Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.05.2011, Az. XII ZB 127/08

12. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 6501

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Gegenstand

Versorgungsausgleich: Bewertung der Rechtsanwaltsversorgung der rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltskammern; Berechnung des Ausgleichsbetrags bei vorzeitigem Rentenbezug des ausgleichspflichtigen Ehegatten nach dem Ende der Ehezeit


Leitsatz

1. Die Rechtsanwaltsversorgung der rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltskammern unterfällt der Regelung des § 1587a Abs. 2 Nr. 4 lit. b BGB .

2. Wählt der ausgleichspflichtige Ehegatte nach dem Ende der Ehezeit den vorzeitigen Rentenbezug unter Inkaufnahme eines Versorgungsabschlags, errechnet sich der für den Versorgungsausgleich maßgebliche Ausgleichsbetrag aus der ungekürzten Altersrente, die er ohne Versorgungsabschlag mit dem Erreichen der Altersgrenze bezogen hätte .

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats - 1. Senat für Familiensachen - des [X.] vom 15. Juli 2008 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.

Wert des [X.]: 2.000 €

Gründe

I.

1

Die am 3. November 1946 geborene Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und der am 29. Juni 1947 geborene [X.] (im Folgenden: Ehemann) schlossen am 30. Dezember 1982 die Ehe, aus der zwei inzwischen volljährige Kinder hervorgingen.

2

Der Ehemann erwarb während der Ehezeit (1. Dezember 1982 bis 31. März 2007) Anrechte bei dem Versorgungswerk der [X.] Rechtsanwaltskammern (im Folgenden: Versorgungswerk). Gemäß § 10 der Satzung des Versorgungswerks in der hier maßgeblichen Fassung vom 25. Oktober 2006 (veröffentlicht im Staatsanzeiger für [X.] Nr. 44 vom 4. Dezember 2006, S. 1627) hat das Mitglied mit Vollendung des 65. Lebens-jahres Anspruch auf lebenslange Rente. Auf Antrag wird die Altersrente vor dem Erreichen der Altersgrenze, frühestens jedoch vom vollendeten 60. Lebensjahr an, gewährt. Bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme ist die Rente bei einem Rentenbeginnalter von 60 Jahren um 23,13 v.H. zu kürzen.

3

Die bis zum [X.] erworbene [X.] gewährte dem Ehemann ein Anrecht auf eine Altersrente in Höhe von 1.011,52 € nach dem Ablauf seines 65. Lebensjahres. Am 12. April 2007, nach Zustellung des Scheidungsantrags, beantragte der Ehemann die Gewährung der vorzeitigen Altersrente. Seit Juli 2007, dem Monat nach Ablauf seines 60. Lebensjahres, bezieht er die um den Abschlag verminderte Altersrente in Höhe von 809,95 €. Daneben übt er weiterhin seinen Beruf als Rechtsanwalt aus. Die Ehefrau erwarb während der Ehezeit eine Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 110,65 €.

4

Auf den am 4. April 2007 zugestellten Scheidungsantrag hat das Familiengericht die Ehe der Parteien durch Verbundurteil geschieden. Den satzungsgemäß durch Realteilung unter Abschluss einer Versicherung bei einem privaten Versicherungsträger zu bewirkenden Versorgungsausgleich hat das Familiengericht dahin geregelt, dass zu Lasten der Versorgung des Ehemanns eine Rentenversicherung zugunsten der Ehefrau bei der [X.] abzuschließen sei, die dem Barwert der auszugleichenden Rente von monatlich 349,65 €, bezogen auf das [X.], entspricht. Bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs hat das Familiengericht die Rente von 809,95 € zugrundegelegt, die der Ehemann unter Berücksichtigung des Abschlags wegen vorzeitiger Inanspruchnahme tatsächlich bezieht. Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das Beschwerdegericht eine Rentenversicherung zugunsten der Ehefrau begründet, die dem Barwert der auszugleichenden Rente von monatlich 450,44 €, bezogen auf das [X.], entspricht. Hierbei hat es eine Rente von 1.011,52 € zugrundegelegt, die der Ehemann ohne vorzeitige Inanspruchnahme der Rente mit Ablauf des 65. Lebensjahres bezogen hätte. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Ehemann sein Begehren weiter, den Ausgleich unter Zugrundelegung der um den Rentenabschlag verminderten, tatsächlich bezogenen Rentenhöhe durchzuführen.

II.

5

Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.

6

Auf das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1, 4 [X.], § 48 Abs. 1, 2 [X.] noch das bis August 2009 geltende Verfahrensrecht und materielle Recht anzuwenden, weil das Verfahren vor diesem [X.]punkt eingeleitet worden ist und weil es weder am 1. September 2009 noch danach abgetrennt oder aus-gesetzt und das Ruhen nicht angeordnet war (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - [X.] 197/10 - FamRZ 2011, 100).

