Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 24/12
2 AR 31/12
vom
15. November 2012
in dem Klageerzwingungsverfahren
gegen
den
B.
u.a.
Antragsteller:
H.
Az.: 13 [X.] 702 Js 7212/10 [X.]
Az.: 719 Js 24305/10, 719 Js 34502/10,
719 Js 23953/11 Staatsanwaltschaft [X.]
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers
am 15. November 2012
beschlossen:
Die "Sammelklage" des
H.
im Zusammenhang mit der rechtskräftigen Verurteilung durch das [X.] vom
29. Juni 2010 (13 [X.] 702 Js 7212/10) und den Strafanzeigen gegen den
B.
und den
Br.
wegen Körperverletzung u.a. (719 Js 24305/[X.]), wegen falscher uneidlicher Aussage (719 Js 34502/[X.]) sowie wegen Urkundenfälschung (719 Js 23953/[X.]) wird als unzulässig zurückgewiesen.
Der Antrag des Beschwerdeführers
auf Bewilligung von [X.] für das "Sammelklageverfahren"
wird abgelehnt.
Gründe:
Für die vom Antragsteller begehrte Durchführung von Klageerzwin-gungsverfahren ist eine Zuständigkeit des [X.] nicht gegeben (§
135 [X.]). Soweit vom Antragsteller mit seinem Vorbringen zugleich Ent-scheidungen des [X.] beanstandet
1
-
3
-
worden sind, ist hiergegen das Rechtsmittel der Beschwerde nicht zulässig (§
304 Abs. 4 Satz 2
Halbsatz 1 StPO). Demgemäß war auch eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsverfolgung abzulehnen.
Becker
Berger
Krehl
Meta
15.11.2012
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2012, Az. 2 ARs 24/12 (REWIS RS 2012, 1350)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 1350
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.