Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2016, Az. 1 StR 453/16

1. Strafsenat | REWIS RS 2016, 2603

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2016:101116B1STR453.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 453/16

vom
10. November
2016
in der Strafsache
gegen

1.
2.

wegen
versuchten schweren Bandendiebstahls

hier:
Revision des Angeklagten T.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat
nach Anhörung des [X.] und des [X.]s
am 10. November
2016
gemäß §
349 Abs.

2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten
T.

wird das Urteil des [X.] ([X.]) vom 11.
April 2016

auch hinsichtlich des nicht revidierenden Mitangeklagten M.

im Ausspruch über die Einziehung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]s zurück-verwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten T.

und den [X.] Mitangeklagten M.

jeweils wegen versuchten schweren Bandendieb-stahls in zwei Fällen, M.

zudem in einem Fall in Tateinheit mit der Störung von Telekommunikationsanlagen, zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt. Zudem hat das [X.] bestimmt, dass eine Vielzahl von Asservaten gemäß in Bezug genommener mehrseitiger Auflistungen eingezogen wird. Die mit einer Verfahrensrüge und der Sachrüge begründete Revision erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen 1
-
3
-
ist sie, wie der [X.] in seiner Antragsschrift näher ausgeführt hat, im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Die [X.] kann nicht bestehen bleiben, denn das [X.] hat die einzuziehenden Gegenstände nicht ausreichend konkret bezeichnet. Nach ständiger Rechtsprechung müssen einzuziehende Gegen-stände so genau angegeben werden, dass bei allen Beteiligten und den [X.] Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht. Dies kann bei umfangreichem Material in einer besonderen Anlage zum [X.] geschehen, die Bezugnahme auf ein Asservatenverzeichnis genügt hingegen nicht (vgl. nur [X.], Beschlüsse vom 14. Mai 2014

3 [X.], [X.], 16 und vom 25. August 2009

3 [X.], je mwN). Der [X.] kann mangels hinreichender Feststellungen auch nicht in entsprechender Anwen-dung von § 354 Abs. 1 StPO die Bezeichnung der einzuziehenden [X.] nachholen (vgl. hierzu [X.] aaO), zumal nach den Urteilsgründen unklar bleibt, ob im hiesigen Verfahren Gegenstände eingezogen werden, die einem gesondert verfolgten Mittäter gehören (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 14. Ok-tober 1997

4 [X.]; [X.], StGB, 63. Aufl., § 74 Rn. 21 mwN).

Um dem neuen Tatgericht einheitliche, in sich widerspruchsfreie Fest-stellungen zu etwaigen Einziehungsgegenständen zu ermöglichen, hebt der [X.] die zugehörigen Feststellungen insgesamt auf.

2
3
-
4
-
Die Entscheidung ist entsprechend dem Antrag des [X.] nach § 357 Satz 1 StPO auf den nichtrevidierenden Mitangeklagten M.

zu erstrecken, weil dieser von dem genannten materiell-rechtlichen Rechts-fehler ebenfalls betroffen ist (vgl. [X.], Beschlüsse vom 15. Juni 2016

1 [X.] und vom 14. Mai 2014

3 [X.], [X.], 16).
Graf [X.]

Mosbacher

[X.] Bär
4

Meta

1 StR 453/16

10.11.2016

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2016, Az. 1 StR 453/16 (REWIS RS 2016, 2603)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 2603

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 StR 453/16 (Bundesgerichtshof)

Strafurteil: Anforderungen an die Bezeichnung einzuziehender Gegenstände im Urteilstenor


5 StR 531/16 (Bundesgerichtshof)


3 StR 398/13 (Bundesgerichtshof)


3 StR 398/13 (Bundesgerichtshof)

Einziehungsanordnung bei Betäubungsmitteldelikt: Bestimmtheitserfordernis bei der Bezeichnung der einzuziehenden Gegenstände


2 StR 117/17 (Bundesgerichtshof)

Strafaussetzung zur Bewährung: Berücksichtigung des Verdachts einer anderen Straftat bei der Aussetzungsentscheidung


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

1 StR 453/16

3 StR 398/13

1 StR 72/16

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.