7

1. Das [X.] hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Der Ehezeitanteil der berufsständischen Versorgung des Ehemanns sei nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. [X.] zu bestimmen. Denn weder bemesse sich die vom Versorgungswerk gewährte Rente ausschließlich nach der Dauer der Anrechnungszeit noch nach den für die gesetzliche Versorgung geltenden Grundsätzen. Im Unterschied zu der gesetzlichen Rentenversicherung werde die Rente des Versorgungswerks anhand eines [X.]s bemessen, der von der Vertreterversammlung aufgrund der letzten Jahresabschlüsse und der versicherungstechnischen Bilanz festgesetzt werde. Maßgebend für die Ermittlung des Betrages seien somit nicht ausschließlich die Beitragszahlungen, sondern auch die Vermögensentwicklung des Versorgungswerks.

8

Die somit anzuwendende Vorschrift des § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. [X.] sehe die Berechnung einer fiktiven, bis zur Altersgrenze erreichbaren Versorgung nach den bei [X.] gegebenen persönlichen Bemessungsgrundlagen und sodann die zeitratierliche Ermittlung des davon auf die Ehezeit entfallenden Anteils entsprechend dem Verhältnis der auf die Ehezeit entfallenden Beitragszeit zur gesamten bis zur regelmäßigen Altersgrenze erreichbaren Beitragszeit vor. Eine durch die vorzeitige Inanspruchnahme der Rentenleistung bedingte Kürzung der Leistung sei nur insoweit zu berücksichtigen, als sie durch [X.]en vorzeitigen Rentenbezugs innerhalb der Ehezeit verursacht worden sei. Bei einem - wie hier - nach Ende der Ehezeit gestellten Antrag fehle hingegen ein Bezug zur Ehe. Danach sei auf die Versorgung abzustellen, die der Ehemann bezogen hätte, wenn er mit Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand getreten wäre.

9

2. Diese Ausführungen des [X.] halten der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

a) Die Rechtsanwaltsversorgung der [X.] Rechtsanwaltskammern unterfällt der Auffangregelung des § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. [X.]. Der Monatsbetrag der vom Versorgungswerk zu zahlenden Rente ist das Produkt aus dem [X.], der Anzahl der anzurechnenden Versicherungsjahre und dem persönlichen durchschnittlichen [X.] (§ 12 Abs. 1 der Satzung). Der [X.] wird aufgrund der letzten Jahresabschlüsse und der versicherungstechnischen Bilanz von der Vertreterversammlung auf Vorschlag des Verwaltungsausschusses festgesetzt (§ 12 Abs. 2 der Satzung). Mithin bemisst sich die Rente weder ausschließlich nach der Dauer einer Anrechnungszeit (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. a BGB) noch nach einem Bruchteil der entrichteten Beiträge (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. [X.]). Auch eine Berechnung nach den für die gesetzliche Rentenversicherung geltenden Grundsätzen gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. [X.] scheidet aus. Die Rentenformel des Versorgungswerks entspricht zwar in ihren grundsätzlichen Funktionszusammenhängen der Rentenformel der gesetzlichen Rentenversicherung (§§ 63, 64 [X.]). Auch ist es - entgegen der Auffassung des [X.]s - mit den für die gesetzliche Rentenversicherung geltenden Grundsätzen vergleichbar, dass die Rente des Versorgungswerks anhand eines [X.]s bemessen wird, der von der Vertreterversammlung aufgrund der letzten Jahresabschlüsse und der versicherungstechnischen Bilanz festgesetzt wird. Denn auch die Rentenanpassungsformel der gesetzlichen Rentenversicherung ist durch das Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung ([X.] vom 21. Juli 2004, [X.] I S. 1791), um einen Nachhaltigkeitsfaktor (§ 68 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 [X.]) ergänzt worden, mit dem das Rentenniveau an alle gesamtgesellschaftlichen Veränderungen angebunden werden soll, die für die künftige finanzielle Situation der gesetzlichen Rentenversicherung von zentraler Bedeutung sind. Da in dieser Weise das Versorgungsniveau zumindest teilweise von der Einkommenssituation der aktiven Beitragszahler abgekoppelt worden ist, kann es für die gesetzliche Rentenversicherung nicht mehr als vollständig systemfremd angesehen werden, wenn die Bemessung des [X.] durch die Leistungsfähigkeit des Versorgungswerks beeinflusst wird (Senatsbeschluss vom 22. Juni 2005 - [X.] 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1456).

