Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2001, Az. 3 StR 90/01

3. Strafsenat | REWIS RS 2001, 2606

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/01vom10. Mai 2001in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Mai 2001 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das [X.]eil des [X.] vom 19. Oktober 2000 wird verworfen; jedoch wird dasangefochtene [X.]eil im Schuldspruch dahin abgeändert, daß [X.] im Fall II. 2. der [X.]eilsgründe wegen [X.] wird.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und dieder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs ei-nes Kindes, sexueller Nötigung in drei Fällen und Nötigung zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Seine Revision ist unbegründet,da die Nachprüfung des [X.]eils auf Grund der [X.] keinenRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.Im Fall II. 2. der [X.]eilsgründe hat der Angeklagte seinem Opfer mit Ge-walt die Unterbekleidung ausgezogen und begonnen, mit seinem erigiertenGlied in dessen Scheide einzudringen. Das [X.] hat dies zutreffend alsvollendeten Beischlaf angesehen. Auch nach der Neufassung der Sexualde-likte durch das [X.] verbleibt es bei der Rechtsprechung, daß mit [X.] in den [X.] der Tatbestand des [X.] erfüllt ist ([X.] [X.], [X.]. vom 25. Oktober 2000 - 2 StR 242/00 - zur Veröffentlichung in[X.]St 46, 177 bestimmt; ebenso [X.]. vom 18. August 2000 - 3 StR 146/00= bei [X.] NStZ-RR 2000, 354 (Nr. 9) - jeweils zu § 176 a Abs. 1 Nr. 1 StGB;[X.]. vom 17. Oktober 2000 - 1 StR 270/00 - zu § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB).Das [X.] hat angesichts von [X.] die Strafe sodann trotzVerwirklichung des [X.] dem Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGBentnommen. In einem solchen Fall ist die Tat in der [X.]eilsformel gleichwohl [X.] zu bezeichnen ([X.] bei [X.] NStZ-RR 2000, 357 und NStZ-RR 1999, 353; [X.], [X.]. vom 7. März 2001 - 1 StR 21/01).Der Senat hat deshalb den Schuldspruch geändert.[X.] Rissing-van Saan [X.] Ri[X.] von [X.] ist durch Urlaub [X.]verhindert, zu unterschreiben. [X.]

Meta

3 StR 90/01

10.05.2001

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2001, Az. 3 StR 90/01 (REWIS RS 2001, 2606)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2606

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.