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PDF anzeigen [X.] ZB 107/03
vom 16. November 2004 in dem Rechtsstreit
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 16. November 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], Dr. Leimert, [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluß der Einzelrichterin der 19. Zivilkammer des [X.] vom 5. August 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die außerge-richtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Be-schwerdegericht zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht
erhoben.
Gründe: [X.] Entscheidet der Einzelrichter in einer Sache, der er wie hier grundsätzli-che Bedeutung beimißt, über die Beschwerde und läßt er die [X.] zu, so ist die Entscheidung auf die Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des [X.] von Amts wegen aufzuheben ([X.], 200, 202 ff.). - 3 - Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß die [X.], derentwegen das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, zwischenzeitlich durch die Entscheidung des Senats vom 18. November 2003 ([X.] ZB 72/03, [X.], 1530) geklärt ist. I[X.]
Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskoten macht der Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG a.F. (§ 72 Nr. 1 GVG) Ge-brauch.
[X.] [X.] Dr. Leimert [X.] [X.]
Meta
16.11.2004
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2004, Az. VIII ZB 107/03 (REWIS RS 2004, 673)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 673
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