Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.08.2004, Az. 4 StR 212/04

4. Strafsenat | REWIS RS 2004, 1969

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[X.]/04

vom 10. August 2004 in der Strafsache gegen

wegen Diebstahls u.a.
- 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. August 2004 ge-mäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Das Verfahren wird im Fall II. 3 der Urteilsgründe, soweit es den Angeklagten betrifft, eingestellt. Insoweit werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Ausla-gen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 18. Dezember 2003, soweit es den Angeklagten betrifft, a) dahin geändert, daß der Angeklagte des Diebstahls in 33 Fällen und des unerlaubten Ausübens der tatsächlichen Gewalt über eine Stahlrute schuldig ist, b) im [X.] dahin geändert, daß der An-geklagte im Fall II. 30 der Urteilsgründe zu einer Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt wird. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 4. Der Angeklagte trägt die übrigen Kosten seines [X.]. - 3 - Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 33 Fällen, wegen gewerbsmäßiger Hehlerei und wegen "Verstoßes gegen das Waffenge-setz" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen [X.] sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiel-len Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlußformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Senat stellt auf Antrag des [X.] das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall II. 3 der Urteils-gründe der gewerbsmäßigen Hehlerei für schuldig befunden worden ist. Dies hat die Änderung des Schuldspruchs zur Folge, den der Senat zugleich hin-sichtlich der Bezeichnung des Vergehens gegen das [X.] neu faßt. 2. [X.] im Fall II. 30 der Urteilsgründe hat keinen Bestand. Wie der [X.] in seiner ergänzenden Antragsschrift vom 9. Juli 2004 zutreffend ausgeführt hat, weist die Festsetzung der in diesem Fall ausweislich der schriftlichen Urteilsgründe verhängten [X.] einen unauflöslichen Widerspruch zu den übrigen Strafzumessungserwägungen auf. Entsprechend dem Antrag des [X.] setzt der Senat in ent-sprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die [X.] in diesem Fall auf die gesetzliche Mindeststrafe des § 243 Abs. 1 StGB von drei Monaten Freiheitsstrafe fest. - 4 - 3. Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch der [X.] kann bestehen bleiben. Entsprechend den Zuschriften des [X.] kann der Senat angesichts der Vielzahl und der Höhe der verbleibenden [X.]n ausschließen, daß der Tatrichter unter Berücksichtigung der vom Senat vorgenommenen Änderungen auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte. [X.]

Maatz Kuckein

Solin-Stojanovi

Sost-Scheible

Meta

4 StR 212/04

10.08.2004

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.08.2004, Az. 4 StR 212/04 (REWIS RS 2004, 1969)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1969

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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