Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2012, Az. 2 ARs 24/12

2. Strafsenat | REWIS RS 2012, 1350

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 ARs 24/12
2 AR 31/12
vom
15. November 2012
in dem Klageerzwingungsverfahren
gegen

den

B.

u.a.

Antragsteller:

H.

Az.: 13 [X.] 702 Js 7212/10 [X.]
Az.: 719 Js 24305/10, 719 Js 34502/10,
719 Js 23953/11 Staatsanwaltschaft [X.]

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2
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers
am 15. November 2012
beschlossen:

Die "Sammelklage" des

H.

im Zusammenhang mit der rechtskräftigen Verurteilung durch das [X.] vom
29. Juni 2010 (13 [X.] 702 Js 7212/10) und den Strafanzeigen gegen den

B.

und den

Br.

wegen Körperverletzung u.a. (719 Js 24305/[X.]), wegen falscher uneidlicher Aussage (719 Js 34502/[X.]) sowie wegen Urkundenfälschung (719 Js 23953/[X.]) wird als unzulässig zurückgewiesen.
Der Antrag des Beschwerdeführers
auf Bewilligung von [X.] für das "Sammelklageverfahren"
wird abgelehnt.

Gründe:

Für die vom Antragsteller begehrte Durchführung von Klageerzwin-gungsverfahren ist eine Zuständigkeit des [X.] nicht gegeben (§
135 [X.]). Soweit vom Antragsteller mit seinem Vorbringen zugleich Ent-scheidungen des [X.] beanstandet

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worden sind, ist hiergegen das Rechtsmittel der Beschwerde nicht zulässig (§
304 Abs. 4 Satz 2
Halbsatz 1 StPO). Demgemäß war auch eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsverfolgung abzulehnen.

Becker

Berger

Krehl

Meta

2 ARs 24/12

15.11.2012

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2012, Az. 2 ARs 24/12 (REWIS RS 2012, 1350)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1350

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