Gleichwohl kommt die Ermittlung des Ehezeitanteils des vom Ehemann erworbenen Versorgungsanrechts nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. [X.] nicht in Betracht. Dies beruht darauf, dass die durch Beitragszahlung erworbenen Versorgungsanrechte durch die Berücksichtigung einer - dem Rentenversicherungsrecht unbekannten - pauschalen Zusatzzeit zu erhöhen sind (§ 12 Abs. 3 Nr. 3 der Satzung). Die versorgungsausgleichsrechtlich zutreffende Erfassung der auf diesem Faktor beruhenden Werterhöhung macht daher die Anwendung von § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. [X.] erforderlich (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2004 - [X.] 83/00 - FamRZ 2005, 694).

b) Das [X.] hat ferner zu Recht angenommen, dass sich der Ausgleichsbetrag aus der (fiktiven) ungekürzten Altersrente des Ehemannes ab Vollendung des 65. Lebensjahres errechnet.

aa) Gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. [X.] ist als Wert der auszugleichenden Versorgung der Teilbetrag der bestimmungsmäßigen Rente oder Leistung zugrunde zu legen, der dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden, bei der Ermittlung dieser Rente oder Leistung zu berücksichtigenden [X.] zu deren voraussichtlicher Gesamtdauer bis zur Erreichung der für das Ruhegehalt maßgeblichen Altersgrenze entspricht. Diese ist nach § 10 Abs. 1 der Satzung auf die Vollendung des 65. Lebensjahres festgesetzt. Zwar wird die Altersrente auf Antrag bereits vor dem Erreichen der Altersgrenze, frühestens mit der Vollendung des 60. Lebensjahres, unter Inkaufnahme eines Versorgungsabschlags gewährt (sog. flexible Altersgrenze). Dem Umstand, dass durch diese Regelung das durchschnittliche Pensionszugangsalter der Versorgungsempfänger nicht bei 65 Jahren, sondern darunter liegt, kommt demgegenüber keine entscheidende Bedeutung zu. § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. [X.] stellt nicht auf eine durch die Möglichkeit des vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand beeinflusste, "durchschnittliche" Altersgrenze ab, sondern auf die nach der jeweiligen Versorgungsordnung oder Satzung "maßgebliche" Altersgrenze (vgl. Senatsbeschluss vom 18. September 1985 - [X.]/82 - FamRZ 1985, 1236, 1238). Diese ist nach der hier geltenden Satzungsregelung für die Rechtsanwälte im Tätigkeitsbereich der [X.] Rechtsanwaltskammern grundsätzlich mit der Vollendung des 65. Lebensjahres anzunehmen.

bb) Eine davon abweichende Bewertung des vom Ehemann konkret erworbenen Versorgungsanrechts folgt auch nicht daraus, dass jener individuell von der Möglichkeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Rentenleistung Gebrauch gemacht und infolgedessen einen Versorgungsabschlag bei der Rentenhöhe hinzunehmen hat. Denn die Bewertung eines in der Ehezeit erworbenen Anrechts richtet sich nach dem [X.], nach dem grundsätzlich der bei [X.] erreichte Wert entscheidend ist (Senatsbeschlüsse vom 13. Mai 1987 - [X.] - FamRZ 1987, 918, 919; vom 9. Mai 2007 - [X.] 77/06 - FamRZ 2007, 1542 ff.). Das [X.] findet seinen Ausdruck in § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB, wonach für die Bewertung des gesetzlichen Rentenanrechts von dem Betrag auszugehen ist, der sich am Ende der Ehezeit aus den auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkten "ohne Berücksichtigung des Zugangsfaktors" als Vollrente wegen Alters ergäbe. Diese für die Bewertung gesetzlicher Rentenanrechte ausdrücklich getroffene Regelung ist Ausdruck eines allgemeinen Bewertungsprinzips, welches ebenso für die Bewertung anderer Versorgungsanrechte gilt.

Als Bewertungsstichtag ist für die einzubeziehenden Anrechte und ihre bis dahin erlangten wertbestimmenden Merkmale das [X.] maßgeblich. Die erst nach dem [X.] getroffene Entscheidung des [X.], die vorgezogene Altersrente unter Inkaufnahme eines Versorgungsabschlags in Anspruch zu nehmen, hat zur Ehezeit keinen unmittelbaren Bezug mehr und muss daher bei der Bewertung des Rentenanrechts außer Betracht bleiben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. April 2009 - [X.] 182/07 - [X.], 1309 Rn. 19; vom 4. März 2009 - [X.] 117/07 - [X.], 948; vom 29. Oktober 2008 - [X.] 69/06 - [X.], 107; vom 1. Oktober 2008 - [X.] 34/08 - [X.], 28; vom 9. Mai 2007 - [X.] 77/06 - FamRZ 2007, 1542 und vom 22. Juni 2005 - [X.] 117/03 - FamRZ 2005, 1455; aA Soergel/[X.] BGB 13. Aufl. § 1587 a Rn. 241). Zu einer Verkürzung des [X.] könnte nur eine vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente noch während der Ehezeit führen, da in der Regel angenommen werden kann, dass diese auch dem [X.] selbst zugute gekommen ist (Senatsbeschluss vom 22. Juni 2005 - [X.] 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1458; [X.]/[X.] BGB [2004] § 1587 a Rn. 241).

