Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]/00vom11. Juli 2001in dem [X.] 2 -Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 11. Juli 2001 durch die [X.] Richterin [X.] und [X.] Hübsch, [X.], [X.] und [X.]:Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von [X.] abgelehnt.Gründe:Nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO ist einer inländischen juristischen Personwie hier der Beklagten Prozeßkostenhilfe, von den sonstigen Voraussetzungenabgesehen, nur zu bewilligen, wenn die Unterlassung der [X.] Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Das istder Fall, wenn die Entscheidung größere Kreise der Bevölkerung oder [X.] ansprechen und [X.] Wirkungen nach sich ziehen würde([X.], 183, 185; [X.], Beschlüsse vom 5. November 1985 - [X.] =[X.], 405, vom 20. Dezember 1989 - [X.] = [X.], 572,vom 24. Oktober 1990 - [X.] = [X.], 32 und vom 24. Februar1999- 3 -- VIII ZR 245/98, n.v.). Dafür ist hier trotz des Hinweises des [X.] 27. Februar 2001 weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich.[X.] [X.] [X.]Dr. [X.]
Meta
11.07.2001
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2001, Az. VIII ZR 213/00 (REWIS RS 2001, 1962)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1962
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.