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PDF anzeigen[X.]/01vom10. Mai 2001in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Mai 2001 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das [X.]eil des [X.] vom 19. Oktober 2000 wird verworfen; jedoch wird dasangefochtene [X.]eil im Schuldspruch dahin abgeändert, daß [X.] im Fall II. 2. der [X.]eilsgründe wegen [X.] wird.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und dieder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs ei-nes Kindes, sexueller Nötigung in drei Fällen und Nötigung zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Seine Revision ist unbegründet,da die Nachprüfung des [X.]eils auf Grund der [X.] keinenRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.Im Fall II. 2. der [X.]eilsgründe hat der Angeklagte seinem Opfer mit Ge-walt die Unterbekleidung ausgezogen und begonnen, mit seinem erigiertenGlied in dessen Scheide einzudringen. Das [X.] hat dies zutreffend alsvollendeten Beischlaf angesehen. Auch nach der Neufassung der Sexualde-likte durch das [X.] verbleibt es bei der Rechtsprechung, daß mit [X.] in den [X.] der Tatbestand des [X.] erfüllt ist ([X.] [X.], [X.]. vom 25. Oktober 2000 - 2 StR 242/00 - zur Veröffentlichung in[X.]St 46, 177 bestimmt; ebenso [X.]. vom 18. August 2000 - 3 StR 146/00= bei [X.] NStZ-RR 2000, 354 (Nr. 9) - jeweils zu § 176 a Abs. 1 Nr. 1 StGB;[X.]. vom 17. Oktober 2000 - 1 StR 270/00 - zu § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB).Das [X.] hat angesichts von [X.] die Strafe sodann trotzVerwirklichung des [X.] dem Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGBentnommen. In einem solchen Fall ist die Tat in der [X.]eilsformel gleichwohl [X.] zu bezeichnen ([X.] bei [X.] NStZ-RR 2000, 357 und NStZ-RR 1999, 353; [X.], [X.]. vom 7. März 2001 - 1 StR 21/01).Der Senat hat deshalb den Schuldspruch geändert.[X.] Rissing-van Saan [X.] Ri[X.] von [X.] ist durch Urlaub [X.]verhindert, zu unterschreiben. [X.]
Meta
10.05.2001
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2001, Az. 3 StR 90/01 (REWIS RS 2001, 2606)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 2606
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