urheberrechtliche [X.] lediglich zu einem Vergütungsanspruch herabgestuft wird. Danach [X.] für die Auslegung der Schrankenregelung auch eine Rolle, wenn ausnahms-weise die Anwendung der Schranke den Urheber günstiger stellt als die Geltungdes Ausschließlichkeitsrechts. Dies hat das Berufungsgericht nicht hinreichend inRechnung gestellt.Die Regelung des § 49 Abs. 1 [X.] bewirkt, daß die Vergütung, die für [X.] geschützter Werke im Rahmen eines [X.] zu zahlen ist,jedenfalls zu einem erheblichen Teil den [X.] selbst zufließt. Verbleibt esdagegen bei dem Ausschließlichkeitsrecht, ist damit im allgemeinen keine Verbes-serung der Position des [X.] verbunden. Denn wie auch der Streitfall zeigt, indem der Kläger auf die vertraglichen Regelungen mit den bei ihm angestelltenoder als freie Mitarbeiter beschäftigten Autoren verweist, räumt im allgemeinen derUrheber dem Zeitungsverleger umfassende Nutzungsrechte ein. Die vom [X.] gerade auch mit dem Eigentumsrecht des [X.] verfassungs-- 15 -rechtlich begründete enge Auslegung der [X.] würde [X.] allgemeinen dazu führen, daß dem Urheber weder der Vergütungsanspruchnoch das Ausschließlichkeitsrecht zustünde. Vor dieser Wirklichkeit, die keine Be-sonderheit des Streitfalls darstellt, dürfen bei der Anwendung des Rechts die [X.] nicht verschlossen werden.Mit Recht weist die Revisionserwiderung demgegenüber auf die Interessender Zeitungsverleger hin, die ebenfalls zu berücksichtigen seien. In diesem [X.] ist jedoch zu beachten, daß es den Zeitungsverlagen freisteht, [X.] einer befürchteten Beeinträchtigung der Primärverwertung ihren Einfluß gel-tend zu machen, daß die fraglichen Artikel mit einem Vorbehalt der Rechte [X.] werden. Ist dies geschehen, kann der betreffende Artikel [X.] wenn er [X.]sschutz genießt [X.] nicht mehr im Rahmen eines [X.] verwendetwerden.ee)Unter diesen Umständen ist nach allgemeinen Kriterien zu fragen, ob diehier in Rede stehende Nutzung, die dem Gesetzgeber noch nicht bekannt seinkonnte, grundsätzlich und [X.] wenn ja [X.] unter welchen Bedingungen von [X.] umfaßt sein kann.(1)Die elektronische Übermittlung stellt gegenüber den bereits mit der [X.] des herkömmlichen [X.] verbundenen Möglichkeiten nureinen kleinen Schritt dar. Dabei ist [X.] wie bereits dargelegt [X.] davon auszugehen,daß auch der in Papierform verbreitete Pressespiegel elektronisch erstellt [X.]. Ist dies der Fall, tritt beim elektronischen Pressespiegel lediglich an [X.] des Ausdrucks und der Versendung die Übermittlung einer Datei oder [X.] einer Datei an einer Stelle, auf die die Nutzer von ihrem [X.] zugreifen können. Diese Datei kann dann vom Bezieher entweder am [X.] betrachtet oder ausgedruckt werden. Wird dabei von der Möglichkeit [X.] 16 -Übermittlung als graphische Datei oder als Datei, in die die einzelnen Artikel [X.] eingebunden sind, Gebrauch gemacht, unterscheidet sich der Presse-spiegel, den der Bezieher am eigenen Arbeitsplatz ausdruckt, nicht wesentlich voneinem ihm auf herkömmliche Weise übermittelten Exemplar.