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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 370/12
vom
1. April 2015
in dem Rechtsstreit
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2
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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], den
Richter
Felsch, die Richterin
[X.] sowie die
Richter [X.] und [X.]
am 1. April 2015
beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Senatsbe-schluss vom 13. Januar 2015
wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat mit Beschluss vom 13. Januar 2015 seinen Be-schluss vom 19. Juni 2013 dahin berichtigt, dass die Beklagten die Kos-ten des Beschwerdeverfahrens zu tragen haben. Entgegen der [X.] der Beklagten ist hier der Anwendungsbereich des § 319 ZPO [X.] und der Kläger nicht auf das Verfahren nach § 321 ZPO zu ver-weisen. Auslassungen und Unvollständigkeiten unterfallen § 319 ZPO, wenn sie versehentlich sind und sich dies aus dem [X.] zwischen [X.] und -gründen ergibt ([X.]/[X.], ZPO 30. Aufl., § 319 Rn. 10). Hierzu kann auch eine
wie hier -
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infolge eines Schreibversehens unterbliebene Kostenentscheidung zäh-len (vgl. [X.] NJW-RR 1986, 1444; [X.] aaO).
[X.] Felsch [X.]
[X.]
Dr. Schoppmeyer
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.06.2011 -
9 O 256/10 -
O[X.], Entscheidung vom 08.11.2012 -
2 U 834/11 -
Meta
01.04.2015
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.04.2015, Az. IV ZR 370/12 (REWIS RS 2015, 13080)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 13080
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