Zwar können seit Einführung des Abänderungsverfahrens nach § 10 a [X.] auch nachehezeitliche, auf individuellen Verhältnissen beruhende Änderungen, die einen anderen Ehezeitanteil des Anrechts ergeben, bereits bei der Erstentscheidung berücksichtigt werden, um ein späteres Abänderungsverfahren zu vermeiden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 1998 - [X.] 174/94 - FamRZ 1999, 157 und vom 6. Juli 1988 - [X.] - FamRZ 1988, 1148, 1150 f.). Für die Höhe einer Versorgung bleibt aber stets ihr am [X.] erreichter Wert maßgebend. Auch nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 [X.] können nur solche nachträglichen Umstände rechtlicher und tatsächlicher Art berücksichtigt werden, die rückwirkend einen anderen Ehezeitanteil oder eine andere Ausgleichsform ergeben. Hingegen bleiben - unter Aufrechterhaltung des [X.]s - die bei [X.] bestehenden Bemessungsgrundlagen eines Anrechts festgeschrieben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 1998 - [X.] 174/94 - FamRZ 1999, 157 und vom 11. März 1992 - [X.] 172/90 - FamRZ 1992, 790, 791). Das gilt für den Zugangsfaktor der gesetzlichen Rentenversicherung ebenso wie für den hier maßgeblichen Versorgungsabschlag.

Hierin liegt auch kein Verstoß gegen den [X.]. Zwar verbleibt dem Ehemann nach durchgeführtem Versorgungsausgleich nur noch eine Altersrente von 359,51 € (809,95 € - 450,44 €), während die Ehefrau in der Ehezeit einen Rentenanspruch von insgesamt 561,09 € (450,44 € + 110,65 €) erwirbt. Damit geht jedoch einher, dass der Ehemann die um den Versorgungsabschlag gekürzte Rente vorgezogen beantragt hat und sie bereits seit Ablauf des 60. Lebensjahres bezieht. Sein um fünf Jahre vorgezogener und damit verlängerter Rentenbezug spiegelt den versicherungsmathematischen Barwert einer betragshöheren Rente, die erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen würde und nach seiner Wahl auch vom Ehemann hätte bezogen werden können. Indem sich der Ausgleich nach dem höheren, auf die Regelaltersgrenze bezogenen Rentenbetrag bemisst, wird auch nicht eine fiktive Berechnungshilfe an die Stelle eines realen Versorgungswertes gesetzt, was - auch verfassungsrechtlich - unzulässig wäre (Senatsbeschlüsse vom 14. Oktober 1981 - [X.] - FamRZ 1982, 33 ff.; vom 24. Januar 1996 - [X.] 116/94 - FamRZ 1996, 406 und vom 22. Juni 2005 - [X.] 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1458). Vielmehr wird der Ausgleich auf eine andere Berechnungsgrundlage gestellt, nämlich auf die gesetzliche, wonach die [X.] nach den zum [X.] bestehenden Verhältnissen vorzunehmen und auf den [X.]punkt des Erreichens der Regelaltersgrenze zu beziehen ist.

cc) Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob das Ausgleichsergebnis durch den vorgezogenen Rentenbezug einer Billigkeitskorrektur nach § 1587 c Nr. 1 BGB unterliegen kann. Dies könnte jedoch allenfalls dann in Betracht zu ziehen sein, wenn der Ehemann keine Erwerbstätigkeit mehr auszuüben vermag und über keine sonstigen auskömmlichen Einkünfte verfügt, so dass sein Unterhalt nur durch den (weiteren) vorgezogenen [X.] gesichert werden könnte (Senatsbeschluss vom 22. Juni 2005 - [X.] 117/03 - FamRZ 2005, 1455, 1458). Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor, da der Ehemann weiterhin als Rechtsanwalt tätig ist.

[X.]                                        Weber-Monecke                                                 [X.]

                    Schilling                                                       [X.]

Meta

XII ZB 127/08

18.05.2011

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Koblenz, 15. Juli 2008, Az: 13 UF 179/08, Beschluss

§ 1587a Abs 2 Nr 4 Buchst b BGB, § 10 RAVersorgSa RP vom 25.10.2006

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.05.2011, Az. XII ZB 127/08 (REWIS RS 2011, 6501)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6501

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