(2)Eine Gleichstellung mit dem herkömmlichen Pressespiegel kommt indes-sen nur in Betracht, wenn durch die elektronische Übermittlung im [X.] zusätzlichen, die Belange des [X.] beeinträchtigenden Nutzungs- [X.] verbunden sind. Dies erfordert in zweierlei Hinsicht [X.]:Schon für den herkömmlichen Pressespiegel ist zweifelhaft, ob das Privilegdes § 49 Abs. 1 [X.] auch solche Pressespiegel umfaßt, die entgeltlich an [X.] vertrieben werden. Die Gefahren, die mit einer ungehinderten elektroni-schen Verbreitung verbunden sind, müssen jedenfalls dazu führen, daß eine elek-tronische Übermittlung eines [X.] [X.]falls dann vom Privileg des § 49Abs. 1 [X.] erfaßt sein kann, wenn es um eine betriebs- oder [X.], also einen sogenannten —In-housefi-Pressespiegel geht.Mit Recht hat das Berufungsgericht ferner auf die Gefahr hingewiesen, daßmit Hilfe eines elektronischen [X.] ein eigenes Archiv erstellt [X.], ohne daß insofern die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Nr. 2 [X.] vorlie-gen. Diese Gefahr besteht dabei auf zwei Ebenen: Zum einen kann das Unter-nehmen, das den Pressespiegel für seine Mitarbeiter erstellt, daran [X.], den erzeugten Datenbestand im Sinne eines Archivs zu nutzen. Zum ande-ren ist zu bedenken, daß auch der [X.] mit Hilfe der ihm übermitteltenDateien ein eigenes Archiv erstellen [X.] -Um der Gefahr einer mißbräuchlichen Nutzung vorzubeugen, kann eine [X.] nur in Betracht kommen, wenn der Einsatz der Datenverarbeitung sichdarauf beschränkt, die fremden Presseartikel [X.] als Faksimile [X.] graphisch darzu-stellen. Nicht vom Privileg erfaßt ist dagegen eine Volltexterfassung, die es [X.], die einzelnen Presseartikel indizierbar zu machen und in eine Datenbankeinzustellen.Die Gefahren eines Mißbrauchs, die sich in diesem Zusammenhang erge-ben, sind indessen für die in Rede stehende elektronische Übermittlung des [X.] nicht typisch. Sie bestehen in einem gewissen Umfang generell, [X.] technisch immer möglich ist, einen auf herkömmliche Weise erstellten Presse-spiegel einzuscannen, elektronisch zu erfassen und die einzelnen Texte als Voll-text zu indizieren und zu speichern. Sie bestehen in verstärktem Maß dann, wennder herkömmliche Pressespiegel elektronisch erstellt wird. Die Gefahr einer zen-tralen Archivierung ist demgegenüber bei der hier in Rede stehenden zusätzlichenelektronischen Übermittlung nicht größer.Für den [X.], der beispielsweise einen Pressespiegel über das un-ternehmensinterne Netz elektronisch als Graphikdatei oder in einem Format zuge-sandt bekommt, das die fremden Presseartikel nur als Faksimile enthält, sind [X.] der Schaffung eines eigenen Archivs nicht nennenswert größer [X.] der Übermittlung eines [X.] in Papierform. Denn auch der her-kömmliche Pressespiegel kann [X.] ebenso wie eine graphische Datei [X.] mit Hilfe ei-nes Programms zur elektronischen Texterkennung in einen Volltext umgewandeltwerden. Eine solche vom Privileg des § 49 Abs. 1 [X.] nicht gedeckte [X.] im einen wie im anderen Fall eine Urheberrechtsverletzung dar. Jedoch [X.] sich durch die elektronische Übermittlung weder zentral noch dezentral zu-sätzliche Nutzungs- oder Mißbrauchsmöglichkeiten.