Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.08.2000, Az. II ZR 302/99

II. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 1394

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[X.]/99vom17. August 2000in dem [X.] 2 -Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 17. August 2000 durch [X.] h.c. Röhricht und [X.],Prof. [X.], [X.] und [X.]:Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 663.500,-- DM[[X.]: 187.500,-- DM; [X.] DM (davon 420.000,-- DM "Gehalt" und 56.000,-- DM"Tantieme")] festgesetzt.Gründe:1. Der Wert des bezifferten Schadensersatzbegehrens für [X.] beträgt entsprechend dem zuletzt gestellten [X.]. Abschläge hierauf sind - entgegen der Ansicht der [X.] - nicht deshalb vorzunehmen, weil zunächst insgesamt nur ein Fest-stellungsbegehren rechtshängig war. Die Grundsätze des § 17 Abs. 3, 4 [X.] auf den vorliegenden Fall keine Anwendung, weil bei einem Streit umVergütungsforderungen aus dem Anstellungsverhältnis des Geschäftsführerssich der Streitwert nach § 9 ZPO richtet ([X.].Beschl. v. 17. Januar 1994- II ZR 219/93, GmbHR 1994, 244 f. m.N.). Daran ändert sich nichts dadurch,daß hier nicht die Vergütungsforderungen selbst eingeklagt werden, [X.] in Gestalt des [X.] geltend ge-macht werden (vgl. dazu [X.], [X.] 1992, 698 m.N.).- 3 -2. Das Feststellungsinteresse hinsichtlich künftiger Schadensersatzan-sprüche für den Ausfall von Gehalt und Tantieme richtet sich [X.] § 9 ZPO, wobei gegenüber dem Wert einer entsprechenden Leistungs-klage ein Abschlag von 20 % zu machen ist. Der "Vergütungsanteil" beträgtdaher 420.000,-- DM (12.500,-- DM x 12 x 3,5 x 80 %). Bei der Tantiemekonnte nicht lediglich der von der Beklagten ohne nähere Anhaltspunkte ge-nannte geringe Betrag von 7.500,-- DM jährlich zugrunde gelegt werden; aus-weislich [X.], 81 betrug die Tantieme für 1994 32.300,-- DM, so daß der [X.] einen geschätzten Mittelwert von 20.000,-- DM p.a. für vertretbar erachtet.Der Streitwertanteil der Tantiemeforderung beträgt danach 56.000,-- DM(20.000,-- DM x 3,5 x 80 %).Röhricht[X.]Goette Kurzwelly Joeres

Meta

II ZR 302/99

17.08.2000

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.08.2000, Az. II ZR 302/99 (REWIS RS 2000, 1394)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1394

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