- 18 -(3)Der elektronisch übermittelte Pressespiegel kann somit nicht generellvom Privileg des § 49 Abs. 1 [X.] ausgeschlossen werden. Vielmehr ist im Ein-zelfall zu prüfen, ob die oben beschriebenen Bedingungen eingehalten sind. [X.] übermittelte Pressespiegel, die keine weiteren Nutzungsmöglichkeiten [X.] und sich daher lediglich als Substitut eines herkömmlichen [X.]darstellen, sind danach zulässig und unterf[X.] dem Vergütungsanspruch nach§ 49 Abs. 1 Satz 2 [X.], den die [X.] geltend zu machen berechtigt und ver-pflichtet ist.4.Diese Auslegung des § 49 Abs. 1 [X.] steht im Einklang mit der (nochumzusetzenden) Richtlinie 2001/29/[X.] und desRates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des [X.]s und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ([X.]Nr. L 167 v. 22.6.2001, S. 10).Die Richtlinie enthält in Art. 5 Abs. 3 lit. c eine Bestimmung, nach der die Mit-gliedstaaten Ausnahmen oder Beschränkungen der Verwertungsrechte der Art. 2und 3 u.a. —für die Vervielfältigung durch die Presse ... oder die Zugänglichma-chung von veröffentlichten Artikeln zu Tagesfragen wirtschaftlicher, politischeroder religiöser Natur ... (vorsehen), sofern eine solche Nutzung nicht ausdrücklichvorbehalten ist und sofern die Quelle, einschließlich des Namens des [X.],angegeben wirdfi. Die Richtlinie gestattet damit nicht nur eine Privilegierung her-kömmlicher Pressespiegel, sondern erfaßt ausdrücklich auch den elektronischübermittelten, also nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie öffentlich zugänglich gemach-ten Pressespiegel (vgl. [X.] aaO S. 725, 730 f.; Schippan, [X.] 2001, 116, 122;Bayreuther, [X.] 2001, 828, 835; Flechsig, [X.] 2002, 1, 11; Dreier, [X.] 2002,28, 35; [X.]/[X.], Europäisches Urheberrecht, Info-[X.] [X.]. 126; a.[X.], [X.], 105, 114, der meint, die Richtlinie zwinge sogar zu einerÄnderung von § 49 [X.], und [X.], Festschrift für [X.] [2002], S. 773, 783).- 19 -Auch der vom [X.] vorgelegte Referentenentwurf [X.] zur Umsetzung der Richtlinie 2001/29/[X.] (Stand: 18.3.2002) sieht keineÄnderung des § 49 [X.] vor. Die Begründung spricht ausdrücklich von —[X.] der Richtlinie zum elektronischen Pressespiegelfi und geht davon aus,daß die Frage des elektronisch übermittelten [X.] durch die [X.] präjudiziert ist; soweit erforderlich, könne diese Frage Gegenstand eines ge-sonderten Gesetzentwurfs sein (Begründung S. 25).Im übrigen erfüllt das [X.] Recht im Hinblick auf den in § 49 Abs. 1Satz 2 [X.] vorgesehenen Vergütungsanspruch auch die Voraussetzungen [X.] nach Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie (vgl. auch Art. 9 Abs. 2 [X.],Art. 10 Abs. 2 [X.] und Art. 13 [X.], Festschrift für [X.] [2002], S. 29 ff.).5.Das angefochtene [X.]eil kann unter diesen Umständen keinen Bestandhaben. Eine endgültige Entscheidung ist dem Senat verwehrt. Das [X.] hat bislang keine Feststellungen dazu getroffen, ob sich die von der [X.]oHG geplante Nutzung in dem oben beschriebenen Rahmen halten wird. [X.], insbesondere dem von der [X.]n vorgelegten Vertrag mitder [X.] oHG, sind Einzelheiten hierzu nicht zu entnehmen. Den Parteienmuß daher Gelegenheit gegeben werden, zu diesem Punkt ergänzend vorzutra-gen.- 20 -II[X.] angefochtene [X.]eil ist danach aufzuheben. Die Sache ist zur [X.] Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.[X.][X.]Bornkamm Pokrant Büscher

Meta

I ZR 255/00

11.07.2002

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2002, Az. I ZR 255/00 (REWIS RS 2002, 2347)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2347

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